Lösungsskizze

Gang der "Schlägerei":
Adolf
Rosa
Adolf
Rosa
Adolf
Rosa
Hermann
Rita
Adolf
Hermann
Rita
Adolf
Hermann
Rita
Adolf
Hermann
Rita
Rudolf
Rita
Rudolf
Rita
Rudolf
Ohrfeige / Haare Alice Auge Hermann u. Rita steigen ein Rosas Abgang Entmannung Rudolf steigt ein Adolf u. Hermann geben auf Schneidezähne / Niere


A.  

Strafbarkeit Adolfs

 

I.  

Körperverletzung an Rosa durch die Ohrfeige (§ 223 I)

    1.   Tatbestand
      a)   objektiver TB
        aa)   körperliche Mißhandlung (+)
Körperliche Mißhandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.Als Mißhandlungen gelten insbesondere das Bewirken von Substanzschäden oder Substanzeinbußen. Schmerzzufügung ist nicht unbedingt erforderlich.1
        bb)   Gesundheitsbeschädigung (-)
Gesundheitsbeschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines vom normalen Zustand der körperlichen Funktion nachteilig abweichenden (pathologischen) Zustandes, gleichgültig, auf welche Art und Weise er verursacht wird und ob das Opfer dabei Schmerzen empfindet.2 (z.B. Anstecken mit einer Krankheit)
      b)   subjektiver TB (+)
    2.   RW (+)
    3.   Schuld (+)
    4.   Sonstiges
Strafantrag nach § 230 I

 

II.  

Körperverletzung an Rosa durch das Abschneiden der Zöpfe (§ 223 I)

    § 223 I ist nach dem oben Gesagten zu bejahen. Der "Substanzverlust" der Zöpfe reicht aus, auf Schmerzen kommt es nicht an.

 

III.  

Schwere Körperverletzung an Alice durch den Schlag auf das Auge (§§ 223, 226 I Nr. 1)

    1.   Grunddelikt des § 223 - einschließlich RW und Schuld (+)
    2.   Qualifikation (+)
Verlust der Sehfähigkeit - hier kein Problem
    3.   wenigstens Fahrlässigkeit bezüglich der Folge (§ 18)
      a)   objektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der schweren Folge (+)
      b)   subjektive Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit (+)

 

IV.  

Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 I)

    1.   Tatbestand
      a)   objektiver TB
        aa)   Schlägerei (+)
Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung, bei der mehr als zwei Personen aktiv mitwirken. Dabei wird der Angegriffene, der wegen Notwehr straflos bleibt, mitgezählt.3
        bb)   Beteiligung (+)
Beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und durch physische oder psychische Mitwirkung in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten teilnimmt.4
        cc)   Angriff mehrerer (-)
Unter einem Angriff mehrerer ist die in feindseliger Absicht gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen.5
      b)   subjektiver TB (+)
      c)   objektive Strafbarkeitsbedingung (+)
Durch die Schlägerei oder den Angriff mehrerer muß entweder der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung i.S.v. § 226 verursacht worden sein. Durch dieses zusätzliche Merkmal wird die besondere Gefährlichkeit der Schlägerei indiziert. Da der Täter allein schon wegen der Beteiligung als solcher bestraft wird, muß der Eintritt der schweren Folge dem Täter nicht vorwerfbar sein. Es handelt sich nach ganz herrschender Meinung um eine objektive Strafbarkeitsbedigung, auf die sich der Vorsatz nicht beziehen muß.
    2.   RW (+)
    3.   Schuld (+)

 

IV.  

Konkurrenzen

    (§ 2231, § 2232, 53), [(§ 226 verdrängt als lex specialis § 223) 231, 52], 53



B.  

Strafbarkeit Hermanns

 

I.  

Gefährliche Körperverletzung an Rosa durch Ohnmächtighauen (§§ 223, 224 I)

    1.   Grunddelikt
      a)   TB
        aa)   objektiv
          (1)   körperliche Mißhandlung (+)
          (2)   Gesundheitsbeschädigung (+)
        bb)   subjektiv (+)
      b)   RW (+)
      c)   Schuld (+)
    2.   Qualifikation
      a)   objektiv
        aa)   Gift oder anderer Stoff (-)
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen geeignet ist. Andere Stoffe können z.B. Bakterien oder Vieren sein, aber auch mechanisch wirken, wie z.B. zerstoßenes Glas.6 Beibringen bedeutet Einführen oder Anwenden des Stoffes, durch die dieser seine schädliche Wirkung im inneren des Körpers oder von außen her entfalten kann.7
        bb)   gefährliches Werkzeug (-)
Werkzeug ist jeder Gegenstand, mittels dessen durch Einwirkung auf den Körper eine Verletzung zugefügt werden kann.
Gefährlich ist jeder Gegenstand, der durch die konkrete Art der Benutzung oder seine obj. Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.8
        cc)   hinterlistiger Überfall (-)
Ein "hinterlistiger Überfall" besteht in einem überraschenden, vom Opfer nicht erwarteten Angriff ("Überfall"), bei dem der Angeifer seine Angriffsabsicht planmäßig-berechnend verdeckt, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr unmöglich zu machen oder zu erschweren ("Hinterlistig"). Die bloße Ausnutzung des Überraschungsvorteils reicht nicht aus.9
        dd)   gemeinschaftliches Begehen (-)
Gemeinschaftlich setzt voraus, daß mindestens zwei Personen bei der Körperverletzung zusammenwirken und dem Verletzten unmittelbar - allerdings nicht notwendig unter eigenhändiger Mitwirkung jedes einzelnen an der Verletzungshandlung - gegenüberstehen.10
        ee)   lebensgefährdende Behandlung (+)
Für lebensgefährdende Behandlung genügt nach verbreiteter Auffassung, die objektive Eignung der Behandlung zur Lebensgefährdung, eine konkrete Gefahr braucht hiernach nicht eingetreten zu sein.11
Nach anderer Auffassung, muß die Lebensgefahr konkret sein.
      b)   subjektiv (+)

 

II.  

Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 I) (+)

    Problematisch könnte hier sein, daß Hermann selber Opfer ist und sich seine Verletzungen auch selber zugefügt hat. Strafgrund des § 231 I ist allerdings nicht die Verursachung der schweren Körperverletzung, sondern die Schaffung einer Gefahr, daran war Hermann genauso beteiligt wie die anderen.

 

III.  

Konkurrenzen

    § 224 I Nr. 5 verdrängt § 223, § 231, § 52



C.  

Strafbarkeit Rudolfs

 

I.  

Gefährliche Körperverletzung an Rita (§§ 223, 224 I)

    1.   Grunddelikt (+)
    2.   Qualifikation
      a)   objektiv
        aa)   gefährliches Werkzeug
Schlagen gegen die Wand (?)
Problematisch erscheint hier, ob die Wand ein gefährliches Werkzeug sein kann. Stellt man auf den natürlichen Wortgebrauch ab, wird man fordern müssen, daß das Werkzeug selbst beweglich ist - ansonsten würde auch der Berghang, den ein Mensch hinabgestoßen wird, ein Werkzeug sein.
Dagegen könnte man auf den vom Täter geschaffenen Funktionszusammenhang zwischen Gegenstand und Verletzung abstellen. Auch eine Wand könnte dann als Werkzeug genutzt werden.
(Beide Ansichten lassen sich vernünftig vertreten.)12
Tritte mit dem Stiefel (+)
        bb)   lebensgefährdende Behandlung (+)
      b)   subjektiv (+)

 

II.  

Schwere Körperverletzung an Rita (§§ 223, 226)

    1.   Grunddelikt (+)
    2.   Qualifikation
      a)   dauernde Entstellung durch Verlust der Schneidezähne (-)
Dauernde Entstellung ist Verunstaltung der Gesamterscheinung, die einen unästhetischen Eindruck vermittelt. Sie muß erheblich sei - d.h. nach ihrem Gewicht der geringsten der in § 226 genannten Folgen in etwa gleich kommen. Sie ist nach herrschender Meinung ausgeschlossen, wenn sie durch kosmetische Operationen oder auf andere - leicht - Weise behoben werden kann.13
      b)   Verlust eines wichtigen Glieds (?)
Wichtiges Glied ist jeder in sich abgeschlossene und mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk verbundene Körperteil, der eine herausgehobene Funktion erfüllt.14
Nach anderer Ansicht, ist Glied jeder Körperteil, der eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderen Funktionen im Gesamtorganismus hat.
Je nach Lösungsansatz wäre die Niere damit ein wichtiges Glied oder nicht. Zunächst ist nicht ersichtlich, warum etwa ein verlorener Fuß "schlimmer" sein sollte, als der Verlust eines inneren Organs. Allerdings spricht der Wortlaut eher dafür, "Glied" als etwas zu verstehen, was nach außen in Erscheinung tritt. (Die Gegenauffassung ist ebenso gut vertretbar)
      c)   Siechtum (?)
Siechtum bezeichnet einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte sowie allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat.15
Möglicherweise ist Folge des Verlusts der Niere ein solches Siechtum (wohl eher unwahrscheinlich...)
    3.   Fahrlässigkeit (+)

 

III.  

Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 I)

    1.   Tatbestand
      a)   objektiver TB
        aa)   Schlägerei (+)
        bb)   Beteiligung (+)
      b)   subjektiver TB (+)
      c)   objektive Strafbarkeitsbedingung (?)
Fraglich erscheint hier jedoch, ob die Strafbarkeit Rudolfs entfällt, weil die schweren Körperverletzungsfolgen vor seinem Eingreifen verursacht wurden.
        aa)   Die Rsp. und h.M. bejahen gleichwohl eine Strafbarkeit aus § 231 I, und zwar vor allem aus pragmatischen Gründen: Es sei schwierig zu beweisen, ein Angeklagter habe sich bereits vor Eintritt der schweren Folgen an der Feindseligkeit beteiligt. Die Strafbarkeit hängt hiernach nicht vom einzelnen Tatbeitrag ab.
        bb)   Hiergegen ließe sich aber einwenden, diese Ansicht entspreche nicht dem für § 231 I maßgeblichen Gefährlichkeitsaspekten. Wer sich erst nach der für die schwere Folge ursächlichen Schlägereiphase an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, hat keinen potentiellen Beitrag zur Gefährlichkeit der Schlägerei beigesteuert.
        cc)   Streitentscheid - je nach Entscheidung ist die Prüfung hier zu ende oder geht noch weiter...16
    2.   RW (+)
    3.   Schuld (+)

 

IV.  

Konkurrenzen

§ 226 verdrängt § 224 (str.) verdrängt § 223, § 231, § 52



D.  

Strafbarkeit Rosas

 

I.  

Beleidigung (§ 185) (+)



 

II.  

Körperverletzung (§ 223 I)

    1.   TB (+)
    2.   RW (+)
Zu Beginn der Auseinandersetzung mag zwar eine Notwehrlage bestanden haben (eventuell Notwehrprovokation ansprechen). Jedoch schlug Rosa auch noch auf Adolf ein, als sie schon lange nicht mehr angegriffen wurde.
    3.   Schuld (+)

 

III.  

Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 I) (+)

    1.   Tatbestand
      a)   objektiver TB
        aa)   Schlägerei (+)
        bb)   Beteiligung (+)
      b)   subjektiver TB (+)
      c)   objektive Strafbarkeitsbedingung (+)
Fraglich ist jedoch, ob Rosa aus § 231 bestraft werden kann, obwohl sie zum Zeitpunkt des Eintritts der schweren Folge bereits unter dem Tisch lag.
        aa)   So verlangt eine Ansicht, daß der Betreffende sich während des Verursachungszeitraums an der Schlägerei beteiligt haben muß; andernfalls würde der TB des § 231 I zu unscharf.
        bb)   Diese Ansicht übersieht jedoch, daß es sich bei § 231 I um ein reines Gefährdungsdelikt handelt; jeder Beteiligte wird allein wegen seiner Beteiligung bestraft. Es ist auch nicht erforderlich, daß die Beteiligung für die schwere Folge kausal war. Der vor dem Eintritt der schweren Folge Ausgeschiedene hat trotz seines Ausscheidens dazu beigetragen, daß die Auseinandersetzung nicht beendet wurde, sondern einen gewalttätigen Verlauf genommen hat, so daß es schließlich zur schweren Folge gekommen ist.
        cc)   Daher ist sie ebenfalls nach § 231 strafbar.
    2.   RW (+)
    3.   Schuld (+)

 

III.  

Konkurrenzen

§ 185, (§ 223, § 231, § 52), § 53



E.  

Strafbarkeit Ritas

   

Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 I) (+)

    1.   Tatbestand
      a)   objektiver TB
        aa)   Schlägerei (+)
        bb)   Beteiligung (+)
      b)   subjektiver TB (+)
      c)   objektive Strafbarkeitsbedingung (+)
    2.   RW (+)
    3.   Schuld (+)



F.  

Strafbarkeit Dr. Steins

    Körperverletzung (§ 223)
    1.   TB
      a)   objektiver TB (?)
        aa)   Nach der Rsp. erfüllt der indizierte und kunstgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff zwar den TB des § 223, wird aber durch wirkliche oder mutmaßliche Einwilligung, u.U. auch durch Notstand nach § 34 gerechtfertigt.
        bb)   Demgegenüber vereint die im Schrifttum h.M. schon den TB. Während es nach Ansicht eines Teils der Lehre jedenfalls beim gelungenen Eingriff an einer Mißhandlung und Gesundheitsbeschädigung fehlt, stellt man überwiegend auf das Fehlen einer objektiv verstandenen Körperinteressenverletzung ab, die Voraussetzung jeder Schädigung der körperlichen Integrität sei.
        cc)   Streitentscheid17
      b)   subjektiver TB (je nach Streitentscheid, kommt man gar nicht mehr zu dieser Prüfung)
    2.   RW (-)
Mutmaßliche Einwilligung (+)


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1    Lackner/Kühl, § 223, Rdn. 4.
2    Lackner/Kühl, § 223, Rdn. 5.
3    Lackner/Kühl, § 231, Rdn. 2.
4    Lackner/Kühl, § 231, Rdn. 3.
5    Küper, Strafrecht BT - Definitionen, "Angriff mehrerer".
6    Lackner/Kühl, § 224, Rdn. 1a.
7    Lackner/Kühl, § 224, Rdn. 1b.
8    Lackner/Kühl, § 224, Rdn. 5.
9    Küper, Strafrecht BT - Definitionen, "Überfall, hinterlistiger".
10    Lackner/Kühl, § 224, Rdn. 7.
11    Lackner/Kühl, § 224, Rdn. 8.
12    Vergleiche zum Streit: Küper, Strafrecht BT - Definitionen, "Werkzeug, gefährliches"; BGHSt 22, 236.
13    Lackner/Kühl, § 226, Rdn. 4.
14    Lackner/Kühl, § 226, Rdn. 3.
15    Lackern/Kühl, § 226, Rdn. 4.
16    Vergleiche zum Streit: Kühl, Strafrecht BT - Definitionen, "Schlägerei, Beteiligung an".
17    Vergleiche zum Streit: Lackner/Kühl, § 223, Rdn. 8 ff.