<- § 151 StGB
zurück
§ 152a ->

§ 152  Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets

   Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.



<- § 151 StGB
zurück
§ 152a ->