Verwirklichte Delikte: | |||||||
Verbrechensverabredung: §§ 30II, 177, 239b | |||||||
Vergewaltigungskomplex: §§ 239 I, § 239b I, § 240 I u. IV Nr. 1, 223, 224 I Nr. 2 (?) u. 4, 241 I, 177 Nr. 1, 2 u. 3, II Nr. 1 u. 2, III Nr. 1, IV Nr. 1, 185, 123, 25 II | |||||||
Entwendungskomplex: §§ 242, 243 I Nr. 1 u. 7, 244 I Nr. 1a u. 3, 246 I, 123, 25 II | |||||||
Verwertung der Beute: §§ 246 I, 263 I, 25 II | |||||||
Einzelne Konkurrenzprobleme: |
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§ 224 I Nr. 2 u. 4 verdrängt als lex specialis § 223 | |||||||
§ 177 IV Nr. 1 geht innerhalb des § 177 den Abs. I-III vor (Strafzumessungsregel!) | |||||||
§ 177 IV Nr. 1 verdrängt §§ 240 I, IV Nr. 1, 241 I, 185; § 239 wird nicht verdrängt, da die Freiheitsberaubung über das für die Vergewaltigung nötige hinausgeht | |||||||
§ 244 I Nr. 1 a u. 3 verdrängt §§ 242, 243 I Nr. 1 u. 7 als lex specialis | |||||||
Verhältnis von § 239b zu § 177 problematisch: nach neuer Rsp. Tateinheit möglich, wenn "sich-bemächtigen" über die eigentliche Tatausführung (Bedrohen, Vergewaltigen) hinausgeht; hier: Tateinheit | |||||||
§ 246 I (durch Wegnahme) subsidiär zu § 244 I Nr. 1a | |||||||
keine Konsumtion des Hausfriedensbruchs durch § 244 Nr. 1a, weil Hausfriedensbruch noch Begehung weiterer Taten dienen sollte; keine Konsumtion des § 224 I Nr. 2 u. 4 durch § 177, weil die Schläge über das typische einer Vergewaltigung hinausgehen | |||||||
§§ 30 II, 177, 239b treten als mitbestrafte Vortat hinter § 177, 239b zurück | |||||||
Weitergabe der Waffen an C und Veräußerung an K (§ 246!) sind mitbestrafte Nachtat zum Diebstahl | |||||||
"Mehrere" Schläge sowie Diebstahl "mehrere" Gegenstände -> jeweils nur "eine" Tat | |||||||
keine "natürliche Handlungseinheit" zwischen Diebstahl und sexueller Nötigung, einheitlicher Tatplan reicht nicht aus! | |||||||
keine "natürliche Handlungseinheit" zwischen den Vergewaltigungen, jeweils Angriffe auf höchstpersönliche Rechtsgüter | |||||||
Fortsetzungszusammenhang zwischen den Vergewaltigungen? nach neuerer - richtiger - Rsp. nicht mehr existent | |||||||
gleichartige Idealkonkurrenz der Morddrohung gegen beide Mädchen | |||||||
Verklammerung des Diebstahls sowie der Vergewaltigung durch Hausfriedensbruch? Beide Delikte wiegen schwerer, Verklammerung nicht möglich. | |||||||
Vergewaltigungs-, Entwendungs- und Verwertungskomplex stehen in Tatmehrheit | |||||||
Endergebnis: |
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A und B haben sich als Mittäter folgendermaßen strafbar gemacht: | |||||||
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Die Taten stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit |
Fall 2
Vergewaltigung und Mord sind für sich unterschiedliche Handlungen. Beide Delikte sind aber während des Dauerdeliktes der Freiheitsberaubung (die durch den Mord zu einer Freiheitsberaubung mit Todesfolge geworden ist: § 239 I, IV) begangen worden. Mit einer Strafdrohung von 3 bis 15 Jahren wiegt dieses Delikt zwar nicht so schwer wie der Mord, wohl aber schwerer als die Vergewaltigung (§ 177 I, II Nr. 1: mind. 2 Jahre). Alle drei Delikte werden damit durch das "Brückendelikt" des § 239 IV zur Idealkonkurrenz verklammert. (So zumindest der BGH...)
Fall 4
Aus dem Urteil:
Die Frage, wann in Fällen, in denen der Täter mehrfach zur Tatvollendung ansetzt, eine Tat im Rechtssinne vorliegt, ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Konkurrenzen wenig erörtert. Die Frage nach der Reichweite der Tat im materiellen Sinne in Fällen der vorliegenden Art ist jedoch weitgehend geklärt, soweit es darum geht, wie weit ein möglicher Rücktritt des Täters sich auf vorangegangene Einzelakte erstreckt (BGHSt 40, 75). Es bestehen keine Bedenken, die Ergebnisse dieser Rechtsprechung auch auf die Beurteilung der Konkurrenzen anzuwenden, denn Tat im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB, auf die sich der Rücktritt erstreckt, ist die für die Beurteilung der Konkurrenzen maßgebliche Tat im materiellrechtlichen Sinne (BGHSt 39, 221, 230; 33, 144; 35, 187 (vgl. auch BGH Beschluß vom 8. November 1994 - 4 StR 566/94 -); zweifelnd Otto Jura 1992, 423, 427 m.w.N.).Danach gilt folgendes: Eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn die der Tatbestandsvollendung dienenden Teilakte einen einheitlichen Lebensvorgang bilden, wobei der Wechsel des Angriffsmittels nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ein einheitlicher Lebensvorgang in diesem Sinne ist gegeben, wenn die einzelnen Handlungen in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieses Erfordernis besteht bei Erpressung auch dann, wenn durch die Einzelakte, die auf die Willensentschließung des Opfers einwirken sollen, letztlich nur die ursprüngliche Drohung durchgehalten wird (BGHSt 40, 75, 77). Die tatbestandliche Einheit der Erpressung endet dort, wo der Täter nach den Regelungen über den Rücktritt nicht mehr strafbefreiend zurücktreten kann, d. h. entweder bei der vollständigen Zielerreichung oder beim fehlgeschlagenen Versuch. Ein Fehlschlag in diesem Sinne liegt vor, wenn der Täter nach dem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs zu der Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten und anderen bereit liegenden Mitteln vollenden (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85 -; vgl. BGHSt 39, 221, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 9 a.E.), und deshalb ein erneutes Ansetzen notwendig ist, um zum gewünschten Ziel zu gelangen (vgl. BGHSt 39, 221, 232; zu den Besonderheiten bei Steuerhinterziehung siehe BGHSt 38, 37, 40, 36, 105, 116).
...
dd) Die am 9. und 15. September 1992 herbeigeführten Sprengstoffexplosionen (Tatkomplexe 6 und 7) knüpften für alle ersichtlich an die vorangegangenen Erpressungsversuche an und waren deshalb jeweils Nötigungsmittel in Form von Gewalt. Sie stellten den Beginn der Ausführungshandlung eines neuerlichen Erpressungsversuchs (Tatkomplex 8) dar und sind deshalb tateinheitlich mit diesem verbunden; der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 311 StGB sind dabei zweifach verwirklicht. Diese versuchte schwere räuberische Erpressung scheiterte, weil der Angeklagte in Berlin das aus dem Zug geworfene Paket, das zumindest Deckgeld enthielt, nicht aufnahm, sondern aus Angst vor einer Festnahme flüchtete. Vollendung war noch nicht eingetreten, weil es angesichts der Gesamtumstände an einem Vermögensnachteil fehlte.
Vielmehr war der Versuch fehlgeschlagen. Damit stellt das mit dem Schreiben vom 15. Oktober 1992 beginnende Geschehen (Tatkomplex 9) eine neue Tat dar.
ee) Der mit dem Schreiben vom 15. Oktober 1992 (Tatkomplex 9) begonnene Versuch einer schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist gescheitert, als der Angeklagte in Berlin Charlottenburg das aus dem Zug geworfene Paket, das zumindest Deckgeld enthielt, nicht aufnahm, sondern aus Angst vor einer Festnahme flüchtete. Auch hier ist wegen der polizeilichen Überwachung mit dem Abwerfen des Geldpakets kein Vermögensnachteil eingetreten. Der Angeklagte konnte hier ohne zeitliche Zäsur die Tat mit den bereits eingesetzten oder bereitstehenden Mitteln nicht vollenden. Daher führte auch die wenige Stunden vorher in Potsdam gescheiterte Geldübergabe nicht zu einer Zäsur in dem Sinne, daß damit der Versuch fehlgeschlagen gewesen wäre; denn es kam aufgrund der vorangegangenen Weisung des Angeklagten kurze Zeit später zu der weiteren Übergabeaktion.
ff) Der mit neuerlichen Schreiben und einer Erhöhung der Geldforderung beginnende, weitere Erpressungsversuch (Tatkomplex 10) ist im Sinne eines Fehlschlags gescheitert, nachdem der Angeklagte im Bereich Bornholmer Straße in Berlin das abgeworfene Paket, das möglicherweise gar kein Geld enthalten hatte, nicht auffinden konnte und den Übergabeort verließ. Damit stellt der daran anschließende Brief des Angeklagten mit der Ankündigung, einen neuen Übergabetermin zu bestimmen, den Beginn einer weiteren Tat (Tatkomplex 11) dar.
gg) Im Tatkomplex 11 ist die versuchte Erpressung ebenfalls im Sinne eines Fehlschlags gescheitert, nachdem der Angeklagte in Berlin - Britz lediglich ein Paket mit Papierschnipseln erlangt hatte. Wegen des Fehlschlags ist der mit der Bombenexplosion am 18. Mai 1993 beginnende Geschehensablauf (Tatkomplex 12) eine neue Tat.