Täterschaft und Teilnahme

Die Struktur von Täterschaft und Teilnahme
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
formell-objektive Theorie
subjektive Theorie (der Rechtsprechung)
Tatherrschaftslehre
Freunds Kritik an der Tatherrschaftslehre
Abgrenzung nach der Bedeutung für die Verbotsnorm
Prüfungsschema für Anstiftung und Beihilfe
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Limitierte Akezzorietät der Teilnahme


Die Struktur von Täterschaft und Teilnahme  [^]

Beteiligter Täter Alleintäter unmittelbaren Alleintäter
mittelbaren Alleintäter
Nebentäter
Mittäter
Teilnehmer Anstifter
Gehilfen


Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme  [^]

Ein Abgrenzungsproblem zwischen Täterschaft und Teilnahme stellt sich nur bei Delikten, bei denen jedermann Täter sein kann.
Keine Probleme gibt es demnach bei den eigenhändigen Delikten (z.B. den Aussagedelikten). Hier ist allein die Eigenhändigkeit der Tatausführung maßgeblich. Wer die Tathandlung nicht selbst vornimmt, kann nicht Täter, sondern lediglich Teilnehmer oder Gehilfe sein.
Bei den sogenannten Pflichtdelikten, deren Tatbestand eine besondere Pflichtenstellung (z.B. Amtsdelikte, Untreue, usw.) voraussetzt, hängt die Möglichkeit der Täterschaft von der Verletzung dieser tatbestandsspezifischen Sonderpflicht durch den Handelnden oder Untätigbleibenden ab.
Bei den sog. "Begegnungsdelikten" (die Beteiligten "begegnen" sich von unterschiedlichen Seiten, wobei in der Regel nur das Handeln eines Beteiligten unter Strafe gestellt ist) muß hingegen abgegrenzt werden:
*  Dient die Strafvorschrift gerade dem Schutz des notwendig Beteiligten (z.B. dem "Anstifter" zu § 216), so ist dieser straflos.
*  Bei den übrigen "Begegnungsdelikten" ist jede Mitwirkung straflos, die sich auf das tatbestandlich umschriebene Maß der notwendigen Teilnahme beschränkt (z.B. § 283c, str.!).


formell-objektive Theorie  [^]

Täter: ist, wer die im Tatbestand beschriebenen Handlung selbst vornimmt, wer also selbst wegnimmt, selbst täuscht oder Gewalt anwendet.
Teilnehmer:   ist, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen beiträgt.
Das Gesetz hat ein Teilergebnis dieser übernommen: Nach § 25 I ist Täter jedenfalls, wer die Straftat selbst begeht. Damit ist die subjektive Theorie insoweit abzulehnen, als sie Beihilfe auch bei demjenigen für möglich hält, der die Tat vollständig selbst begeht. Dagegen zeigt die Erwähnung der mittelbaren Täterschaft in § 25 I, daß das Gesetz der formell-objektiven Theorie insoweit nicht folgt, als nach ihr nur Täter sein kann, wer die Tathandlung nicht selbst vornimmt.


subjektive Theorie (der Rechtsprechung)  [^]

Täter: ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat "als eigene" will. Kriterium hierfür sind das Interesse des Täters am Erfolg und der Wille zur Tatherrschaft.
Teilnehmer:   ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat "als fremde" will.
Die subjektive Theorie geht von der von der Äquivalenztheorie behaupteten Gleichwertigkeit aller Kausalfaktoren aus. Wenn Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe gleichermaßen den tatbestandlichen Erfolg verursachen und andererseits unter den verschiedenen Bedingungen eines Erfolges keine Unterschiede gefunden werden können, dann liegt der Gedanke nahe, die Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme im subjektiven Bereich zu suchen. Indizien für einen Täterwille können sein, der Grad des eigenen Interesses am Erfolg und der Umfang der Tatbeteiligung.


Tatherrschaftslehre  [^]

Täter: ist, wer die Tat beherrscht, ihren Ablauf in den Händen hält und über das Ob und das Wie der Tat maßgeblich entscheiden kann; kurz: "die Zentralgestalt des Geschehens ist".
Teilnehmer:   ist, wer das Ob und Wie der Tat vom Willen eines anderen Abhängig macht und damit ohne eigene Tatherrschaft die Tat veranlaßt oder fördert.
Der Begriff der Tatherrschaft läßt sich nicht mit letzter Präzision in deskriptive Merkmale auflösen; er erfordert bei seiner Anwendung auch einen Wertungsakt. Eine Konkretisierung wird durch Typenbildung erreicht ...


Freunds Kritik an der Tatherrschaftslehre (vgl. Freund, AT, § 10 Rdn. 42 ff.)  [^]

Bei aller Beteuerung der Tatbestandsbezogenheit des Tatherrschaftsbegriffs ist eine überzeugende Einordnung in den jeweiligen Deliktstatbestand jedenfalls bisher nicht geglückt und wohl auch nicht möglich.
Im übrigen kann sinnvoll die Frage nach der Herrschaft nur gestellt werden, wenn der zu beherrschende Gegenstand: die Tat genau definiert ist. Solange unklar bleibt, wie die zu beherrschende Tat genau beschaffen sein muß, um eine Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer dieser Tat zu begründen, ist der Herrschaftsbegriff ein "Zauberhut", aus dem praktisch jedes beliebige Ergebnis herausgeholt werden kann. Ist dagegen geklärt, wie die Tat, wegen deren bestraft werden soll, näherhin beschaffen ist, entbehrt ein zusätzliches Herrschaftserfordernis speziell für die Tatbestände, die täterschaftliches Verhalten erfassen, der Berechtigung.
Außerdem ist das Kriterium der Tatherrschaft bei Unterlassungsdelikten wenig hilfreich.


Abgrenzung nach der Bedeutung für die Verbotsnorm (Stein)  [^]

Stein bemüht sich um die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, indem er die Bedeutung der Täter und Teilnehmer treffenden Verbotsnorm für das zu schützende Rechtsgut untersucht. Die höchste Bedeutung für das Rechtsgut hat dabei die an den unmittelbaren Täter gerichtete Verbotsnorm, weil zwischen dem unmittelbaren Täter und dem Rechtsgut keine weitere durch Verbotsnormen erreichbare Person steht. Von diesem Gesichtspunkt höchster Dringlichkeit der Allteintäter-Verbotsnorm leitet Stein sodann die Voraussetzungen von mittelbarer und Mittäterschaft ab. Demgegenüber sind die Teilnehmerverbotsnormen von geringerer "Dringlichkeit" für das Rechtsgut, weil von der Entscheidung des Teilnehmers allein die Rechtsgutsverletzung nicht abhängt.


Prüfungsschema für Anstiftung und Beihilfe  [^]
(nach h.M.)

A.  Strafbarkeit des Haupttäters
B.  Strafbarkeit des Beteiligten als Anstifter / Gehilfe
I.  Tatbestandsmäßigkeit des Teilnehmerdeliktes
1.  obj. TB
a)  obj. und subj. tatbestandsmäßige sowie rechtswidrige Haupttat
b)  Teilnehmerbeitrag
*  Anstiftung: "Bestimmen", d.h. Hervorrufen des Tatentschlusses
*  Beihilfe: "Fördern", d.h. Ermöglichen oder Erleichtern der Haupttat
2.  subj. TB
a)  Vorsatz des Teilnehmers in bezug auf den Erfolg der fremden, für ihn hinreichend bestimmten objektiv, subjektiv tatbestandsmäßigen sowie rechtswidrigen Vorsatztat
b)  Vorsatz in bezug auf den eigenen Anstiftungs- / Gehilfenbeitrag
3.  Tatbestandsverschiebung gemäß § 28 II
II.  Rechtswidrigkeit des Teilnehmerbeitrags
III.  Schuld des Anstifters / Gehilfen
IV.  Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe beim Anstifter / Gehilfen
V.  Strafverfolgungsvoraussetzungen oder -hindernisse beim Anstifter / Gehilfen
VI.  Strafmilderung nach § 28 I, § 27 II 2 (letzterer nur für den Gehilfen)


Die Voraussetzungen im Einzelnen:  [^]

Der Teilnehmer muß einen objektiven Beitrag zur Haupttat erbracht haben.
*  Der Anstifter muß den Tatentschluß beim Haupttäter hervorgerufen habe, § 26. Die Mittel hierfür sind beliebig, z.B. Überreden, Wünsche, Versprechen von Belohnung, Erzeugen eines Motivirrtums. Dagegen kann ein fest zur Tat Entschlossener (omnimodo facturus) nicht mehr weiter angestiftet werden. Allerdings ist Beihilfe durch Verstärken des Tatentschlusses möglich.
*  Problematisch sind Fälle in denen der Anstifter lediglich einen Tatanreiz schafft. Eine Mindermeinung läßt jede Verursachung fremden Tatentschlusses ausreichen. Die h.M. fordert dagegen einen "geistigen Kontakt" zwischen Anstifter und Täter. Die tätergleiche Bestrafung lasse sich nur wegen der kollusiven Auslösung der Tat mit dem Haupttäter erklären.
*  Der Gehilfe muß die Tat ermöglicht oder erleichtert haben, § 27. Welcher Mittel sich der Gehilfe bedient, ist gleichgültig. Die Beihilfe kann im Vorbereitungsstadium erbracht werden, z.B. vorherige Überprüfung der Tatmittel auf Funktionsfähigkeit. Für psychische Beihilfe kann schon die Bestärkung des Tatenschlusses durch Zusage späterer Mitwirkung oder sogar durch bloße Anwesenheit bei der Tatausführung genügen, wenn es dem Täter das Gefühl erhöhter Sicherheit vermittelt.


Vorsatz des Teilnehmers  [^]
*  Der Vorsatz des Teilnehmers muß sich sowohl auf den Erfolg einer bestimmten Straftat durch den Haupttäter als auch auf den eigenen Beitrag zu dieser Tat beziehen ("doppelter" Teilnehmervorsatz).
*  "Bestimmte Straftat" bedeutet zunächst einmal, daß sein Vorsatz auf die Verwirklichung eines bestimmten Delikts, also auf dessen objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale sowie die Rechtswidrigkeit der Haupttat, gerichtet sein muß. Darüber hinaus verlangt die Rsp. und h.M. als weitere Konkretisierung, daß sich die Tat in der Vorstellung des Teilnehmers wenigstens als umrißhaft individualisiertes Geschehen darstellt. Prinzipiell sind jedoch an einen Anstifter ("wird gleich einem Täter bestraft") höher Anforderungen zu stellen als an den Gehilfen.


Limitierte Akezzorietät der Teilnahme  [^]

Anstiftung und Beihilfe setzen eine zumindest versuchte vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus. (Gewisse Ausnahmen von diesem Grundsatz sehen aber § 30 und § 159 vor.) Dieser Grundsatz kann zu Strafbarkeitslücken führen, wenn der Tatveranlasser die Deliktszusammenhänge kennt, aber nicht mittelbarer Täter sein kann, weil die Haupttat ein Sonderdelikt oder eigenhändiges Delikt ist.


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