Ursprüngliche Unmöglichkeit |
nachträgliche Unmöglichkeit§ 275 II stellt Unvermögen der Unmöglichkeit gleich |
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objektiv |
subjektiv |
vom Schuldner nicht zu vertreten |
vom Schuldner zu vertreten |
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Gesetzliche Normierung: § 306
Rechtsfolge: Nichtigkeit Schadensersatz: § 307
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Gesetzliche Normierung: keine Regelung im BGB
Rechtsfolge: Gültigkeit des Vertrages (Arg. aus §§ 306 und 275 II) Schadensersatz: Umfang str. - unklar, ob Verschulden nötig
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Rechtsfolge: Schuldner wird von der Verpflichtung zur
Leistung frei
Schadensersatz: kein Anspruch des Gläubigers - Gläubiger trägt also Leistungsgefahr Gläubiger kann aber nach § 281 I Herausgabe des stellvertretenden commodums verlangen - hierzu gehören auch vom Schuldner durch Rechtsgeschäft erlangtes, auch, wenn ein besonders hoher Gewinn erzielt wurde (str.) |
Rechtsfolge: Schuldner wird von der Verpflichtung zur
Leistung frei; primäre Leistungsanspruch wandelt sich in
sekundäre Schadensersatzpflicht
Schadensersatz: § 280 I Schuldverhältnis bleibt bestehen, etwaige Sicherungsrechte bleiben bestehen Schadensersatzanspruch richtet sich auf Erfüllungsinteresse Gläubiger kann auch stellvertretendes commodum verlangen, muß es sich jedoch anrechnen lassen § 280 nicht im Synallagma anwendbar |