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§ 6  Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter

   Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

   1. Völkermord (§ 220a);

   2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;

   3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);

   4. Menschenhandel (§ 180b) und schwerer Menschenhandel (§ 181);

   5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;

   6. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3 und 4;

   7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten und Vordrucken für Euroschecks (§ 152a Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152a Abs. 5);

   8. Subventionsbetrug (§ 264);

   9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.



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