Konkurrenzen in Tateinheit mit ein wenig StPO

Gliederung

Unechte Konkurrenzen
Gesetzeseinheit ("Gesetzeskonkurrenz")
Spezialität
Subsidiarität
Konsumtion
Unechte Konkurrenzen bei Tatmehrheit
Mitbestrafte Vortat
Mitbestrafte Nachtat
Handlungseinheit
Eine Handlung im natürlichen Sinn
Eine Handlung im rechtlichen Sinn
Natürliche Handlungseinheit (im engeren Sinne)
Natürliche Handlungseinheit (im weiteren Sinne)
Überschneidung mit rechtlichen Handlungeinheiten ("Teilidentität")
Exkurs: Der materielle und prozessuale Tatbegriff
Materieller Tatbegriff
Prozessualer Tatbegriff
Einzelne Fallgruppen
Klammerwirkung
Fortsetzungstat (zugleich Lösung zu Fall 3)
Idealkonkurrenz


Unechte Konkurrenzen

Gesetzeseinheit ("Gesetzeskonkurrenz")

Spezialität

Von Spezialität spricht man, wenn eine Strafvorschrift begriffsnotwendig alle Merkmale einer andern enthält, so daß die Verwirklichung des spezielleren Deliktstatbestandes zwangsläufig auch den in Betracht kommenden allgemeinen Tatbestand erfüllt.
*  Erfolgsqualifizierte Delikte setzen nach § 18 wenigstens Fahrlässigkeit in bezug auf die schwere Folge voraus. Der entsprechende Fahrlässigkeitstatbestand tritt deshalb zurück.
*  Im Raub ist immer ein Diebstahl sowie eine Nötigung enthalten.
Problematisch können Fälle der vorsätzlichen Herbeiführung der Qualifikation werden. So etwa, wenn der Tod bei Raub mit Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt wird (nach ganz h.M. erfaßt § 18 auch den Vorsatz). Hier könnte man an ein Verhältnis der Spezialität zu § 212, 211 denken. Der BGH (BGH GS St 39, 100, 109) sieht aber Tateinheit als gegeben, um dem vollen Unrechts- und Schuldgehalt gerecht zu werden: "Wenn die Tatbestände des § 251 StGB und des § 211 StGB erfüllt sind, stehen diese Delikte im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Die Herbeiführung der Todesfolge als solche darf [jedoch] nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten verwertet werden."


Subsidiarität

Subsidiarität bedeutet, daß eine Strafvorschrift nur hilfsweise anwendbar ist, also nur für den Fall Geltung beansprucht, daß nicht schon eine andere eingreift.
*  ausdrückliche Subsidiarität
*  z.B. §§ 145d, 248b, 265a, 246 I a.E., 265 I a.E.
*  "stillschweigende" oder "materielle" Subsidiarität
*  mehrere Gesetze erfassen verschiedene Stadien oder verschieden intensive Arten des Angriffs auf ein Rechtsgut
*  z.B. Versuch im Verhältnis zur Vollendung
*  z.B. abstrakte zu konkreten Gefährdungsdelikten
*  Durchgangsdelikte
*  z.B. § 223 tritt hinter § 211 zurück
*  Problematisch ist das Verhältnis von versuchtem Tötungsdelikt zur vollendeten Körperverletzung
*  die frühere Rsp. nahm Spezialität an
*  Lit. und neuere Rsp. nehmen Idealkonkurrenz an, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, daß es immerhin zu den Körperverletzungsfolgen gekommen ist


Konsumtion

Nach h.Lit. und Rsp. ist bei Handlungseinheit Konsumtion denn zu bejahen, wenn weder Spezialität noch Subsidiarität vorliegen, jedoch ein bestimmtes Strafgesetz trotz an sich anderer Schutzrichtung neben einem anderen Strafgesetz üblicherweise - aber nicht notwendigerweise - mitverwirklicht ist, und wenn mit der Bestrafung aus dem vorrangigen Gesetz auch die andere Gesetzesverletzung (-erfüllung!!) mitabgegolten ist. (Es handelt sich also um eine sog. mitbestrafte Begleittat.)
*  z.B.: Bei einem Einbruchsdiebstahl wird fast regelmäßig (aber nicht begriffsnotwendig) eine Sachbeschädigung und ein Hausfriedensbruch begangen. Diese werden von § 243 konsumiert.
*  z.B. Der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeuges beinhaltet in der Regel Diebstahl oder Unterschlagung am Benzin; es werden jedoch §§ 242/246 insoweit von § 248 konsumiert.


Unechte Konkurrenzen bei Tatmehrheit

Mitbestrafte Vortat

Bei einer Mehrzahl an sich strafbarer Handlungen eines Täters kann die Strafbarkeit des früheren Tuns aus Gründen der Subsidiarität oder der Konsumtion entfallen, wenn der Unrechtsgehalt des früheren Tuns von dem des späteren umfaßt wird.
*  z.B.: Unterschlagung des Autoschlüssels, um mit dessen Hilf das Auto zu entwenden.
*  z.B.: Verbrechensverabredung im Verhältnis zur späteren Haupttat


Mitbestrafte Nachtat

Bei der mitbestraften Nachtat handelt es sich um einen Sonderfall der Konsumtion. Eine Nachtat wird konsumiert, wenn sie sich in der Auswertung oder Sicherung der durch die Vortat erlangten Position erschöpft, den schon angerichteten Schaden nicht wesentlich erweitert und kein neues Rechtsgut verletzt. Der typische Zusammenhang der Taten besteht darin, daß die Haupttat in der Regel ohne die Nachtat keinen Sinn ergeben würde; der Täter also regelmäßig beide Taten begehen muß.
Umstritten ist die Begründung: Nach einer Meinungsgruppe (Jakobs, Jescheck/Weigend, Stree) bilden Vor- und Nachtat ein Gesamtgeschehen, für das die Vortat die ausschließliche materielle Bewertungsgrundlage bildet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter wegen der Vortat tatsächlich bestraft werden kann. Denn nicht die eine Strafe verdrängt die andere, sondern der Eingriff in die fremde Rechtssphäre ist ausschließliche Bewertungsgrundlage und schließt die selbständige strafrechtliche Beurteilung der Sicherung der durch die Vortat erlangten Vorteile aus.
Nach a.A. (angeblich die h.M.) ist die Nachtat nur deshalb "straflos", wenn und weil sie durch die Strafe für die Haupttat schon hinreichend gesühnt wird. Diese Konsumtion der Nachtat setzt Strafbarkeit der Haupttat voraus. Auswirkungen hat dies vor allem wenn die Vortat verjährt ist.
*  z.B. Sachbeschädigung an einem vor längerer Zeit gestohlenen Gemälde
Die Nachtat bleibt für Dritte eine Straftat, weil bei ihnen eine strafbare Vortat nicht vorhanden ist. Der Teilnehmer ist daher strafbar.


Handlungseinheit

Eine Handlung im natürlichen Sinn

Ein Handlungsentschluß und eine Willensbetätigung! Hierdurch kann es allerdings zu mehreren Unrechtserfolgen kommen (z.B. eine Handgranate in den Hörsaal 101 geworfen)


Eine Handlung im rechtlichen Sinn

*  bei mehraktigen Delikten und zusammengesetzen Delikten
*  z.B. Vergewaltigung und Raub
*  Dauerdelikte
*  z.B. Hausfriedensbruch
*  Unterlassungsdelikte
*  trotz mehrfachen Verstreichenlassens von Rettungsmöglichkeiten nur eine Handlung


Natürliche Handlungseinheit (im engeren Sinne)

*  unmittelbare Aufeinanderfolge innerhalb es gleichen Straftatbestandes aufgrund eines einheitlichen Willenentschlusses
*  iterative Tatbestandserfüllung
*  z.B. mehrere Ohrfeigen oder Diebstahl mehrerer Gegenstände
*  sukzessive Tatbestandserfüllung
*  z.B. Ratenzahlung bei Bestechung
*  z.B. Niederschlagen des Opfers mit Tötungsvorsatz, dann Würgen und Fußtritte schließlich Erschlagen mit Stein


Natürliche Handlungseinheit (im weiteren Sinne)

Der BGH dehnt die natürliche Handlungseinheit noch weiter aus. Hiernach soll Handlungseinheit bestehen, wenn das gesamte Tätigwerden für einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint. Richtet sich der Angriff gegen verschiedenen Träger höchstpersönlicher Rechtsgüter, so scheidet allerdings in der Regel natürliche Handlungseinheit auch bei einheitlichen Tötungsentschluß und Handeln in einem Zug aus.
*  z.B. Der BGH (VRS 28, 359) hat in einen Fall, in dem ein Besoffener mit einem Auto vor der Polizei geflohen war und mehrere Straftaten begangen hat, Handlungseinheit angenommen, weil die Tat aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses erfolgte und sämtliche Teilhandlungen der Erreichung dieses Ziels dienten.
*  z.B. Das LG Wuppertal (MDR 92, 887) hat selbst Wegnahme, Fälschung und Einlösung eines Schecks an zwei verschiedenen Tagen als Handlungseinheit bewertet.
In der Lehre wird die Sichtweise des BGH kritisiert, weil sie zu weit ist und dazu neigt, willkürliche Ergebnisse zu produzieren.


Überschneidung mit rechtlichen Handlungeinheiten ("Teilidentität")

Handlungseinheit als Voraussetzung für Idealkonkurrenz liegt auch vor, wenn sich ein Delikt mit einem Teilakt einer rechtlichen Handlungseinheit (insbes. mehraktige Delikte) deckt. Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Teil der einen Tatbestandshandlung zur Verwirklichung des anderen Tatbestandes mitgewirkt hat. Voraussetzung ist hierbei aber stets die Überschneidung unmittelbarer Ausführungshandlungen.
*  z.B. Räuber schlägt sein Opfer nieder und entwendet später dessen Wertgegenstände. Die Körperverletzung überlagert sich mit dem Nötigungsmittel des Raubes und steht zu dem aus Nötigung und Diebstahl zusammengesetzen Delikt insgesamt in Tateinheit.
*  z.B. BGH, NJW 98, 1001: Betätigt eine von einer Partei eines Zivilprozesses dazu angestifteter Zeuge deren wahrheitswidrigen Tatsachenvortrag vor Gericht uneidlich, so besteht Tateinheit zwischen den von der Partei begangenen Delikten des (Prozeß-) Betruges und der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage.
Trifft eine Straftat mit einem Dauerdelikt zusammen, so ist zu differenzieren:
*  Handlungseinheit ist gegeben, wenn die zur Verwirklichung des anderen Tatbestandes dienende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Dauerzustandes dient.
*  Handlungsmehrheit liegt dagegen vor, wenn die andere Straftat gelegentlich eines Dauerdeliktes begangen wird.
Brisant wird diese Regel im Zusammenhang mit dem Strafklageverbrauch.


Exkurs: Der materielle und prozessuale Tatbegriff

Materieller Tatbegriff

Der Tatbegriff im materiellen Sinne dient im Rahmen der §§ 52, 53 zur Abgrenzung von Tateinheit bzw. Gesetzeseinheit und Tatmehrheit.


Prozessualer Tatbegriff

Der Begriff der Tat im prozessualen Sinn bestimmt den Prozeßgegenstand. Er umschreibt, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und in welchem Umfang die Strafverfolgungsorgane gegen ihn vorgehen dürfen.
Der Tatbegriff erlangt vor allem an folgenden Punkten Bedeutung:
*  Begrenzung des Verhandlungsstoffes: Nach dem Anklagegrundsatz darf das Gericht nur im Rahmen der angeklagten Tat tätig werden (§§ 151, 155 I StPO).
*  Abgrenzung § 266 / § 265 StPO: Lediglich die im Eröffnungsbeschluß (§ 207 StPO) bezeichnete Tat ist Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 I StPO). Werden in der Hauptverhandlung neue Taten bekannt, ist Nachtragsanklage (§ 266 StPO) erforderlich. Bei Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung, genügt hingegen ein Hinweis (§ 265 I, II StPO)
*  Umfang der Rechtskraft: Nach dem Grundsatz ne bis in idem (Art. 103 III GG) wird durch den Tatbegriff auch der Umfang der Rechtskraft festgelegt. Ist das Strafverfahren hinsichtlich einer Tat durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen, ist dies für ein erneutes Verfahren ein Prozeßhindernis.
Eine Tat im prozessualen Sinne ist das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem durch die Strafverfolgungsorgane bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Leben einen einheitlichen Vorgang bildet. (BGHSt 35, 60, 62; BVerfGE 56, 22, 28) Wichtig ist, daß nach diesen Definitionen unter dem geschichtlichen Vorkommnis nicht nur einzelne von den Strafverfolgungsbehörden aufgelistete Betätigungen des Beschuldigten zu verstehen ist, sondern das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit jener Betätigung verknüpft ist und von einem eingeweihten Beobachter als Einheit verstanden wird. (RGSt 56, 324, 325; BGH NStZ 1995, 46)


Einzelne Fallgruppen
*  Idealkonkurrenz
*  Auch, wenn streng zwischen dem materiellen und prozessualen Tatbegriff zu unterscheiden ist, so besteht im Regelfall bei Idealkonkurrenz eine einzige Tat iSd § 264 StPO.
*  Mehrere selbständige Taten iSv § 264 StPO bei Realkonkurrenz
*  Die Annahme von Realkonkurrenz ist zumindest ein Indiz für mehrere Taten im prozessualen Sinne.
*  Eine Tat iSv § 264 StPO trotz Realkonkurrenz
*  Die Rechtsprechung nimmt bei Trunkenheitsfahrt und anschließender Fahrerflucht zwar materiellrechtlich Realkonkurrenz an, gleichwohl bejaht sie eine Tat iSv § 264 StPO.
*  Eine Tat trotz völliger Verkennung des Unwertgehaltes?
*  Die ältere Rsp hat stets eine Tat angenommen (also auch, wenn wegen "Schießens an bewohnten Orten" bestraft wurde und sich später ein Mord herausstellte).
*  Die neuere Rsp läßt eine erneute Verurteilung zu. Beispiele sind:
*  Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und spätere Anklage wegen in dieser Zeit begangener Straftaten (BGHSt 29, 288, 289).
*  Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes und späterer Anklage wegen eines Kapitaldeliktes (BGHSt 36, 151, 153)
*  Für die neuer Sichtweise sprechen folgende Überlegungen
*  Der Tatbegriff des § 264 wird durch normative Kriterien geprägt. Der historische Vorgang läßt sich nur dann richtig erfassen, wenn man die Angriffsrichtung des Täters in die Betrachtung einbezieht. Trotz zeitlicher Parallelität ist der unerlaubte Waffenbesitz eine andere Tat als ein Mord mit eben dieser Waffe.
*  Der Täter könnte sich nach einem Straffreiheit für alle Taten mit einer Waffe verschaffen, indem er sich selbst wegen unerlaubten Waffenbesitzes anzeigt und verurteilen läßt.
*  Insgesamt ist jedoch vorsichtig zu verfahren. Ausnahmen dürfen nur dann gemacht werden, wenn die Tat ein völlig anderes rechtliches Gepräge aufweist. Das gilt insbesondere bei relativ geringen Dauerdelikten im Verhältnis zu schwerwiegenden Zustandsdelikten.


Klammerwirkung

Klammerwirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn sich als solche selbständige Delikte jeweils in ihren Ausführungshandlungen mit einer dritten annähernd wertgleichen Tat überschneiden und durch diese miteinander zur juristischen Handlungseinheit verbunden werden. Die früherer Rechtsprechung hat die Klammerwirkung verneint, wenn eine der Taten einen größeren Unwert verkörperte als die vermittelnde Straftat. Nach neuer Rechtsprechung soll eine Verklammerung auch dann möglich sein, wenn nur eines der Delikte schwerer wiegt als das vermittelnde Bindeglied.
Auf die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen kommt es bei der Bewertung nicht an.
*  z.B. Während einer Freiheitsberaubung vergewaltigt der Täter sein Opfer und bringt es später um. Die Vergewaltigung (§ 177) und der Mord (§ 211) werden durch die Freiheitsberaubung (§ 239 IV ist durch den Mord zu einer mit Todesfolge geworden ist) zur Tateinheit verklammert
Die Klammerwirkung hat für den Angeklagten erhebliche Vorteile. Zum einen ist die Strafe günstiger als bei Tatmehrheit zum anderen ist tritt ein Strafverbrauch ein.
*  Wäre es im o.g. Beispiel nur zu einer Bestrafung wegen Vergewaltigung gekommen, so wären der Mord und die Freiheitsberaubung nicht mehr verfolgbar.
Im Schrifttum wird die Klammerwirkung kritisiert. Es ist mit dem Schuldprinzip unvereinbat, dem Täter die strafzumessungesrechtlichen und prozessualen Vorteile nur deshalb zuteil werden zu lassen, weil er ein Mehr an Unrecht (nämlich das verklammernde Delikt) begangen hat.


Fortsetzungstat (zugleich Lösung zu Fall 3)

Voraussetzung für eine Fortsetzungstat ist (war!), daß sich die Einzelakte der Handlungsreihe gegen das gleiche Rechtsgut richten, in der Begehungsweise gleichartig sind und von einem Gesamtvorsatz getragen werden, der die konkrete Tat in ihren wesentlichen Grundzügen nach Zeit, Ort und Art der Begehung sowie der Person des Verletzten umfassen muß.
Die Fortsetzungstat ist eine Erfindung der Rechtsprechung. Begründet wurde mit der Lebensnähe der Zusammenfassung und der Prozeßökonomie. Das RG hat hierzu ausgeführt: es erscheine als "lästige, überflüssige und wunderlich anmutende Arbeit" in Fällen umfangreicher Tatserien für jeden Einzelakt eine besondere Strafe festzusetzen und dann eine Gesamtstrafe zu bilden. (RGSt 70, 243, 244).
Der Große Senat hat sich im 40 Band (BGH GS St 40, 138) mit der Fortsetzungstat beschäftigt und sie praktisch verworfen. Interessant ist hierbei die Offenheit des GS: "In der Rechtsprechung hat das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage die Anerkennung der fortgesetzten Handlung nicht in Frage gestellt." Er führt dann weiter aus:
*  Die erweiterte Anwendung hat nicht nur in Extremfällen dazu geführt, daß etwa Steuerhinterziehungen über siebenundzwanzig und dreizehn Jahre (BGHR vor § 1 fH Gesamtvorsatz 10, 30) [...] zu jeweils einer einzigen Straftat zusammengefaßt worden sind.
*  Der "großzügige" Gebrauch der fortgesetzten Handlung hat auch nicht selten zu pauschalen "Feststellungen" verleitet, die eine revisionsgerichtliche Prüfung von Tatbestandsverwirklichung und Schuldumfang verhindert, zu erheblicher Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten geführt [...] haben.
*  Sind dagegen wenige zeitlich auseinanderliegende gleichartige Tatbestandsverwirklichungen in einem früheren Verfahren als rechtlich selbständige Taten abgeurteilt worden, ohne daß sich Hinweise auf ihre Zugehörigkeit zu einer langdauernden Tatserie ergeben haben, bedeutet es zwar eine folgerichtige Anwendung des Grundsatzes der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung, daß für später in größerer Zahl entdeckte Teile der Serie Strafklageverbrauch eingetreten ist, wenn auf Grund nachträglicher Betrachtung Fortsetzungszusammenhang vorliegt (vgl. BGHSt 33, 122, 124/125; 15, 268, 272; ferner BGH NStZ 1989, 381, 382; NStZ 1992, 142).
*  Selbst wenn nur einer der Teilakte des fortgesetzten Delikts in der zugelassenen Anklage gekennzeichnet ist, können und müssen alle weiteren unter Beachtung der Regelung des § 265 StPO zum Gegenstand der Aburteilung gemacht werden (BGHSt 9, 324, 334; 27, 115, 116).
*  § 66 Abs. 2 StGB, eine Vorschrift, die gegen den gefährlichen, bisher der Verurteilung oder der Verbüßung entgangenen Serientäter gerichtet ist (BGH NJW 1976, 300), setzt die Begehung dreier vorsätzlicher, rechtlich selbständiger Straftaten voraus. Sie ist daher im Falle einer als eine einzige fortgesetzte Straftat gewerteten Tatserie zum Vorteil des Täters nicht anwendbar (vgl. BGHSt 1, 313 zu § 20 a StGB a.F.; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 54) [...].
*  Auf den "Kleindealer", der über einen längeren Zeitraum in festliegenden zeitlichen Abständen den bei ein und demselben Lieferanten erworbenen "Stoff" in kleinen Mengen in die Bundesrepublik Deutschland einführt, ist der bei einer Mengenzusammenrechnung anwendbare Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht zugeschnitten (vgl. BGH NStZ 1992, 389; ferner Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 777 a.E.).
*  So ist eine fortgesetzte Tat schon dann im Inland begangen und deutsches Strafrecht nach den §§ 3, 9 StGB auch im Falle eines Ausländers anwendbar, wenn der Täter bloß bei einem Teilakt in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt hat (BGH bei Holtz MDR 1992, 631).
*  Am einschneidendsten sind die für den Täter nachteiligen Folgen im Recht der Strafverfolgungsverjährung. Ein konsequentes Festhalten an der materiell-rechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung kann wegen der Hinauszögerung des Verjährungsbeginns bis zur Beendigung des letzten Teilakts (st.Rspr., vgl. u.a. BGHSt 1, 84, 91 f.; 24, 218, 220 f.; 36, 105, 109) und wegen der auf die gesamte Tat erstreckten Wirkungen von Unterbrechungshandlungen (§ 78 c StGB) dazu führen, daß im Bereich langdauernder Tatserien die gesetzlichen Regelungen über Verjährungsfristen faktisch außer Kraft gesetzt sind (vgl. BGHSt 36, 105, 109 ff; Fischer NStZ 1992, 415, 420; Foth in Festschrift für Nirk 1992, S. 293, 295 ff.; Geppert Jura 1993, 649, 654; Jähnke GA 1989, 376, 384).


Idealkonkurrenz

Erscheinungsformen
*  ungleichartige Idealkonkurrenz: dieselbe Handlung verletzt mehrere Strafgesetze
*  gleichartige Idealkonkurrenz: dieselbe Handlung verletzt ein Strafgesetz mehrfach


zurueck Start  
Lawww.de

© 1999 by Alexander Koch (wwwkontakt@laWWW.de)