Rechtsfolge: Schuldner wird von Leistung frei (§ 275) und
verliert Anspruch auf Gegenleistung (§ 323 I, Halbsatz
1) - Gläubiger trägt die Leistungsgefahr, Schuldner die
Preisgefahr
verlangt der Gläubiger Herausgabe des stellvertretenden
commodums, muß er die Gegenleistung erbringen (§ 323 II,
Halbsatz 1); bleibt der Wert des Ersatzes hinter dem Wert
der geschuldeten Leistung zurück, so mindert sich die
Gegenleistung entsprechend (§ 323 II, Halbsatz 2, §§ 472,
473)
bei bereits erbrachter Leistung kann diese über die
bereicherungsrechtlichen Vorschriften herausverlangt werden
(Rechtsfolgenverweisung, nur die §§ 818 ff. sind anwendbar)
Ausnahmen zu § 323; Gläubiger wird von Gegenleistung
nicht frei, wenn
- er sich im Annahmeverzug befindet (§ 324
II)
- ihm die Sache bereits übergeben wurde (§ 446
I)
- er ins Grundbuch eingetragen wurde (§ 446
II)
- auf sein Verlangen versandt wurde (§ 447 I)
- Arbeitsrecht!
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Rechtsfolge: Wahlrecht des Gläubigers
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 325 I
1)
- Rücktritt (§§ 325 I 1, 327)
- Berufung auf Befreiung von der
Gegenleistungspflicht (§§ 325 I 3, 323)
- Herausgabe des stellvertretenden commodums
gegen die Gegenleistung (§§ 325 I 3, 323 II,
281)
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Ermittlung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung:
- Surrogationstheorie
- Leistung und Gegenleistung bleiben
austauschbar (auf die Seite der untergegangenen
Sache tritt der Geldwert)
- Problem: unbillige Ergebnisse, wenn
Gegenleistung nicht in Geld (z.B. beim Tausch -
trotz Verschuldens könnte der Schuldner
Herausgabe der Gegenleistung verlangen)
- Differenztheorie
- Vertrag als Einheit
- Anspruch berechnet sich aus Differenz
zwischen Wert der Leistung und Gegenleistung
- Problem: wenn Gläubiger die Gegenleistung
behalten will, hat er die Rücktrittsmöglichkeit
- Mittelmeinung (BGH, h.L.)
- Gläubiger hat Wahlrecht
- wenn die Gegenleistung bereits erbracht hat,
verweist der BGH aber auf den Rücktritt
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Rechtsfolge: Schuld wird von der Leistung frei, behält aber
den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 324 I 1)
es findet aber ein Vorteilsausgleich statt (§ 324 I 2)
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