Notwehrprovokation
Lösungsansätze zur Einschränkung des Notwehrrechts:
- Rechtsmißbrauch
- Gedanke der Ingerenz
- Risikoübernahme
- actio illicita in causa
- die Verteidigung ist zwar rechtmäßig, Anknüpfungspunkt
ist aber die rechtswidrige Provokation
- Verteidigungshandlung ist rechtmäßig, Herbeiführung der
selben aber rechtswidrig...
- Verneinung des Verteidigungswillens
- "begrifflich" kaum begründbar; außerdem nicht
erforderlich
Folgerungen hieraus:
- ist Ausweichen möglich, muß ausgewichen werden
- ist Ausweichen unmöglich
- darf der Provokateur Schutzwehr üben, sonst wäre, die
Verweigerung des Notwehrrechts nicht nur die Kapitulation
vor dem Unrecht, sondern dessen ausdrückliche
Sanktionierung, weil dem Provokateur damit im praktischen
Fall eine Pflicht zur Duldung eines rechtswidrigen Angriffs
auferlegt würde (S/S-Lenckner, § 32 Rdn 57)
- a.A. "komplette" Versagung des Notwehrrechts,
weil Provokateur nicht mehr zur Verteidigung der
Rechtsordnung befugt Provokateur das Risiko der Verletzung
bewußt eingegangen ist und damit kein
Individualschutzinteresse besteht
Ganz anders Spendel (in LK, § 323 Rdn. 295 ff.)
- Zerlegung des Geschens in Einzelabschnitte
- fortdauernder Angriff (z.B. dauernde Beleidigungen):
Angreifer ist gerechtfertigt
- beendete Angriffe (z.B. einmalige Beleidigung):
Angreifer begeht neuen notwehrfähigen Angriff