Grundlagen
Kriminologie
- Kriminologie ist die Lehre:
- vom Verbrecher (als Mensch)
- vom Verbrechen (als Massenerscheinung)
- von der Verbrechenskontrolle (durch die Gesellschaft und die
Institutionen der Strafrechtspflege)
- vom Verbrechensopfer
- Die Kriminologie beschäftigt sich dabei nicht nur mit strafbarem
Verhalten (unter einem bestimmten StGB) sondern auch mit sozialschädlichem
bzw. sozialabweichendem Verhalten.
Soziale Normen
- Menschen brauchen Normen als Ersatz für abhandengekommene Institutionen
- Regeln führen zu einem Gewinn an Sicherheit und Vertrauen
- Funktion von Normen:
- Entlastung in Routinesituationen
- Vertrauen, Erwartungssicherheit
- friedlicher Wettbewerb bei der Verteilung knapper Güter
- orientierende und integrierende Funktion
- Primärnormen schreiben Verhalten vor -> nicht unbedingt sanktioniert
- Das Strafrecht schafft Sanktionsnormen -> Strafrecht schützt Primärnormensystem
- Strafrecht setzt Endstein um Normensystem zu schützen.
Wirksamkeit sozialer Kontrolle
- Soziale Kontrolle
- auf unterster Ebene: Familie (geprägt durch Nähe)
- am Ende folgt Strafrecht
- System ist geprägt durch abnehmende Wirksamkeit
- soziale Kontrolle ist um so wirksamer, je früher und näher sie eingreift
- konformes Verhalten wird durch Bindung an Menschen und Institutionen erreicht
- Prävention durch Einbindung und Anbindung -> Bindungstheorie
- Wirksamkeit von Strafe hängt vom Klima ab
- Isolation von Fehlverhalten
- Schlußpunkt ist nötig um Aufschaukeln der Gewalt zu verhindern -> Gewaltmonopol
Entwicklung der Straftheorien in der Neuzeit
- Mittelalter:
- Strafzweck: Gottes Wille
- Quelle: Offenbarung
- Absolutismus:
- Naturrechtsdenken und Aufklärung stellen das Verhältnis von Staat und
Untertanen auf eine weltliche Grundlage
- aus der menschlichen Vernunft können die Regeln des Zusammenlebens
abgeleitet werden
- => Abschaffung grausamer Strafen; Nützlichkeit für den Staat rückt
in den Vordergrund; Strafvollzug nach Gefährlichkeit und Besserungsaussichten
- Rechtsstaat:
- Philosophie des deutschen Idealismus (Hegel) -> Staat hat kein Recht
zu bevormunden oder zu erziehen; staatliche Strafe kann also nur vergelten
(Negation der Negation)
- Strafrecht sollte nach rechtsstaatlich-liberalen Grundsätzen gestaltet
werden und für staatliche Zwangs- und Disziplinierungszwecke unverfügbar werden.
- Sozialstaat:
- Aufkommen der sozialen Frage (Industrialisierung)
- Fortschritt der Naturwissenschaft -> Hoffnung im menschlichen Handeln Gesetze
erkennen zu können -> positive Beeinflussung des Menschen für seine Zukunft
(Prävention als Strafzweck)
Franz von Liszt (Gesamte Strafrechtswissenschaft)
- Marburger Programm (Der Zweckgedanke im Strafrecht):
- Strafzweck ist Rechtsgüterschutz (Prävention)
- Verbrechen muß wissenschaftlich erforscht werden; Strafrechtspflege
und Kriminalpolitik müssen sich an diesen Ergebnissen orientieren
- Verbrechen wird verschiedene Ursachen hervorgerufen: Produkt aus
der Eigenart des Täter im Augenblick der Tat und aus den in diesem
Augenblick ihn umgebenden äußeren Verhältnissen
Kriminalstatistik
- Polizeiliche Kriminalstatistik
- verfolgte Zwecke:
- Erfassung des Umfangs und der Entwicklung von Kriminalität
- Erlangung von Kenntnissen für präventive Maßnahmen
- Tätigkeitsnachweis der Polizei
- Grundlagen:
- erfaßter Fall: Tat, die polizeilich bearbeitet wurde
- aufgeklärter Fall: Tat, für die ein Tatverdächtiger festgestellt
wurde, der der Tat hinreichend verdächtig ist
- Häufigkeitszahl: Zahl der bekanntegewordenen Fälle auf 100.000
Einwohner
- Aufklärungsqoute: prozentuales Verhältnis on aufgeklärten zu
bekanntgewordenen Fällen
- Tatverdächtigenbelastungszahl: Zahl der ermittelten Tatverdächtigen
auf 100.000 Einwohner
- Opferbelastungszahl: Zahl der Opfer von Straftaten auf 100.000
Einwohner
- Fehlerquellen und Unsicherheitsfaktoren
- Tatzeit und Berichtszeit klaffen oft weit auseinander (Tat Ende 1996,
Anzeige 1997, Aufklärung 1998)
- Änderung der rechtlichen Einschätzung bleibt unberücksichtigt:
- Spätere Freisprüche oder Verfahrenseinstellungen fließen nicht
ein in die Statistik - wobei viele Fälle der §§ 153, 153a StPO
letztendlich
- Die Polizei neigt zu einer Überbewertung der Taten. Häufig
bleibt von einem Totschlagsversuch am Ende nur eine Körperverletzung
übrig.
- Die Aufklärungsquote hängt stark von der personellen und sachlichen
Ausstattung der Polizei ab. Aus ermittlungsökonomischen Gesichtspunken
werden eher schwere als leichte Delikte ermittelt. Bei gleichschweren
Delikten wird eher in den leichter aufzuklärenden ermittelt.
- Strafverfolgungsstatistik
- Dokumentation der Tätigkeit der Justiz
- Nicht registriert werden die von der Staatsanwaltschaft
eingestellten Verfahren.
- Bei tateinheitlicher oder tatmehrheitlicher Verurteilung wird
nur das schwerste Delikt gezählt.
© by Alexander Koch (wwwkontakt@laWWW.de) 1999