Art. 90 [Beteiligung an der Gesetzgebung]

     (1) Der Präsident des Landtages hat alle Gesetzesvorlagen, die dem Landtag zur Beratung und Abstimmung vorgelegt werden sollen, spätestens zwei Monate vor der Befassung des Landtages der Kommunalkammer zur Stellungnahme vorzulegen. Die Kommunalkammer kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlage dem Präsidenten des Landtags mitteilen, daß eine Stellungnahme zu der Vorlage beabsichtigt ist. Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung, so gilt dies als Verzicht auf das Anhörungsrecht. Erfolgt die Mitteilung, so ist die Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang der Vorlage abzugeben.

     (2) Der Präsident des Landtages leitet die vom Landtag beschlossenen Gesetze vor ihrer Ausfertigung und Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Kommunalkammer zu. Die Kommunalkammer kann gegen das Gesetz innerhalb eines Monats Einspruch erheben. In diesem Fall gilt das Gesetz nur als zustandegekommen, wenn der Landtag den Einspruch der Kommunalkammer mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder zurückweist.
 

Begründung:
Die Beteiligung der Kommunalkammer erfolgt einmal durch ein Anhörungsrecht vor der Befassung des Landtages mit einem Gesetzentwurf (Absatz 1), zum anderen durch ein Einspruchsrecht, nachdem der Gesetzesbeschluß ergangen ist. Der Landtag wird gut daran tun, dem Anhörungsrecht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht sehr große Aufmerksamkeit zuzuwenden, weil er andernfalls Gefahr läuft, daß es zum Einspruch kommt, der nur mit einem hohen Quorum überwunden werden kann. Der Gesetzgeber wird durch die Regelung in hinreichendem Maße angehalten, die Belange der Kommunen bei der Gesetzgebung zu berücksichtigen.

Kompatibilität:
Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998