Nötigung

Rechtsgut des § 240

Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der Mensch soll frei entscheiden können, ob er etwas tun oder lassen will (Dispositionsfreiheit), und wie er gegebenenfalls sein Tun gestalten will (Handlungsfreiheit i.e.S.).

Die historische Entwicklung des heutigen § 240


Fall 1

I.   TB
  1.   Einsatz eines Nötigungsmittels
Nötigen bedeutet, dem anderen ein von ihm nicht gewolltes Verhalten (Handeln, Dulden oder Unterlassen) aufzuzwingen.
  a)   Gewalt
Erfaßt wird sowohl vis compulsiva (z.B. Bedrohung mit einer Pistole) als auch vis absoluta (z.B. Festhalten des Opfers).
  b)   Drohung mit einem empfindlichen Übel
  2.   Nötigungserfolg
Bei abgenötigtem Handeln ist die Tat vollendet, sobald das Opfer unter der Einwirkung des Nötigungsmittels mit der vom Täter geforderten Handlung begonnen hat. Im Falle von erzwungenen Dulden oder Unterlassen ist die Nötigung vollendet, wenn das Opfer entweder an einer Entschlußfassung überhaupt oder aber an der Realisierung des dann gefaßten Entschlusses effektiv gehindert wird.
  3.   Kausaler Zusammenhang zwischen Mittel und Erfolg
  4.   Vorsatz
Bezüglich des Nötigungsmittels reicht einfacher Vorsatz (dolus eventualis). Umstritten ist hingegen, welche Vorsatzform für den Nötigungserfolg erforderlich ist. Die Rsp. läßt auch hier Eventualvorsatz ausreichen. Hiergegen wird man allerdings einwenden müssen, daß Nötigungsmittel und -erfolg in einem "um-zu"-Verhältnis stehen, es dem Täter also gerade auf den Erfolg ankommen muß. Richtigerweise wird man deshalb Absicht fordern müssen.
II.   RW
  1.   Nichteingreifen von Rechtfertigungsgründen
  2.   Verwerflichkeit § 240 II
Die systematische Einordnung ist umstritten. Nach wohl herrschender Auffassung betrifft § 240 II die Rechtswidrigkeit der Tat und ist nach den allgemeinen Rechtfertigungsgründen zu prüfen. Für die Einordnung in den Tatbestand spricht jedoch der Gesichtspunkt, daß das Gesetz nicht beabsichtigt haben kann, zunächst in Abs. 1 jeden Zwang als tatbestandliche Nötigung zu bezeichnen und die Korrektur erst durch eine Art "negativ gefaßten Rechtfertigungsgrund" im Abs. 2 vorzunehmen.1 Auswirkungen hat das vor allem bei Irrtümern.
Ein weiteres Problem stellt die Frage dar, ob Gewalt bereits die Verwerflichkeit indiziert. Teilweise wurde das bejaht. Nach der »Vergeistigung« des Gewaltbegriffes wird dies aber nur noch für die »harte« Gewalt gelten können.
III.   Schuld


Fall 2

Klassischer Gewaltbegriff2
Das RG beschränkte ursprünglich die Gewalt auf die Entfaltung körperlicher Kraft (1) auf den Körper des Opfers (2) zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes (3).

Körperliche Handlung + physische Zwangswirkung3
Bald wurde jedoch erkannt, daß es für die Gewalt weniger auf die Intensität der Kraftentfaltung auf Täterseite als vielmehr auf die Zwangswirkung beim Opfer ankommt. Gewalt liegt danach vor, wenn der Täter durch (nicht notwendig erhebliche) körperliche Handlungen die Ursache dafür setzt, daß der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegriffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird.

vergeistigter Gewaltbegriff4
Einen Schritt weiter geht der entmaterialisierte oder vergeistigte Gewaltbegriff. Danach setzt Gewalt eine - nicht notwendig erhebliche - Kraftentfaltung voraus, durch die entweder physischer oder psychischer Zwang ausgelöst wird, den das Opfer als körperlichen Zwang empfindet. Körperlich wird ein psychischer Zwang empfunden, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann.


Fall 3

Lösung nach der "alten Auffassung des BGH"
I.   TB
  1.   Nötigung mittels Gewalt (?)
In den Blockadefällen kann man zunächst darauf abstellen, daß durch den Körper des Demonstranten eine physisch wirkende Barriere geschaffen wird. Spätestens bei der Konfrontation "Einzelkämpfer" mit "Panzer" wird dies aber nicht mehr überzeugen. Hier ist vielmehr darauf abzustellen, daß eine seelische Tötungs- und Verletzungshemmung ausgelöst wird, aufgrund derer keine andere Wahl als Anhalten bleibt. Eine solche Hemmung wirke sich ebenso aus wie körperlicher Zwang und sei diesem deshalb gleichzustellen.
  2.   Nötigungserfolg (+)
  3.   Kausalität (+)
  4.   Vorsatz (+)
II.   RW (+)
  1.   allgemeine Rechtfertigungsgründe (-)
  1.   Verwerflichkeit
Verwerflichkeit im Sinne des § 240 II bedeutet einen erhöhten Grad sozialethischer Mißbilligung der für den erstrebten Zweck angewendeten Mittel. Da dafür Zweck und Mittel zueinander in Beziehung zu setzen sind, kann zwar das eine wie das andere für die Verwerflichkeit indiziell sein; doch wird sich die Verwerflichkeit letztlich nur aufgrund einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und einer darauf aufbauenden Gesamtwürdigung des Wertverhältnisses und des sachlichen Zusammenhangs von Zweck und Mittel abschließend beurteilen lassen, wobei neben dem Gewicht der auf dem Spiele stehenden Rechte und Interessen insbesondere auch Umfang und Intensität der Zwangswirkung mitzuberücksichtigen ist.
Inwieweit Fernziele ebenfalls zu Berücksichtigen sind, herrscht Streit. Die (wohl!) herrschende Meinung berücksichtigt sie erst bei der Strafzumessung, was ausdrücklich von BVerfG5 gebilligt wurde.
Im vorliegenden Fall hat das LG folgendermaßen argumentiert:
Das Verwerflichkeitsurteil ergebe sich aus folgenden Umständen: Die Blockadeaktion habe einen ganzen Tag gedauert. Hauptfeldwebel B. habe die Fahrt beim ersten Mal gar nicht und bei den vier weiteren Malen erst nach mehrminnütiger "Warterei" und zwangsweiser Räumung der Fahrbahn fortsetzen können. Zur Räumung sei ein beträchtlicher Polizeiaufwand erforderlich gewesen; in keinem Fall seien die Blockierer von selbst aufgestanden. Der Hauptfeldwebel und seine Fahrer seien nicht die richtigen Adressaten des Protests gewesen, da sie keine Entscheidungsgewalt über die Stationierung der Lance-Raketen gehabt und die Soldaten des Lagers nur mit Post und Essen versorgt hätten. Die Teilnehmer der Sitzblockade hätten den Hauptfeldwebel und seine Fahrer bewußt als bloße Werkzeuge benutzt, um die Öffentlichkeit über ihre politische Auffassung zu unterrichten. Ein solches Verhalten stelle eine Mißachtung der Menschenwürde der betroffenen Soldaten dar, welche sittlich nicht zu billigen sei.
III.   Schuld (+)


Kritik des BVerfGs am entmaterialisierten Gewaltbegriff

Die Rechtsprechung des BGHs ist (bisher...) zweimal zum BVerfG gekommen. Bei der ersten Entscheidung6 kam es wegen Stimmengleichheit zu keiner Klärung des Gewaltbegriffs. Die zweite Entscheidung7 (es war inzwischen zu einem personellen Wechsel im erkennenden Senat gekommen) ist dann mit 5 zu 3 Stimmen bedenklich knapp ausgefallen.
*   Prinzipiell sind auch im StGB unbestimmte Rechtsbegriffe zulässig. Jedenfalls im Regelfall muß der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar.
  *   Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation.
  *   Dies gilt auch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist dann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen lassen oder durch eine neue Regelung schließen will.
*   Der Gesetzgeber wollte in § 240 StGB nicht jede Zwangseinwirkung auf den Willen Dritter unter Strafe stellen, sondern die Strafbarkeit einer derartigen Handlung von der Wahl bestimmter Nötigungsmittel abhängig gemacht, nämlich Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel.
*   Da die Ausübung von Zwang auf den Willen Dritter bereits im Begriff der Nötigung enthalten ist und die Benennung bestimmter Nötigungsmittel in § 240 Abs. 2 StGB die Funktion hat, innerhalb der Gesamtheit denkbarer Nötigungen die strafwürdigen einzugrenzen, kann die Gewalt nicht mit dem Zwang zusammenfallen, sondern muß über diesen hinausgehen.
*   Es läßt sich nicht mehr mit ausreichender Sicherheit vorhersehen, welches körperliche Verhalten, das andere psychisch an der Durchsetzung ihres Willens hindert, verboten sein soll und welches nicht. Die erforderliche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht daraus, daß aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar ist.


Lösung der Abwandlung nach dem BGH8

Kurze Zeit nach dem Urteil des BVerfGs hatte der BGH wieder über Blockaden zu entscheiden. Diesmal waren es Kurden, die Autobahnen blockierten...
Der BGH argumentiert nun folgendermaßen:
*   Der Senat ist der Auffassung, daß auch geringer körperlicher Aufwand - dazu gehören das Sich-Hinsetzen oder das Sich-auf-die-Fahrbahn-Begeben - den Anforderungen an den Gewaltbegriff genügen kann, wenn seine Auswirkungen den Bereich des rein Psychischen verlassen und (auch) physisch wirkend sich als körperlicher Zwang darstellen.
*   Maßgebend für die Unvereinbarkeit mit der Verfassung ist vielmehr - (auch) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -, daß im konkreten Fall wegen des geringen Kraftaufwandes die Zwangswirkung auf die beeinflußte Person "nur psychischer Natur" ist.
*   Der Verurteilung wegen Nötigung steht nicht entgegen, daß die die Straße versperrenden Personen nicht selbst mit eigener Hand (oder eigenem Körper) in unmittelbarem Kontakt auf die nachfolgenden Kraftfahrer eingewirkt haben. Die physische Sperrwirkung der von ihnen zuerst angehaltenen Fahrzeuge auf die Nachfolgenden ist ihnen zuzurechnen. Denn Nötigung ist weder ein eigenhändiges Delikt noch verlangt es die unmittelbare Begegnung von Täter und Opfer.
Genötigt wird nicht mehr der erste Autofahrer sondern erst der zweite...


Fall 4

I.   TB
  1.   Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
  a)   Drohung (+)
Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß hat oder zu haben vorgibt und das dann eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt. Hiervon abzugrenzen ist die Warnung, durch die lediglich auf eine unabhängig vom Willen des Warnenden eintretende Folge eines bestimmten Verhaltens hingewiesen wird.
  b)   Übel (+)
Das in Aussicht Gestellte muß ein Übel sein. Übel ist jede Werteinbuße, jeder Nachteil.
  *   Nach einer Auffassung erfüllt die Ankündigung eine Unterlassens nur dann den Nötigungstatbestand, wenn der Täter eine Pflicht zum Handeln hat. Wer dagegen ankündigt, einen Nachteil, für dessen Verhinderung er rechtlich nicht zuständig ist, nur unter gewissen Bedingungen abzuwenden, bietet nach dieser Ansicht einen Vorteil an, erweitert also den Freiheitbereich des Betroffenen. Es ist unzulässig, in einem solchen Fall die angekündigte Nichtgewährung des Vorteils in die Drohung mit einem Übel umzudeuten.
  *   Nach anderer Ansicht kann auch in der Ankündigung, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen, die Drohung mit einem Übel liegen. Für den Motivationsdruck, der von einer Drohung ausgeht, kommt es nicht darauf an, was der Täter tun oder unterlassen darf, sondern welches Übel als Folge seines Verhaltens eintreten wird. Auch bei der Drohung mit aktivem Tun ist unwichtig, ob der Täter zu diesem Tun berechtigt ist, sondern ob der Einsatz dieses Mittels zur Erreichung des erstrebten Zwecks verwerflich ist. Abgesehen davon läßt sich oft nicht genau unterscheiden, ob der Täter ein Unterlassen oder ein aktives Tun ankündigt.
  c)   Empfindlichkeit des Übels
Empfindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, daß seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten zu veranlassen, es sei denn, daß erwarten werde kann, daß das Opfer der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.
  *   Hierbei wird teilweise auf einen besonnen Durchschnittsmenschen abgestellt.
  *   Die Gegenmeinung betont mehr den Individualschutzcharakter des § 240 geht von dem individuellen Bedrohten in seiner Lage aus.
  2.   Nötigungserfolg (+)
  3.   Kausalität (+)
  4.   Vorsatz (+)
II.   RW (+)
  1.   allgemeine Rechtfertigungsgründe (-)
  2.   Verwerflichkeit (+)
III.   Schuld (+)
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1    S/S-Eser, § 240 Rdn. 16.
2    RGSt 56, 87, 88.
3    BGHSt 1, 145.
4    BGHSt 23, 126.
5    BVerfGE 73, 257.
6    BVerfGE 73, 206.
7    BVerfGE 91, 1.
8    Urt. vom 20.7.1995 - 1 StR 126/95 = NJW 1995, 2643= MDR 1995, 1051.