Fälle zum Verhältnis von Mord und Totschlag

Fall 1 "Judenreferat" (nach BGHSt 22, 375)
G leistete als Angehöriger des "Judenreferats" Beihilfe zu Vernichtungsmaßnahmen gegen zahlreiche Juden. Er wußte, daß die Opfer aus Rassenhaß umgebracht wurden, handelte aber selbst ohne diesen Beweggrund.
Ist G wegen Beihilfe zum Mord oder wegen Beihilfe zum Totschlag zu bestrafen?

Fall 2
Teilnehmer (T) stiftet den Haupttäter (H) aus Mordlust zur Tötung an. H verwirklicht kein Mordmerkmal.
Im folgenden ist nur nach der Strafbarkeit des Teilnehmers (T) gefragt.

Fall 3
T liefert dem H ein gemeingefährliches Tötungswerkzeug. H benutzt es so, daß es nicht gemeingefährlich wirkt.

Fall 4
H tötet sein Opfer grausam. T leistet hierzu Beihilfe, weiß aber nicht um das Mordmerkmal.

Fall 5
H tötet sein Opfer grausam. T weiß hiervon nichts, leistet aber aus Mordlust Beihilfe.

Fall 6
H tötet sein Opfer grausam. T weiß hiervon nichts, hat aber ein gemeingefährliches Mittel geliefert - welches allerdings nur grausam verwendet wurde.

Fall 7
H tötet sein Opfer heimtückisch. T weiß davon, nimmt aber aus Mitleid teil.

Fall 8
H tötet sein Opfer aus Rassenhaß. T leistet hierzu Beihilfe, weiß aber nicht um das Mordmerkmal.

Fall 9
H tötet sein Opfer aus Rassenhaß. T weiß darum, nimmt aber Teil, um eine Straftat zu verdecken.

Fall 10
H tötet sein Opfer aus Rassenhaß. T weiß darum, um liefert ein grausames Tatwerkzeug, welches von H allerdings nicht grausam genutzt wird.

Fall 11
H tötet sein Opfer aus Rassenhaß. T weiß darum, hilft dem H aber aus Freundschaft.

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