Konkurrenzen in Tateinheit mit ein wenig StPO

Fall 1 (nach Wessels/Beulke, AT, Rdn. 750)
Die Gebrüder Anton und Bert erfahren, daß die volljährigen Schwestern Lisa und Zelzi alleine das Wochenende in der Jagdhütte des Vaters verbringen. Aufgrund eines vorher in allen Einzelheiten festgelegten Tatplans dringen A und B abends mit einem Nachschlüssel in das Haus ein. Sie verbarrikadieren sofort die Tür und nehmen die Jagdgewehre, die sich in der Hütte befinden an sich. Durch die Drohung, sie andernfalls zu erschießen und wiederholtes Schlagen, zwingen sie die Mädchen sich zu entkleiden und mit jedem von beiden den Beischlaf zu dulden. Später gelingt es den Frauen zu fliehen. A und B verlassen wenig später das Haus, wobei sie die Gewehre und einige andere Sachen mitnehmen. Die Waffen übergeben sie ihrem Hehler, die übrigen Gegenstände veräußern sie an einen gutgläubigen Bekannten. Den Erlös teilen sie brüderlich...
Wie haben sich A und B (nach dem StGB) strafbar gemacht?

Fall 2
Während einer Freiheitsberaubung vergewaltigte der Täter sein Opfer. Danach ermordete er die Frau um sie als Zeugin auszuschalten.
Wie sind die Taten auf Konkurrenzebene zu bewerten?

Fall 3 (BGH GS St 40, 138)
Den Urteilsfeststellungen zufolge rechnete der Angeklagte als Kassenarzt und Facharzt für Nuklearmedizin auf Grund im voraus gefaßten Entschlusses in 21 Einzelfällen in der Zeit von Oktober 1980 bis Juli 1985 überhöhte Behandlungskosten gegenüber RVO-Krankenkassen und Ersatzkassen ab und fügte dadurch diesen Kostenträgern Schäden in Höhe von insgesamt mindestens 1.130.000 DM zu. Dem vorgegebenen Abrechnungssystem gemäß reichte er vierteljährlich die Behandlungsausweise seiner Patienten im jeweils abgelaufenen Quartal mit von ihm unterzeichneten, die Richtigkeit der Angaben bestätigenden Sammelerklärungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung zur Geltendmachung gegenüber den RVO-Krankenkassen und Ersatzkassen ein. In einer Vielzahl dieser Behandlungsbescheinigungen hatte er zuvor durch sein (gutgläubiges) Praxispersonal nach allgemein gegebenen Anweisungen und anhand entsprechend vorbereiteter Listen Radionuklidkosten eintragen lassen, die entweder bei ihm nicht angefallen waren oder aber doppelt so hoch berechnet wurden wie die tatsächlich entstandenen. Das Vorhaben, sich auf diese Weise zu bereichern, war zeitlich nicht begrenzt; er wollte die unberechtigten Forderungen vierteljährlich so lange wie möglich geltend machen.

Fall 4 ("Dagobert" BGHSt 41, 368)
3. Tat 3:
Weil die K. AG nach seiner Vorstellung nur durch eine weitere Explosion zur Zahlung zu bewegen war, legte der Angeklagte am 9. September 1992 in einem Kaufhaus des Konzerns in Bremen eine zur Erzeugung hoher Sachschäden eigens konstruierte Rohrbombe ab, zündete sie mittels Zeitzünder kurz vor Mitternacht und verursachte einen Schaden von mindestens 4 Millionen DM (Tatkomplex 6).
Nachdem über die Explosion in den Medien nicht berichtet worden, vielmehr die Äußerung eines Kriminalbeamten, der Täter sei zur Gefährdung von Personen nicht fähig, veröffentlicht worden war, brachte der Angeklagte am 15. September 1992 gegen 18.00 Uhr in einem Kaufhaus der K. AG in Hannover eine weitere Rohrbombe zur Explosion. Die etwa 10 bis 15 Meter entfernt befindliche Verkäuferin J. D. erlitt dadurch leichtes Ohrensausen, das ungefähr 4 Tage lang anhielt. Daneben entstand ein Sachschaden von ca. 4.200 DM (Tatkomplex 7).
Noch am selben Tag richtete der Angeklagte an die K. AG einen Brief, in dem er Bedingungen für die nächste Geldübergabe stellte und mit der Zündung einer weiteren Bombe für den Fall drohte, daß auch diese Übergabe gefährdet werden würde. Am 1. und 8. Oktober 1992 gab er brieflich, am 7. Oktober 1992 fernmündlich Anweisungen für diese Geldübergabe. Am 13. Oktober 1992 verlangte er fernmündlich aus Dresden, der Geldbote solle am Nachmittag in einen Intercity - Zug von Hamburg nach Dresden steigen und das Geld auf ein Funksignal hin aus dem Zug werfen. In Berlin - Charlottenburg erwartete der Angeklagte den Zug und gab das Funksignal zum Abwurf. Dieser erfolgte etwas verzögert, so daß das Paket, in dem sich zumindest Deckgeld befand, ca. 150 Meter von der vom Angeklagten berechneten Stelle entfernt auf dem Bahngelände lag. Aus Angst vor Entdeckung nahm der Angeklagte das Paket nicht auf, sondern flüchtete (Tatkomplex 8).
Am 15. Oktober 1992 forderte der Angeklagte in einem Brief eine erneute Geldübergabe für den 22. Oktober 1992. Er konnte diesen Termin nicht einhalten und verschob ihn mit Schreiben vom 25. Oktober 1992 auf den 29. Oktober 1992. An diesem Tag verlangte er telefonisch, daß sich der Geldbote in Hannover in den Intercity - Zug nach Berlin begeben und, sofern es zu keinem Funkkontakt komme, von Berlin aus den Intercity - Zug nach Hamburg nehmen solle. Gegen 14 Uhr erwartete der Angeklagte, der an diesem Tag wieder eine geladene Schußwaffe bei sich führte, den Zug in Potsdam, löste das Signal aus und suchte anschließend die Gleise nach dem Geldpaket ab. Der Geldbote hatte indes das Signal nicht klar empfangen und deshalb das mit Deckgeld versehene Paket nicht aus dem Zug geworfen. Dreieinhalb Stunden später erwartete der Angeklagte den anderen Zug in Berlin Charlottenburg und gab erneut das Signal, worauf diesmal das Paket mit dem Deckgeld aus dem Zug geworfen wurde. Der Angeklagte lief den Bahndamm hinauf, bemerkte dabei zwei zur Beobachtung eingesetzte Polizeibeamte und nahm deshalb das Paket nicht auf, sondern flüchtete (Tatkomplex 9).
In der Folgezeit - genaue Daten sind im Urteil nicht festgestellt - modifizierte der Angeklagte in mehreren Schreiben die Stückelung des geforderten Geldbetrages, ehe er mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 seine Forderung auf 1,1 Millionen DM erhöhte und für den 29. Dezember 1992 einen weiteren Übergabetermin bestimmte, den er aber aus gesundheitlichen Gründen mit einem Schreiben vom 23. Dezember 1992 verschob. Am 5. Januar 1993 verschaffte der Angeklagte erneut telefonisch dem Geldboten Zugang zu einem weiteren Abwurfgerät und veranlaßte, daß das Gerät an einem im Hauptbahnhof Berlin stehenden D - Zug nach Stralsund am letzten Wagen angebracht wurde. Der Angeklagte erwartete den Zug in Berlin-Pankow und löste das Funksignal zum Abwurf aus. Das Abwurfgerät, das von dem Geldboten mit einem Paket unbekannt geblieben Inhalts gefüllt worden war, fiel herab. Der Angeklagte suchte die Gleise ab, konnte das Paket aber nicht finden und flüchtete (Tatkomplex 10).
Der Angeklagte forderte mit Schreiben vom 14. Januar 1993 eine neue Geldübergabeaktion, drohte in der Folgezeit telefonisch und brieflich mit weiteren Bombenanschlägen, erhöhte mit Schreiben vom 9. März 1993 die Geldforderung auf 1,4 Millionen DM, verschob einen Übergabetermin und nahm aus gesundheitlichen Gründen einen anderen Kontakttermin nicht wahr. Erst mit Schreiben vom 7. April 1993 und Telefonat und Schreiben vom 13. April 1993 legte er Bedingungen für einen neuen Übergabetermin fest. Am 19. April 1993 veranlaßte er telefonisch, daß der Geldbote in Berlin - Britz eine am Straßenrand befindliche Holzkiste aufsuchte und dort eine Paket ablegte. Der Angeklagte, der sich von unten einen vorbereiteten Zugang zum Boden der Holzkiste verschafft hatte, entnahm das Paket und öffnete es. Als er festgestellt hatte, daß kein Geld enthalten war, ließ er es zurück und entkam durch die Kanalisation (Tatkomplex 11).
In welchem Konkurrenzverhältnis stehen die Taten zueinander?


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