Mittäterschaft und Mittelbare Täterschaft

Mittäterschaft (§ 25 II)
Mittäterschaft im Fallaufbau
Mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2)
Mittelbare Täterschaft im Fallaufbau


Mittäterschaft (§ 25 II)  [^]

Die Mittäterschaft wird dadurch gekennzeichnet, daß mehrere Täter arbeitsteilig vorgehen. Voraussetzung sind also:
*  gemeinsame Tatausführung
Hierbei ist jedoch nicht notwendig, daß jeder Mittäter den gesamten obj. TB erfüllt. Der Mittäter muß aber durch sein Verhalten eine Ursache für den Deliktserfolg gesetzt haben. Umstritten ist, ob jeder Mittäter an der Tatbestandsausführung beteiligt sein muß. Die h.M. verneint dies, wenn das "Beteiligungsminus" durch ein Plus bei der Tatvorbereitung oder die Stellung in der Organisation ausgeglichen wird.
*  gemeinsamer Tatplan
Der Tatenschluß eines jeden Mittäters muß auf die gemeinsame Verwirklichung eines bestimmten Delikts gerichtet sein, und zwar in der Weise, daß jeder Beteiligte als gleichberechtigter Partner des anderen mit diesem die Tat gemeinsam durchführen will. Jeder muß seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit der anderen und umgekehrt die Tätigkeit der anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen.
*  nach Tatherrschaftslehre muß hierdurch die funktionelle Tatherrschaft vermittelt werden
*  nach der subjektiven Theorie genügt jeder nicht völlig untergeordnete Beitrag, sofern er mit Täterwillen geleistet wird
*  besondere Merkmale bei jedem Mittäter
Jeder Mittäter muß - wie der Alleintäter - alle nach dem jeweiligen Delikt geforderten besonderen Merkmale erfüllen. Mittäter kann daher nur sein, war als tauglicher Täter der betreffenden Straftat in Frage kommt.
*  Sukzessive Mittäterschaft
Die (wohl) h.M. geht davon aus, daß Mittäterschaft auch in der zwischen formeller Vollendung und materieller Beendigung möglich ist.
Diese Sichtweise ist jedoch hoch problematisch: Der Wortlaut der einzelnen Delikte erfaßt nur die formelle Vollendung der Tat (z.B. den Gewahrsamsbruch beim Diebstahl). Eine Nachphase des Deliktes bis zur materiellen Beendigung (z.B. Sicherung der Beute beim Diebstahl) ist im Gesetz nicht angelegt. Ein Verstoß gegen den "nullum crimen"-Satz (Art. 103 II GG) liegt deshalb nahe.


Mittäterschaft im Fallaufbau  [^]

*  getrennte Prüfung
Nimmt ein Beteiligter die Tat im wesentlichen allein vor, empfiehlt es sich zunächst mit diesem - Tatnächsten - zu beginnen. Hiernach prüft man die anderen wobei man erörtern muß, ob sie sich den Tatbeitrag des Tatnächsten nach § 25 II zurechnen lassen müssen.
*  gemeinsame Prüfung
Handeln mehrere Personen "wie eine Person", so sollte sie auch gemeinsam geprüft werden. Bei der Tathandlung sind die Erfordernisse mittäterschaftlichen Tuns zu erörtern. Ferner ist sicherzustellen, daß auch die übrigen objektiven und subjektiven Merkmale in der Person der Beteiligten verwirklicht sind.


Variante 1 (getrennte Prüfung)  [^]

A)  Strafbarkeit des Tatnächsten
B)  Strafbarkeit des Beteiligten als Mittäter
I.  Tatbestandsmäßigkeit
1.  objektiver TB
a)  deliktsspezifische äußere Merkmale
b)  bei der Tathandlung: Zurechnung der Handlung des andern nach § 25 II?
*  Verursachungsbeitrag
*  aufgrund eines gemeinsamen Tatplans - Bewertung:
*  Tatherrschaftslehre
*  subj. Theorie
2.  subjektiver TB
Wissen und Wollen der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung (ggf. Tatherrschaftsbewußtsein)
II.  RW
III.  Schuld


Variante 2 (gemeinsame Prüfung)  [^]

I.  Tatbestandsmäßigkeit
1.  obj. TB
a)  deliktsspezifische äußere Merkmale
a)  bei der Tathandlung: Zurechnung der Handlung des andern nach § 25 II?
*  Verursachungsbeiträge
*  aufgrund eines gemeinsamen Tatplans - Bewertung:
*  Tatherrschaftslehre
*  subj. Theorie
1.  subj. TB
Wissen und Wollen der gemeinsamen Tatbestandsverwirklichung (ggf. Tatherrschaftsbewußtsein)
II.  RW
III.  Schuld


Mittelbare Täterschaft (§ 25 I 2)  [^]

*  Mittelbarer Täter bedient sich bei der Vornahme der Tatbestandsverwirklichung eines "Tatmittlers" in Gestalt eines "menschlichen Werkzeuges"
*  Das Handeln des Tatmittlers wird dem Hintermann wie eigenes zugerechnet
*  Kennzeichen: unterlegene Stellung des Tatmittlers; Hintermann hat das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens "in der Hand"
*  Eine Mindermeinung im Schrifttum bestreitet allerdings, daß mittelbare Täterschaft bei einem volldeliktisch handelnden Werkzeug unmöglich ist. Für diese Sicht spricht immerhin, daß das StGB in § 25 I 2 lediglich davon spricht, daß die Tat "durch einen anderen" begangen wird, ohne, daß für den Tatmittler eine Einschränkung gemacht würde.
*  Für den Exzeß des Tatmittlers haftet der mittelbare Täter nicht
*  Voraussetzungen:
*  Bewußte Förderungshandlung oder Veranlassung zur Tat durch den mittelbaren Täter (Erfolgskausalität erforderlich)
*  Herrschaft des mittelbaren Täters über die Handlungen des Tatmittlers
*  Indiz für die Tatherrschaft des Hintermannes sind einerseits ein Strafbarkeitsmangel des Tatmittlers (Abgrenzung zur Anstiftung erforderlich, wenn es lediglich an der Schuldfähigkeit des Tatmittlers fehlt) und andererseits das überlegene Wissen oder der überlegene Wille des mittelbaren Täters. Diese Überlegenheit kann z. B. durch Täuschung oder Zwangsausübung erlangt werden.
*  Bewußtsein eigener Tatherrschaft bzw. Täterwille
*  "Tauglichkeit" des mittelbaren Täters
*  Der mittelbare Täter muß die strafbegründenden persönlichen Merkmale sowie besondere Absichten selbst aufweisen. Bei den eigenhändigen Delikten (§§ 153ff) ist eine mittelbare Täterschaft nicht möglich. Eventuell ist § 28 II einschlägig.


Mittelbare Täterschaft im Fallaufbau  [^]

A) Strafbarkeit des Tatnächsten
B) Strafbarkeit des Hintermannes
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. obj. TB
a) Tatbestandsmerkmale bezogen auf den Hintermann
b) Zurechnung der fremden Handlung als eigene iSd. § 25 I, 2. Alt. (Bewertung der Täterschaft nach Tatherrschaftslehre oder subjektiver Theorie)
1. subj. TB
Tatbestandsvorsatz (ggf. Tatherrschaftsbewußtsein)
II. RW
III. Schuld


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