Fälle zur Nötigung

Fall 1
T hatte eine Auseinandersetzung mit O. O will sich entfernen. T will das verhindern, weil er O noch kräftig die Meinung sagen will. Nun packt er O am Kragen / droht im Prügel an, falls er sich entferne.
Strafbarkeit des T?

Fall 2
Die Entwicklung des heutigen Gewaltbegriffs hat sich in Etappen vollzogen. Folgende Problemfälle galt es dabei zu lösen:
Ist das Auflegen eines mit Betäubungsmitteln getränkten Wattebausches Gewalt?
Ist das Verschließen einer Tür Gewalt?
Ist das Aushängen der Fenster im Winter, um den Mieter zum Ausziehen zu zwingen, Gewalt?
Ist das Erzwingen der Freigabe der Überholspur durch dichtes Auffahren Gewalt?
Sind Sitzblockaden Gewalt (dazu in Fall 3)?
Ist das alles so richtig (auch dazu später)?
Was machen wir nun (auch dazu später)?

Fall 31
1983 fanden bundesweit Demonstrationen gegen die geplante Stationierung von atomaren Kurzstreckenraketen des Typs Lance statt. Im Rahmen dieser Demonstrationen wurden auch Bundeswehrkasernen blockiert. So auch das Sondermunitionslager in Großengstingen. Hier spielte sich folgendes ab: Als sich zwischen 10.30 Uhr und 10.45 Uhr ein Fahrzeug der Bundeswehr mit Postsendungen näherte, setzten sich fünf Demonstranten - darunter der Angeklagte A - auf die Fahrbahn. Hauptfeldwebel B gab wenige Meter vor den Sitzenden den Befehl zum Anhalten und forderte sie auf, Durchfahrt zu gewähren. Als dies ohne Erfolg blieb, ordnete er an, umzukehren und in die Kaserne zurückzufahren. Das gleiche Spiel wiederholte sich noch einige Male.
Gegen A und die restlichen Beteiligten wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren eröffnet. A fragt sich, ob er mit einer Bestrafung rechnen muß.

Abwandlung
K ist Kurde und möchte gegen den Einmarsch der Türkei im Irak protestieren. Er plant deshalb die A5 zu blockieren, indem er sich am Rasthof »Wetterau« mit Freunden auf die Autobahn stellt (es wird dafür gesorgt werden, daß der Verkehr langsam herunterbremst und es zu keinen Unfällen kommt...). K möchte nun wissen, wie die deutsche Justiz hierauf reagieren wird.

Fall 42
Die 16jährige B hatte in einem Kaufhaus eine Umhängetasche im Wert von 40 DM entwendet. Sie war hierbei von zwei Kaufhausdetektiven beobachtet und gestellt worden. B bat die beiden inständig von einer Strafanzeige abzusehen, weil ihre Eltern sie »sonst totschlügen« und sie den Verlust einer ihr zugesagten Lehrstelle befürchten müsse. Nach der Entgegnung, daß sie zur Weiterleitung der Anzeige verpflichtet seien, gab einer der Detektive, der als Chef aufgetreten war, der B in Abwesenheit seines Kollegen zu verstehen, daß es vielleicht doch noch einen Weg gebe, ihr zu helfen; wenn "sie mit ihm schlafe, werde er die Anzeige unter den Tisch fallen lassen."
Nehmen wir - entgegen dem tatsächlichen Fall - an, es ist zum Geschlechtsverkehr gekommen. Gegen den Detektiv D wird ermittelt - er möchte nun wissen, ob er bestraft werden kann. Er ist der Meinung B habe freiwillig mit ihm geschlafen, schließlich sei er nicht verpflichtet gewesen, ihr zu »helfen«.

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1    Nach BVerfGE 91,1.
2    Nach BGHSt 31, 195.