Notwehrprovokation
    
      Lösungsansätze zur Einschränkung des Notwehrrechts:
    
    
      - Rechtsmißbrauch 
      
 - Gedanke der Ingerenz 
      
 - Risikoübernahme 
      
 - actio illicita in causa
        
          - die Verteidigung ist zwar rechtmäßig, Anknüpfungspunkt
          ist aber die rechtswidrige Provokation
          
 - Verteidigungshandlung ist rechtmäßig, Herbeiführung der
          selben aber rechtswidrig...
        
 
       - Verneinung des Verteidigungswillens
        
          - "begrifflich" kaum begründbar; außerdem nicht
          erforderlich
        
 
     
    
      
      Folgerungen hieraus:
    
    
      - ist Ausweichen möglich, muß ausgewichen werden
      
 - ist Ausweichen unmöglich
        
          - darf der Provokateur Schutzwehr üben, sonst wäre, die
          Verweigerung des Notwehrrechts nicht nur die Kapitulation
          vor dem Unrecht, sondern dessen ausdrückliche
          Sanktionierung, weil dem Provokateur damit im praktischen
          Fall eine Pflicht zur Duldung eines rechtswidrigen Angriffs
          auferlegt würde (S/S-Lenckner, § 32 Rdn 57)
          
 - a.A. "komplette" Versagung des Notwehrrechts,
          weil Provokateur nicht mehr zur Verteidigung der
          Rechtsordnung befugt Provokateur das Risiko der Verletzung
          bewußt eingegangen ist und damit kein
          Individualschutzinteresse besteht
        
 
     
    
      
      Ganz anders Spendel (in LK, § 323 Rdn. 295 ff.)
    
    
      - Zerlegung des Geschens in Einzelabschnitte
        
          - fortdauernder Angriff (z.B. dauernde Beleidigungen):
          Angreifer ist gerechtfertigt
          
 - beendete Angriffe (z.B. einmalige Beleidigung):
          Angreifer begeht neuen notwehrfähigen Angriff