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     Art. 16 [Recht auf Ehre] bisher Art. 3
      Jeder Mensch hat ein Recht auf seine persönliche Ehre.  | 
    
   Begründung:
   
   Das Grundrecht auf Ehre ist bisher in Art. 3 HV neben anderen Grundrechten aufgelistet. Wir meinen, daß das Recht der Ehre einen eigenständigen Schutzbereich aufweist und deshalb in einer gesonderten Vorschrift deklariert werden sollte.
  
   Kompatibilität:
   
   Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht.