Raub und räuberische Erpressung

Fall 1 § 249 I

Der Raub setzt sich aus einem Diebstahl und einer qualifizierten Nötigung zusammen - im Normfall gibt es dementsprechend keine Probleme...
I.  obj. TB
a)  Wegnahme (wie Diebstahl)
aa)  Bruch fremden
bb)  und Begründung neuen Gewahrsams
b)  Nötigung
aa)  Gewalt gegen eine Person: körperlich wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung; eine besondere Kraftentfaltung ist für die Anwendung der Gewalt nicht erforderlich, maßgeblich ist, ob die beim Opfer erzielt Zwangswirkung geeignet ist, dessen Widerstand zu brechen
bb)  Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
c)  Gewalt oder Drohung sind zumindest nach der Vorstellung des Täters Mittel der Wegnahme(, d. h. das Nötigungsmittel muß nicht objektiv erforderlich sein.)
Der Räuber nötigt sein Opfer, die Wegnahme zu dulden. Gewalt oder Drohung werden von ihm als Mittel zum Zweck eingesetzt, die Wegnahme zu ermöglichen und Widerstand dagegen zu verhindern oder zu überwinden.
II.  subj. TB
a)  Vorsatz
b)  Absicht rechtswidriger Zueignung
aa)  Aneignungsabsicht
bb)  Enteigungswille
cc)  objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung
III.  RW, Schuld


Fall 2

P kann einen Raub (§ 249 I) begangen haben, indem er F die Handtasche entriß und die Geldbörse entnahm.

Dann muß er den Gewahrsam an Handtasche und Geldbörse gebrochen haben. Gewahrsamsbruch ist ... P hat ...

Weiter muß er Gewalt angewendet haben. Gewalt setzt ein körperlichen wirkenden Zwang auf das Opfer zur Überwindung eines erwarteten oder geleisteten Widerstandes. P konnte ohne irgendwie auf den Körper der F einzuwirken, ihr die Tasche "vom Finger" nehmen, bevor F reagieren und überhaupt Widerstand leisten konnte. Er hat folglich ohne Gewaltanwendung gehandelt. Ein Raub scheidet demnach aus.

P kann aber einen Diebstahl nach § 242 I begangen haben.

Wegnahme (+), Vorsatz (+), Aneignung: Bei Geldbörse kein Problem, bei Handtasche problematisch: Dem Täter kam es nur auf den Inhalt hat, hier dürfte die Zueignungsabsicht fehlen. RW (+), Schuld (+)


Abwandlung

Anfang bei im Grundfall.

... F hat die Tasche festgehalten. Um an sie zu gelangen, mußte P sie ihr entreißen. Hierbei war eine erheblicher körperlicher Zwang gegen F nötig, um deren Widerstand zu brechen - immerhin sind die Träger durchgerissen. P setzte folglich Gewalt ein, um an die Tasche nebst Inhalt zu gelangen.

Vorsatz (+), Aneignung: Probleme wie oben, RW (+), Schuld (+)


Fall 3

Wegnahme (+)

Weiter muß V Gewalt eingesetzt haben. Gewalt ist ... V hat A vergewaltigt, um somit auch Kraft gegen den Körper der A eingesetzt. Problematisch ist jedoch, in welcher Beziehung diese Gewaltanwendung zur Wegnahme der Geldbörse steht. Zum Zeitpunkt des Gewahrsamsbruchs war die Gewaltanwendung bereits beendet. Daß A noch unter dem Einfluß der Gewalt stand reicht nicht aus, denn die Gewalt muß - wenigstens in der Vorstellung des Täters - Mittel zur Wegnahme sein. Hier nutzt V aber lediglich die noch andauernde Wirkung der bereits beendeten Gewaltanwendung aus, um sich unbemerkt der Geldbörse zu bemächtigen. Die vorherige Gewaltanwendung stand auch - aus Sicht des Täters - in keiner Beziehung zu der späteren Wegnahmen. Ein Raub scheidet deshalb aus.

Diebstahl geht durch.


Fall 4

Die Erpressung setzt sich zusammen aus einer Nötigung und einer in Bereicherungsabsicht begangenen Schädigung fremden Vermögens. Insofern hat sie durchaus Ähnlichkeiten mit dem Betrug.
I.  obj. TB
1.  Nötigung
1.  Vermögensverfügung des Genötigten
Die Rsp. läßt allerdings auch eine eigenmächtige Vornahme der schädigenden Handlung durch den Täter nach Ausschalten des Geschädigten ausreichen - siehe unten.
3.  Vermögensschaden
II.  subj. TB
1.  Vorsatz
2.  Bereicherungsabsicht
III.  RW, Schuld

Hier:

D kann eine Erpressung nach § 253 I begangen haben, als er B mit der Drohung, sonst das Gemälde zu zerstören zur Zahlung von 200.000 DM bewegte.

Dann muß er ihm mit einem empfindlichen Übel gedroht haben. Das heißt ... D hat ...

Aufgrund dieser Drohung muß B über Vermögensbestandteile verfügt haben. Vermögensverfügung ist...... D hat.......

Weiter muß B aufgrund der Verfügung einen Schaden erlitten haben. Hier könnte man daran denken, den Schaden zu verneinen, weil B schließlich sein Bild zurückerhalten hat. Wohl nicht ...

Fraglich ist ob D vorsätzlich handelte ...

Des weiteren muß D in der Absicht gehandelt haben, sich rechtswidrig zu bereichern ...

RW, Schuld


Fall 5

J kann eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 begangen haben, indem ...
Nötigung (+)
Problematisch erscheint jedoch, ob das Herausgabeverhalten der A eine von den Erpressungstatbeständen erfaßte Reaktion ist. Letztendlich geht es bei dieser Frage um die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung.
A.   Die Rechtsprechung interpretiert den Wortlaut der §§ 253, 255 sehr weit und läßt auch die Duldung der Wegnahme als tatbestandlich ausreichen. Die räuberische Erpressung enthält damit auch die Merkmale des Raubes, der von der Rechtsprechung lediglich als Spezialfall der räuberischen Erpressung gesehen wird. Eine Abgrenzung zwischen den beiden Delikten erfolgt zunächst nach dem äußeren Erscheinungsbild: »Nehmen« zeichnet einen Raub, »Sich-Geben-Lassen« eine räuberische Erpressung aus. Wegen des angenommenen Spezialitätsverhältnisses greift die Rechtsprechung aber auch in Fällen des »Nehmens« auf das allgemeine Delikt der räuberischen Erpressung zurück, wenn der Raub an fehlender Zueignungsabsicht scheitern würde.
B.   Die Lösung der Rechtsprechung wird in der Literatur heftig kritisiert. Hierbei wird zunächst auf die strukturelle Ähnlichkeit zwischen Erpressung und Betrug hingewiesen. Beides seien "Selbstschädigungsdelikte", die sich lediglich durch das Mittel unterschieden - Zwang statt Täuschung. Aus diesem Grund müsse auch für die Erpressung das Merkmal der "Vermögensverfügung" gefordert werden. Diese Argumentation müßte aber zunächst begründen, ob nicht vielleicht das qualitativ andere Merkmal des Zwanges doch eine unterschiedliche Behandlung der Delikte rechtfertigt.
Überzeugender ist deshalb eine Argumentation über das im Gesetz angelegte "System des Vermögensschutzes". In diesem System ist die Erpressung gegenüber anderen Tatbeständen abzugrenzen. Als Kriterium dient ebenfalls die "Vermögensverfügung". Nur hierüber kann sichergestellt werden, daß nicht letztlich ein "konturloser Grundtatbestand aller mit Nötigungsmitteln begangener Angriffe auf fremdes Vermögen2" geschaffen wird.
Bei dem von der Rechtsprechung behaupteten Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung ist schon fraglich, warum der Gesetzgeber überhaupt einen eigenen Tatbestand des Raubes geschaffen hat, wenn alle Begehungsweisen doch durch die räuberische Erpressung erfaßt werden. Auch hat der Gesetzgeber im Bereich des Eigentumsschutzes eine Privilegierung der Gebrauchsanmaßung geschaffen. Diese Wertung wird unterlaufen, wenn eine Gebrauchsanmaßung mit qualifizierten Nötigungsmitteln letztlich als räuberischen Erpressung gewertet wird und trotz fehlender Zueignungsabsicht eine Strafbarkeit "gleich einem Räuber" stattfindet.
Zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist deshalb das Merkmal der "Vermögensverfügung" zu fordern. Es gilt also zu klären, welche Anforderungen hieran zu stellen sind.
  I.   Zunächst könnte als Abgrenzungskriterium die "Freiwilligkeit" der getroffenen Disposition dienen.
Bei der Erpressung handelt es sich aber immer um eine Verfügung "unter Zwang", so daß das Freiwilligkeitskriterium keine geeignetes Merkmal sein kann.
  II.   Entscheidend ist vielmehr, ob dem Opfer aus seiner Perspektive eine "Schlüsselstellung" zukommt. Eine "Verfügung" liegt danach vor, wenn das Opfer eine "Wahlmöglichkeit" hat - auch wenn diese Wahl zwischen Lebens- und Vermögensverlust stattfindet. Keine Verfügung (und damit nur die Möglichkeit eines Raubes) liegt dagegen vor, wenn aus Opfersicht die eigene Mitwirkung gleichgültig ist - bildlich gesprochen kann das Opfer hier nur entscheiden, ob es nur das Geld verliert oder erst das Leben und dann das Geld.
Zum Fall: A sah sich einer Situation gegenüber, in der es egal war, ob sie das Geld herausgab oder sich erst erschießen ließ und der Täter sich dann ohnehin die Kasse nähme. Sie hat deshalb keine Verfügung getroffen - vielmehr liegt eine Wegnahme und damit ein Raub vor.


Fall 6

T kann eine räuberische Erpressung im Sinne von §§ 253, 255 begangen haben, indem er K drohte M zu erschießen und hierdurch die Herausgabe von Geld erwirkte.

Nötigung (+)

Vermögensverfügung: Hier kommen alle Ansichten zu einer "freiwilligen" Weggabe.

RW, Schuld

§ 239a (+)


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