Begünstigung und Hehlerei (Lösung)

Fall 1

F nach § 257 I
I.   obj. TB
  1.   rw Vortat eines anderen: (+)
Der Vortäter muß eine rechtswidrige Tat begangen haben. Hierdurch muß er sich einen öffentlich- oder zivilrechtlichrechtlich entziehbaren Vorteil verschafft haben. Die Tat muß nicht notwendig gegen fremdes Vermögen gerichtet sein (auch das Erschleichen einer ärztlichen Approbation durch Urkundenfälschung kann eine Vortat iSd. § 257 sein). Zeitlich muß sie vor der Begünstigungshandlung liegen. Keine Voraussetzung ist die Verfolgbarkeit
A hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von § 242 erfüllt und hat dabei auch rechtswidrig gehandelt. Durch seine Tat hat er eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt über fremdes Vermögen erlangt. Es liegt also eine rechtswidrige Tat vor, durch die sich A einen Vorteil verschafft hat.
  2.   Hilfe leisten: (+)
Jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile dagegen zu sichern, daß sie dem Vortäter zugunsten des Verletzten entzogen werden. An einer solchen Eignung fehlt es, wenn der Vortäter sich des Vorteils bereits endgültig entäußert hatte, ihn aus anderen Gründen nicht mehr innehat oder ihn von Rechts wegen behalten darf. Außerdem nicht erfaßt sind Tätigkeiten, die lediglich dem Erhalt der Sache dienen, wie z. B. das Füttern von Tieren.
Dadurch daß F den Speicherbaustein B übergibt, wird die Zurückerlangung durch den Eigentümer wesentlich erschwert und die Möglichkeit des A, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen, gleichzeitig gesichert. Eine Hilfeleistung nach § 257 I ist somit gegeben.
II.   subj. TB
  1.   Vorsatz: (+)
  2.   Absicht der Vorteilssicherung: (+)
Der Sicherungserfolg muß nicht tatsächlich erreicht werden, es reicht aus, daß es dem Begünstiger gerade hierauf ankommt. Die Absicht muß sich darauf beziehen, daß im Interesse des Vortäters die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes erschwert oder verhindert wird. Der beabsichtigte Vorteil muß unmittelbar aus der Tat stammen. Der Begriff der Unmittelbarkeit wird hier allerdings weiter ausgelegt als bei der Hehlerei.


§ 259

Schutzgut
Geschütztes RG ist das Vermögen. Das Wesen der Hehlerei besteht in der Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter ("Hehler als Zuhälter der Diebe").

Definitionen

Verschaffen
Verschaffen setzt, wie das Beispiel des Ankaufens zeigt, ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus. Eigenmächtiges Verschaffen genügt dementsprechend nicht. Der Hehler muß durch die Tat die tatsächliche Verfügungsgewalt erhalten (oder die eines Dritten herstellen).

Absetzen
Absetzen liegt vor, wenn die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter oder Zwischenhehler und in dessen Interesse (auf dessen Rechnung), im übrigen aber selbständig (in eigener Regie), durch rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen gut- oder bösgläubigen Dritten gegen Entgelt wirtschaftlich verwertet wird. Die Veräußerung kann sogar an den Verletzten selbst erfolgen, sofern dies nicht zwecks Wiederherstellung seiner ursprünglichen Eigentümerposition geschieht.

Absetzen helfen
Im Gegensatz zum "Absetzen" ist die "Absatzhilfe" die weisungsabhängige, unselbständige Unterstützung, die dem Vortäter bei dessen Absatzbemühungen gewährt wird.


Fall 2

F nach § 259 I
TB
    obj. TB
      taugliches Tatobjekt
  aa)   Sache: Geldschein (+)
Tatobjekt der Hehlerei können allein körperliche Gegenstände, nicht aber Forderungen, Rechte oder ein wirtschaftlicher Wert als solcher sein. Gleichgültig ist es hierbei, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche, um eine fremde, herrenlose oder eigene Sache des Täters oder Vortäters handelt.
  bb)   die ein anderer: hier A
  cc)   durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat: (+)
Es braucht sich hierbei nicht um ein Vermögensdelikt im engeren Sinne zu handeln, sondern jede Tat, die den Anforderungen des § 11 I Nr. 5 entspricht und unter Verletzung fremder Vermögensinteressen zu einem deliktischen Sacherwerb und unmittelbar dadurch zu einer rechtswidrigen Vermögenslage geführt hat, reicht aus. Die Vortat muß den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht haben und rechtswidrig begangen sein und in bezug auf die Sacherlangung rechtlich abgeschlossen sein.
A hat einen Diebstahl nach § 242 und damit eine rechtswidrige Vortat iSd. § 259 I begangen.
  dd)   erlangt hat: (-)
Die Sache muß unmittelbar durch die Tat erlangt sein (körperliche Indentität von gehehlter und erlangter Sache!). An Surrogaten setzt sich die Rechtswidrigkeit der Vermögenslage (= Bemakelung) nicht fort.
C hat das Geld kraft guten Glaubens erworben (§§ 929, 932, 935 II). An der Kette und dem Wechselgeld setzt sich die Bemakelung nicht fort. Diese Gegenstände, nicht den gestohlenen 500-DM-Schein bietet er der F an. A hat die Kette und das Geld also nicht unmittelbar aus der Vortat erlangt, so daß es an einem tauglichen Tatobjekt fehlt.
Eine Strafbarkeit der F nach § 259 I ist also auszuschließen.


Abwandlung

F nach § 259 I
I.   TB
  1.   obj. TB
  a)   taugl. Tatobjekt
  aa)   Sache: (+)
  bb)   die ein anderer: hier A
  cc)   durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt hat:
Als Vortat käme hier zunächst der Diebstahl des Handys durch A in Frage. Diese Tat (§ 242) richtete sich gegen das Vermögen des B. Doch überläßt A seiner Freundin nicht das Handy selbst, sondern einen Teil des Erlöses. Es fehlt also an einer Identität zwischen erlangter und erworbener Sache.
Trotzdem hat A auch das Geld aus einer rechtswidrigen Tat erlangt: Ohne dazu in der Lage zu sein (§ 935), hat er dem C vorgespiegelt, ihm Eigentum an dem Handy verschaffen zu können. Dieser hat kein vollwertiges Äquivalent für sein Geld erhalten. A ist also zusätzlich ein Betrug zu Lasten des E vorzuwerfen. Die 150 DM sind A zwar von E übereignet worden, diese Eigentumsposition ist aber nicht von Bestand - §§ 123 I, 823 II, 826 -, so daß es sich bei dem Geld um ein taugliches Tatobjekt nach § 259 I handelt.
  b)   Tathandlung
Sichverschaffen: (+)
(bewuß-gewollter Erwerb der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken)
F nimmt das Geschenk des A an und erlangt dadurch eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt über das Geld.
  2.   subj. TB
  a)   Vorsatz: (+)
Hinsichtlich des TBM "rechtswidrige Vortat" reicht die Annahme irgendeiner gegen fremde Vermögensinteressen gerichteten Vortat aus.
  b)   Bereicherungsabsicht: (+)
Im Gegensatz zum Betrug muß der erstrebte Vermögensvorteil weder rechtswidrig noch stoffgleich sein. Die Bereicherungsabsicht iSd. § 259 I fehlt jedoch beim Austausch gleichwertiger Sachen. Der Vortäter kann nicht gleichzeitig "Dritter" sein (er ist "anderer"...).
II.   RW, Schuld
III.   ggf. Strafantrag (§ 259 II)


Fall 3

A)   G nach § 259 I
      TB
  1.   obj. TB
  a)   taugliches Tatobjekt?
  aa)   Sache: (+)
Wilde Tiere, wie hier die Sau, sind herrenlos (§§ 960 I, 958 II BGB). Der Tatbestand der Hehlerei ist aber, im Gegensatz zu den Zueignungsdelikten (§§ 242 ff), nicht auf fremde bewegliche Sachen beschränkt. Somit handelt es sich bei dem Tier um eine Sache iSd. § 259 I.
  bb)   die ein anderer: hier C (+)
  cc)   durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat (Diebstahl oder sonstige): (+)
C hat die Sau gewildert (§ 292), so daß eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat vorlag.
  dd)   erlangt hat: (+)
C hat die Sau unmittelbar durch die Wilderei erlangt (körperliche Identität). Somit ist ein taugliches Tatobjekt gegeben.
  b)   Tathandlung: Sichverschaffen / Ankaufen (+)
Das "Ankaufen" ist lediglich ein Beispielsfall des "Verschaffens", muß also dessen Erfordernissen voll entsprechen.
G hat die Sau gekauft, um ihn für eigene Zwecke in seinem Lokal zu verwerten. Die Übergabe ist um Einvernehmen mit W erfolgt.
Somit hat er sich den Rehbock iSd. § 259 I "verschafft" bzw. ihn "angekauft".
  2.   subj. TB
Vorsatz:
Der Vorsatz des Hehlers muß das Bewußtsein umfassen, daß der Tatgegenstand durch eine rechtswidrige Vortat erlangt wurde und daß die Rechtswidrigkeit der Vermögenslage noch fortbesteht. Es reicht in diesem Zusammenhang die Annahme irgendeiner gegen fremde Vermögensinteressen gerichteten Vortat aus.
G wußte nicht, daß die von C angebotene Sau gewildert war und hatte damit keinen Vorsatz.
Eine Strafbarkeit nach § 259 I scheidet für G somit aus.

B)   L nach § 259 I
      TB
  1.   obj. TB
      taugliches Tatobjekt?
  aa)   Sache: (+)
  bb)   die ein anderer: hier G
  cc)   durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Vortat erlangt:
Eine fehlerhaft erlangte Sache bleibt aber nicht zwangsläufig und nicht unbedingt für die gesamte Zeit ihrer Existenz taugliches Objekt der Hehlerei. Sie hört vielmehr auf, es zu sein, sobald die Widerrechtlichkeit der Vermögenslage wegfällt und ihre "Bemakelung" durch einen Eigentumserwerb von Bestand endet.
Hier ist die rechtswidrige Vermögenslage hinsichtlich des gewilderten Rehbocks mit dem Gutglaubenserwerb des G gem. §§ 929, 932, BGB beendet worden. Daß L hier von der Fehlerhaftigkeit des Verschaffungsaktes weiß, ist unschädlich. Auch durch dieses Wissen lebt die "Bemakelung" der Sache nicht wieder auf.
Es liegt also kein taugliches Tatobjekt vor,
so daß L sich ebenfalls nicht nach § 259 I strafbar gemacht hat.


Fall 4

B nach § 259 I
    TB
      obj. TB
  a)   taugliches Tatobjekt: (+)
  b)   Tathandlung:
  aa)   Sichverschaffen
Das Sichverschaffen setzt Einvernehmen mit dem Vorbesitzer voraus. Wer dem Vortäter beispielsweise eine gestohlene Sache widerrechtlich wegnimmt, kann sich je nach der Art seines Vorgehens des Diebstahls oder des Raubes schuldig machen, ist aber kein Hehler.
B hatte lediglich Verwahrungsbesitz im Einvernehmen mit D erworben. Die eigentümergleiche Verfügungsgewalt über die gestohlene Beute hat er sich dagegen erst durch einen eigenmächtigen Zueignungsakt in Form der abredewidrigen Veräußerung verschafft.
Somit ist ein Sichverschaffen iSd. § 259 I ausgeschlossen.
  bb)   Absetzen:
(selbständige rechtsgeschäftliche Weitergabe der Sache Einverständnis mit dem Vortäter oder Zwischenhehler und in dessen Interesse)
B hilft D nicht, die Beute weiterzuverschieben, sondern handelt auf eigene Rechnung, so daß ein Absetzen iSd. § 259 I hier auszuschließen ist.
B hat sich somit nicht nach § 259 I strafbar gemacht.
Es kommt hier aber eine Bestrafung nach § 246 I wegen Unterschlagung in Betracht.


Fall 5

A)   A nach § 259 I
      TB
  1.   obj. TB
  a)   taugl. Tatobjekt: (+)
  b)   Tathandlung:
  aa)   Kein "Sichverschaffen" - A sollte für Rechnung des D handeln.
  bb)   Absetzen:
Hier hatte sich A zwar bereits um Kaufinteressenten bemüht, tatsächlich verkauft war das Bild jedoch noch nicht.
Fraglich ist, ob hierin schon eine vollendete Hehlerei durch "Absetzen" zu sehen ist.
Absetzen erfaßt rein sprachlich auch eine auf die endgültige Weitergabe gerichtete Tätigkeit. Der Gesetzgeber wollte mit Neufassung des § 259 (früher: "Mitwirken zum Absetzen") die Rechtslage nicht ändern.
Arg. dagegen: "Absetzen" ist die Kehrseite des "Sichverschaffens" - Verschaffen setzt Vollendung voraus.
Allerdings: Im Gegensatz zur Begehungsvariante des "Absetzens" ist beim "Sichverschaffen" eine klare Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung der Tat möglich: es muß in verschiedenen Kreisen nach Interessenten gesucht werden und Vielerlei unternommen werden, um die Beute abzusetzen. Eine solch klare Unterscheidung ist beim Absetzen nicht zu machen. Außerdem sind bestimmte Absatzformen wesentlich gefährlicher als andere Hehlereimodalitäten (z.B. Zerlegen und Umschleifen von Kostbarkeiten). Um Strafbarkeitslücken zu vermeiden, muß deshalb beim "Absetzen" zur Deliktsverwirklichung jede Tätigkeit genügen, die geeignet ist, den Vorbesitzer in seinen Absatzbemühungen zu unterstützen.
Aber...(Mindermeinung?): Strafgrund der Hehlerei ist die Perpetuierung des durch den Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustand. Hierfür wesentlich ist aber erst die Weitergabe und nicht schon die Vorbereitung derselben. Außerdem führt es zu Wertungswidersprüchen zwischen dem "Sich-Verschaffen", welches Erlangung der Verfügungsgewalt voraussetzt und dem "Absetzen" wenn hierfür Vorbereitungshandlungen ausreichen sollen.
Folgt man der h.M. (?) A hat somit das Tatbestandsmerkmal "Absetzen" erfüllt.
  cc)   Einverständnis des D: (+)
  2.   subj. TB
  a)   Vorsatz: (+)
  b)   Bereicherungsabsicht: (+) (Belohnung von 5000 DM)

B)   B nach § 259 I
      TB
      obj. TB
  a)   taugl. Tatobjekt: (+)
  b)   Tathandlung
Absatzhelfen
B tritt mit dem Vortäter D überhaupt nicht in Kontakt, sondern leistet nur dem A Hilfe zum Zwecke des Absetzens.
Somit handelt B nicht im Einvernehmen mit D und leistet daher keine "Absatzhilfe" iSd. § 259 I.
In Betracht kommt aber eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Hehlerei nach §§ 259 I, 27.


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