5. Gemeinden und Gemeindeverbände

  Art. 88 [Kommunale Selbstverwaltung] bisher Art. 137, 138

     (1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen sind.

     (2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit die gleiche Stellung.

     (3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom Staat gewährleistet. Die Aufsicht des Staates beschränkt sich darauf, daß ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird. Für den Haushalt der Gemeinden gilt Artikel 105 entsprechend.

     (4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Das Gesetz oder die Rechtsverordnung bedürfen der Zustimmung der Kommunalkammer.

     (5) Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern. Er stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen zur Verfügung. Die Gemeinden haben im Rahmen der Finanzverfassung des Bundes und dieser Landesverfassung das Recht der Steuer- und Abgabenerhebung

     (6) Die Verfassung der Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt das Gesetz. Die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte als Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
 

Begründung:
Die Absätze 1 bis 5 entsprechen wörtlich der bisherigen Fassung des Art. 137 HV. Nur Absatz 3 Satz 3 ist eingefügt. Absatz 6 tritt an die Stelle des jetzigen Art. 138 HV. Es erscheint zur Klarstellung wünschenswert, daß das Kommunalverfassungsrecht nicht selbst Bestandteil der Selbstverwaltung ist. Die Direktwahl der Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte wurde erst 1991 in die Verfassung aufgenommen. Sie gewinnt auch durch die vorgeschlagenen Regelungen der Artikel 89, 90 besondere Sinnhaftigkeit, weil die Leiter der kommunalen Gebietskörperschaften zugleich auch Mitglieder der zweiten Gesetzgebungskammer sind.

Zur Begründung des Absatzes 3 Satz 3 siehe bei Art. 105.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998