Art. 89 [Kommunalkammer] vgl. Art. 155 HV

     (1) Die Kommunalkammer besteht aus den Oberbürgermeistern, Bürgermeistern und Landräten der Gemeinden und Landkreise.

     (2) Die Mitglieder der Kommunalkammer wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren die Präsidentschaft, die aus einem oder einer Vorsitzenden und zwei Stellvertretern besteht.

     (3) Die Kommunalkammer gibt sich eine Geschäftsordnung.

     (4) Die Sitzungen der Kommunalkammer sind öffentlich.
 

Begründung:
Die Idee, ein weiteres Organ an der Gesetzgebung zu beteiligen, ist bereits in der bisherigen Fassung der HV enthalten (Art. 155 HV). Dabei war in den Beratungen der verfassungsberatenden Versammlung neben einer ständischen Kammer später auch an ein Organ gedacht, das aus von den Kommunalparlamenten gewählten Abgeordneten bestehen sollte. (vgl. Berding/Lange Die Entstehung der Hessischen Verfassung von 1946 S. 982f.). Die Idee, die Kommunen in die Gesetzgebung einzubinden, gehört also zum Traditionsbestand der Hessischen Verfassung.

Die Einführung einer Kommunalkammer entspricht auch einer Forderung der hessischen kommunalen Spitzenverbände aus dem Jahre 1994 (vgl. HSGZ 1994 Heft 4 S. 126) Die Forderung ist gerechtfertigt, da zahlreiche Gesetze den Kommunen bei der Durchführung und Finanzierung hohe Lasten auferlegen und damit zu einer schleichenden Entwertung der kommunalen Selbstverwaltung führen. Die Beteiligung der Kommunen an der Gesetzgebung wird dem entgegenwirken.

Der Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände, die Mitglieder der Kommunalkammer von den Mitgliedsversammlungen dieser Spitzenverbände wählen zu lassen, ist nicht gerechtfertigt, da diese Verbände selbst keinen verfassungsrechtlichen Status haben. Stattdessen wird vorgeschlagen, alle Gemeindeleiter und die Leiter der Landkreise kraft Amtes zu Mitgliedern der Kommunalkammer zu machen. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten sind solche, die mit dem Amt des Oberbürgermeisters, Bürgermeisters oder Landrates verbunden sind. Sie lösen deshalb auch keinen weiteren Entschädigungs- oder Besoldungsanspruch aus. Der Kommunalkammer ist es freigestellt, im Rahmen ihrer Geschäftsordnungshoheit eine arbeitsfähige Untergliederung zu etablieren.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998