Art 103 [Haushaltsüberschreitungen] bisher Art. 143

     (1) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

     (2) Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Landtages erforderlich, die im Laufe des nächsten Jahres eingeholt werden muß.
 

Begründung:
Die Vorschrift ist im wesentlichen wortgleich mit dem jetzigen Art. 143 HV.

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998