Selbständigkeitstheorie
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§ 212 und § 211 sind zwei selbständige Tatbestände. Die Mordmerkmale wirken daher strafbegründend.[1]
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- die Unterscheidung ist bereits im Gesetz angelegt ("Mörder", "Totschläger")
- Mörder lädt nicht nur mehr Schuld auf sich als ein Totschläger (dann Qualifikation), sondern begeht wegen der im Gesetz aufgeführten Begehungsweisen eine andere Straftat, nämlich einen Mord
- Systematik des Gesetzes: Qualifikation steht normalerweise hinter dem Grunddelikt!
- Beihilfe zum Mord, weil er die niedrigen Beweggründe der Haupttäter kennt. Da Rassenhaß ein besonderes persönliches Merkmal ist, wird die Strafe nach §§ 28 I, 49 I gemildert.
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Qualifikationstheorie
§ 212 ist der Grundtatbestand, § 211 dessen Qualifikation. Die Mordmerkmale wirken daher strafschärfend.[2]
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- § 211 beschreibt die vorsätzliche Tötung unter erschwerenden, §§ 216 unter priviligierenden Umständen
- Mord ist Tötung unter Verwirklichung bestimmter Modalitäten, Totschlag Tötung ohne diese Modalitäten, eine Verschiedenartigkeit kann darüber hinaus nicht angenommen werden
- Die Begriffe "Mörder" und "Totschläger" entstammen der Lehre vom Tätertyp (Schaffung des § 211 in der "heutigen" Fassung durch die Nazis 1941), diese wird heute abgelehnt
- Rsp. ist widersprüchlich, wenn sie in Fällen "gekreuzter" persönlicher Mordmerkmale dem Teilnehmer die Strafmilderung nach § 28 I versagt; dieses - sachlich richtige - Ergebnis läßt sich nicht aus Abs. 1 sondern nur aus Abs. 2 herleiten
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G erfüllt in seiner Person kein besonders persönliches Merkmal des § 211; nach §§ 28 II, 29 kommt nur Beihilfe zum Totschlag in Betracht.
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Täter verwirklicht § 211 durch tatbezogenes Mordmerkmal (2. Gruppe) z.B. Grausamkeit |
Teilnehmer |
weiß nichts von MM beim Täter und hat kein eigenes MM |
weiß nichts vom MM beim Täter hat aber eigenes persönliches MM (1. oder 3. Gruppe) |
weiß nichts vom MM beim Täter, hat aber eigenes tatbezogenes MM (2. Gruppe) |
kennt MM beim Täter, hat aber kein eigenes tatbezogenes MM |
Literatur |
§ 211 (HT) -> Vorsatz zu HT (-) -> §§ 212, 26/27 |
§ 211 (HT) -> Vorsatz zu HT (-) -> §§ 212, 26/27 -> § 28 II (+) -> §§ 211, 26/27 |
§ 211 (HT) -> Vorsatz zu HT (-) -> §§ 212, 26/27 -> § 28[5] (-) -> §§ 212, 26/27 |
§§ 211, 26/27 |
Rechtsprechung |
§ 211 (HT) -> Vorsatz zu HT (-) -> §§ 212, 26/27 -> § 28 I (-)[6] -> §§ 212, 26/27 |
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Täter verwirklicht § 211 durch persönliches Mordmerkmal (1. Und 3. Gruppe) z.B. niedrige Beweggründe |
Teilnehmer |
weiß nichts von MM beim Täter und hat kein eigenes MM |
nach Lit. unabhängig von Kenntnis des MM beim Täter nach Rsp. nur bei Kenntnis des MM bei Täter, aber |
kennt MM beim Täter, hat aber kein eigenes tatbezogenes MM |
eigenes persönliches MM (1. oder 3. Gruppe) |
eigenes tatbezogenes MM (2. Gruppe) |
Literatur |
§ 211 (HT) -> Vorsatz zur HT (-) -> §§ 212, 26/27 -> § 28 II (-)[7] -> §§ 212, 26/27 |
§ 211 (HT) -> § 28 II (+) -> §§ 211, 26/27 |
§ 211 (HT) -> 28 II (+)[8] -> §§ 212, 26/27 |
§ 211 (HT) -> Vorsatz zur HT (+) -> §§ 211, 26/27 -> § 28 II (+) -> §§ 212, 26/27 |
Rechtsprechung |
§ 211 (HT) -> Vorsatz zur HT (-) -> §§ 212, 26/27 |
§ 211 (HT) -> § 28 I (+) -> §§ 211, 26/27 -> gilt nur für "gekreuzte" MM |
§ 211 (HT) -> § 28 I (+) -> §§ 212, 26/27, 28 I, 49 I |
§ 211 (HT) -> Vorsatz zur HT (+) -> §§ 211, 26/27 -> § 28 I (+) -> §§ 211, 26/27, 28 I, 49 I |
1 |
Ständige Rsp. seit BGHSt 1, 370 |
2 |
praktisch das gesamte Schrifttum |
3 |
§ 28 erfaßt nur besondere persönliche Merkmale! |
4 |
Mord ist keine Qualifikation des Totschlags! |
5 |
§ 28 erfaßt nur besondere persönliche Merkmale! |
6 |
§ 28 I erfaßt nur besondere persönliche Merkmale, beim Täter liegt aber kein persönliches Merkmal sondern ein tatbezogenes vor! |
7 |
§ 28 II ist zwar einschlägig, ändert das Ergebnis aber nicht. |
8 |
Persönliches Merkmal liegt nur beim Täter vor, das tatbezogene MM des Teilnehmers wird nicht erfaßt, so daß nur § 212 übrig bleibt. |