I. | Tatbestandsmäßigkeit | ||||
1. | obj. TB | ||||
a) |
Täuschung
Täuschungshandlung ist die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, durch die eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt oder aufrecht erhalten werden soll. |
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Tatbestandliche Erscheinungsformen der Täuschungshandlung: | |||||
Vorspiegeln von Tatsachen bedeutet einen in Wirklichkeit nicht vorliegenden Umstand tatsächlicher Art einem anderen als vorhanden oder gegeben hinstellen. »Falsch« ist die Tatsachenbehauptung, wenn ihr Inhalt mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt. | |||||
Unterdrückung wahrer Tatsachen ist gegeben, wenn der zu Täuschende durch das Täterverhalten etwas tatsächlich Gegebenes nicht bemerken soll. | |||||
Entstellen wahrer Tatsachen ist gegeben, wenn durch die Verschiebung an sich zutreffender Tatsachenverhältnisse (z.B. durch Hinzufügungen, Auslassungen oder Gewichtsverlagerungen) ein letztlich unzutreffendes Gesamtbild erzeugt werden soll. | |||||
Täuschung ist auch konkludent möglich | |||||
b) | dadurch Irrtum erregt oder unterhalten | ||||
aa) |
Irrtum
Irrtum, ist die positive Fehlvorstellung über eine der Wirklichkeit widersprechende Tatsache. |
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Ein Fürmöglichhalten des Getäuschten reicht nach h.M. aus, d.h. ein Fürwahrhalten ist nicht erforderlich. Hat der Betroffene also Zweifel, ob er jene Tatsache für wahr halten kann, so genügt für § 263 StGB, daß der Getäuschte die Tatsache für möglicherweise wahr hält, sofern er trotz seiner Zweifel durch diese Möglichkeitsvorstellung seine Vermögensverfügung motivieren läßt. | |||||
Nicht erfaßt wird der sog. "ignorantia facti", d.h. ein durch das Täuschungsverhalten Betroffener, der sich über die maßgebliche Tatsache überhaupt keine Vorstellung macht. | |||||
Das unreflektierte Mitbewußtsein "alles sei in Ordnung" genügt, wenn diese allgemeine Vorstellung aus bestimmten Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen hergeleitet werden kann. | |||||
bb) |
Erregen
Erregt ist ein Irrtum, wenn der Täter ihn durch Einwirkung auf die Vorstellung hervorruft oder mitverursacht hat. Durch Täuschung ist ein Irrtum auch dann erregt, wenn täuschende Angaben neben wahren Erklärungen für den Irrtum mitursächlich sind oder Leichtgläubigkeit/Fahrlässigkeit des Getäuschten die Fehlvorstellung mitverursacht hat. |
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cc) |
Unterhalten
Unterhalten wird ein Irrtum, wenn der Täter eine bereits vorhandene irrige Vorstellung, gleichgültig von wem sie hervorgerufen war, aufgrund hinzutretender weiterer Umstände festigt, steigert oder verlängert. Davon abzugrenzen ist das straflose Ausnutzen eines Irrtums, bei welcher der Täter den Irrtum lediglich vorfindet, stillschweigend auf ihn eingeht und ihn zu seinen Gunsten weiterwirken läßt. (Unterlassensproblematik!) |
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c) |
dadurch unmittelbare Verfügung
Vermögensverfügung ist neben rechtsgeschäftlichen Dispositionen und Hoheitsakten jedes tatsächliche Verhalten des Getäuschten (Handeln, Dulden, Unterlassen), das |
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angesichts seines Verfügungsgegenstandes vermögensrelevante Bedeutung hat, | |||||
eine unmittelbare vermögensmindernde Wirkung herbeiführt | |||||
und (beim Sachbetrug) auf einem innerlich freien, nur durch den Irrtum im Willensbildungsprozeß beeinflußten Willen beruht. | |||||
d) |
dadurch Vermögensschaden
Vermögensschaden liegt vor, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens zum Zeitpunkt der Verfügung vermindert wird, ohne daß diese Einbuße durch einen kompensationsfähigen Vermögenszuwachs voll ausgeglichen wird und kein Fall des sog. individuellen Schadenseinschlages vorliegt. |
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aa) | Vermögen | ||||
bb) | Schaden | ||||
2. | subj. TB | ||||
a) | Vorsatz bezüglich des obj. TB | ||||
b) | Absicht rechtswidriger und stoffgleicher (Eigen- oder Dritt-) Bereicherung | ||||
aa) |
Rechtswidrigkeit
Der Vermögensvorteil muß objektiv rechtswidrig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter auf ihn nach bürgerlichem oder öffentlichem Recht keinen Anspruch hat. Mit anderen Worten: Der Vermögensvorteil ist dann nicht rechtswidrig, wenn der Täter auf den erstrebten Vermögensvorteil eine fälligen und nicht einredebehafteten Anspruch hat, also letztlich einen nach materiellem Recht rechtsbeständigen Zustand herbeiführt. (dolus eventualis ist ausreichend!) |
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bb) |
Stoffgleichheit
Als Mindestvoraussetzung dürfte jedoch anerkannt sein, daß Schaden und erstrebter Vorteil auf ein und derselben Vermögensverfügung des Getäuschten beruhen und der Vorteil zu Lasten des Vermögens des Geschädigten gehen muß. Der erstrebte Vermögensvorteil muß praktisch die Kehrseite des Schadens bilden. |
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cc) | Bereicherung | ||||
II. | RW | ||||
III. | Schuld |
Problem der Irrtumserregung: Die Sparkasse kann bis auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit nach § 808 BGB mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Sparbuches zahlen. | |
Es kann nun darauf abgestellt werden, daß wegen des Risikos der Haftung bei grober Fahrlässigkeit, der Kassierer sich in der Regel Gedanken über die Berechtigung des Abhebenden macht. | |
Die Gegenauffassung meint dagegen, bloß weil sich jemand Gedanken machen müsse, heiße das noch lange nicht, daß er es auch tue. Das Vorstellungsbild des Kassierers muß rekonstruiert werden. |
Problem der vermögensmindernden Verfügung - genauer des strafrechtlich geschützten Vermögens. | ||
juristischer Vermögensbegriff | ||
Vermögen ist die Summe der vermögenswerten Rechte | ||
Konsequenz: Tatsächliche Positionen, wie z.B. Arbeitskraft, werden nicht erfaßt | ||
wirtschaftlicher Vermögensbegriff | ||
Vermögen ist die Summe aller wirtschaftlichen (geldwerten) Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten. | ||
Umfaßt jede Art von Anspruch, also auch nichtige und solche aus verbotenen oder sittenwidrigen Geschäften | ||
Konsequenz: Es gibt kein ungeschütztes Vermögen, es kann es aber zu Wertungswidersprüchen zwischen Zivil- und Strafrecht kommen, wenn zivilrechtlich nicht anzuerkennenden Vermögenspositionen (z.B. der Besitz des Diebes) strafrechtlich durch § 263 geschützt werden. | ||
personale Vermögenstheorie | ||
Vermögen ist "Grundlage der Persönlichkeitsentfaltung" | ||
Vermögensschaden ist Minderung der wirtschaftlichen Potenz; berücksichtigt auch mit der Verfügung angestrebten Erfolg | ||
juristisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff (h.M.) | ||
Vermögen ist Summe der wirtschaftlichen Güter einer Person, über die diese rechtliche Verfügungsmacht hat. | ||
Konsequenz: Es gibt ungeschütztes Vermögen | ||
Betrug ist kein Problem des Vermögensbegriffs, sondern der geschützten Vermögensverfügung | ||
Weiterentwicklung des juristisch-wirtschaftlichen Vermögensbegriffs | ||
Frage beim Betrug, kann nicht sein, ob jemand wirtschaftlich ärmer geworden ist, sonder ob er gegen solche Verluste geschützt sein soll. | ||
Vermögen wird von Strafrecht und Zivilrecht gleich behandelt. | ||
Konsequenzen: im Ergebnis wie juristisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff |
Der BGH (BGHSt 17, 328) verneint eine Nötigung. Tatbestand und allgemeine Rechtswidrigkeit werden zwar bejaht, die Verwerflichkeit aber mit Hinweis auf das "allgemeine Volksempfinden" abgelehnt. Entscheidend hierfür war, daß die Dirne den Angeklagten zunächst in "sinnliche Erregung" versetzt hat und dies schließlich zur Nachforderung ausgenutzt hat... Ein Schelm, wer Böses bei dieser Rsp. denkt...
Kein Problem bei der Täuschungshandlung wohl aber bei der tatbestandsmäßigen Vermögensverfügung, weil der Irrende (Richter) nicht selbst Vermögensinhaber war. Die fehlende Identität von Verfügendem und Vermögensträger schadet jedoch nicht, wenn der Getäuschte in einer besonderen Nähebeziehung zum betroffenen Vermögen steht. Die Nähebeziehung ist immer dann gegeben, wenn der Verfügende kraft Gesetz, behördlichen Auftrags oder Rechtsgeschäft befugt ist, Rechtsänderungen oder Anordnungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen. ("Dreiecksbetrug")
Problem des Vermögensschadens
Spende erreicht ihren sozialen Zweck (also kein Fall der
Zweckverfehlung), bleibt also eine für den Spender
wirtschaftlich sinnvolle Ausgabe. Zwar war die Höhe des
Geldopfers einer Reihe der Spender durch den erregten Irrtum
mitveranlaßt; die Bedeutung dieses Motivirrtums
erschöpft sich jedoch in einem reinen Affektionsinteresse
(= nicht hinter A zurückzustehen und nicht weniger
freigebig zu erscheinen als dieser), das zur
Schadensbegründung nicht ausreicht.
Folgt man dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff liegt schon kein Vermögensschaden vor. Eine am wirtschaftlichen Vermögensbegriff orientierte Meinung argumentiert, daß das Haben eines Objektes wirtschaftlich gesehen mehr wert ist, als der bloße Anspruch darauf. Demnach läge hier ein Vermögensschaden vor – allerdings stand die vom Täter erstrebte Vermögensverschiebung mit der Vermögensordnung im Einklang, so daß es an der Rechtswidrigkeit derselben fehlt.
Leitsätze des BGH zum Problem des
"persönlichen Schadenseinschlags":
Wer sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten soll, ist allein durch die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht ohne weiteres im Sinne des Betrugstatbestandes geschädigt. Ein Vermögensschaden ist in diesem Fall nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber |
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die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertragliche vorausgesetzen Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann oder | |
durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird | |
infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für ein seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerläßlich sind. |
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