§ 28 im Fallaufbau

Theo Täter möchte Ottfriede Opfer töten, weil sie trotz langjährigen Werbens seine rasende Liebe nicht erwidern möchte. Er bittet deshalb Heinz Helfer ihm eine Waffe zu besorgen (ja, er erzählt ihm, warum der Ottfriede töten möchte!!). Heinz geht hierauf nur all zu gerne ein: Ottfriede ist Hauptzeugin in einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen Heinz. Durch ihren Tot hofft er einer Verurteilung zu entgehen.
Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

Aufbau nach Literatur:
A)  T nach § 212 I (+)
 
B)  T nach §§ 212 I, 211 II Gruppe 1, Var. 4
I.  TB
1.  obj.
Tötung eines Menschen
2.  subj.
a)  bezüglich der Tötung
b)  niederer Beweggrund
II.  RW + Schuld
 
C)  H nach §§ 212 I, 211 II, 27 I
I.  TB
1.  obj.
Behilfeleisten durch Verschaffen der Waffe
2.  subj.
a)  Vorsatz auf fremde Haupttat
b)  Vorsatz auf die eigene Beihilfehandlung
3.  Tatbestandsverschiebung
"Möglicherweise kommt hier jedoch eine Tatbestandsverschiebung im Sinne des § 28 II in Betracht. Es müßte sich dann bei dem Mordmerkmal des "niederen Beweggrundes" um ein strafschärfendes im Sinne des § 28 II handeln."
An dieser Stelle den Streit um die Einordnung des Mordes als eigenes Delikt oder Qualifikation bringen. Bei diesem Aufbau muß die Anwendbarkeit von § 28 II bejaht werden (§§ 212, 211!!).
Hier: niederer Beweggrund liegt nicht vor, damit nach § 28 II nur § 212, aber: eigene Verdeckungsabsicht, damit § 211.
II.  RW + Schuld
III.  Strafmilderung nach §§ 27 II, 49 I



Aufbau nach Rechtsprechung:
A)  T nach § 211 II Gruppe 1, Var. 4
 
B)  H nach §§ 211 II, 27 I
I.  TB
1.  obj.
Behilfeleisten durch Verschaffen der Waffe
2.  subj.
a)  Vorsatz auf fremde Haupttat
b)  Vorsatz auf die eigene Beihilfehandlung
3.  Tatbestandsverschiebung
§ 28 II andiskutieren und ablehnen
II.  RW + Schuld
III.  Strafmilderung
1.  nach §§ 28 I, 49 I
bpM des "niederen Beweggrundes" liegt nicht vor, damit eigentlich § 28 I einschlägig; hier aber "Verdeckungsabsicht" als eigenes bpM; Rsp. versagt Strafmilderung bei gekreuzten bpM gleicher Art: hier Verdeckungsabsicht als niederer Beweggrund; demnach keine Strafmilderung nach § 28 I
2.  nach §§ 27 II, 49 I
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