Ehrverletzungsdelikte

Struktur des Gesetzes

  § 185 § 186 § 187 § 189
beteiligte Personen direkt oder Drittbezug Drittbezug Drittbezug Drittbezug (logisch!)
erfaßt werden Werturteile, unwahre Tatsachen gegenüber dem Opfer erweislich unwahre Tatsachen unwahre Tatsachen, wider besseres Wissen Werturteile, Tatsachen
Schutzgut "innere Ehre" "äußere Ehre", guter Ruf "äußere Ehre" - guter Ruf; Kreditwürdigkeit Siehe Fall 1
Beweisrisiko "in dubio pro reo" Angeklagter "in dubio pro reo" "in dubio pro reo"


Tatsachen und Werturteile

Tatsachen Werturteile
Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, die in der Vergangenheit oder Gegenwart liegen und deshalb dem Beweis zugänglich sind. Werturteile sind alle Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache persönlicher Überzeugung ist und mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist.


Fall 1

1. Handlungskomplex: Äußerungen in bezug auf K
 
A.   § 189
  I.   obj. TB
  1.   Verunglimpfung
Verunglimpfen ist mehr als beleidigen, es setzt eine nach Form, Inhalt oder Motiv besonders schwere Kränkung voraus.1
Die Bezeichnung als "Wichser" beschreibt einen Menschen, der offensichtlich zu normalen sexuellen Beziehungen nicht in der Lage ist und daher auf "Handbetrieb" angewiesen ist. Diese Aussage beinhaltet allerdings keine Details über eine möglicherweise krankhafte Potenzstörung, sondern gibt ausschließlich ein persönliches Unwerturteil des M über K wieder, welches diesen als Versager erniedrigen soll. Verstärkt wird dies durch das Attribut "elender". Schließlich gipfelt die Geringschätzung in der Aussage, K habe einen schweren Unfall verdient. Hiermit wird dem K jeglicher Anspruch auf menschliches Mitgefühl abgesprochen.
Insgesamt liegt damit eine besonders intensive Ehrabschneidung durch negative Werturteile und damit eine Verunglimpfung vor.
  2.   Andenken eines Toten
  II.   Vorsatz
Problematisch ist jedoch der Tatvorsatz des A. Dieser wollte den K zwar beleidigen, doch ging er davon aus, dieser lebe noch. Fraglich ist also ob sich der Vorsatz auch auf den "Tod" beziehen muß oder ob insofern ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum (§ 16) vorliegt.
  1.   Zum Teil wird vertreten, § 189 schütze die fortbestehende Ehre des Verstorbenen. § 189 ist hiernach nur ein Spezialfall der Beleidigung. Irrtümer über den Tod des Opfers wären demnach unbeachtlich.
Diese Ansicht verkennt, aber daß (menschliche) Ehrträger nur lebende Personen sein können.
  2.   Nach anderer (wohl herrschender) Auffassung folgt aus dem Begriffsinhalt des "Andenkens", daß das Schutzgut des § 189 nur in dem Pietätsgefühl der Angehörigen und der Allgemeinheit bestehen kann.2
A befand sich demnach wegen seiner Fehlvorstellung, einen Lebenden zu beleidigen, in einem Tatbestandsirrtum, der eine Bestrafung aus § 189 gemäß § 16 I 1 ausschließt.
 
B.   Da die fahrlässige Verunglimpfung nicht strafbar ist und eine Versuchsstrafbarkeit nicht vorgesehen ist, kann A für seine Äußerungen in bezug auf K strafrechtlich nicht belangt werden.
 
2. Handlungskomplex: Äußerungen in Bezug auf S
 
A.   § 185
  I.   obj. TB
  1.   Beleidigung
Beleidigung ist ein Angriff auf die Ehre durch eine - zur Kenntnis eines anderen gelangten - Kundgabe3
  a)   Ehre
Was genau unter "Ehre" zu verstehen ist, ist umstritten. Nach der wohl h.M. ist "Ehre" nicht der "gute Ruf" eines Menschen, ebensowenig sein subjektiv-individuelles Selbstwertgefühl ("Ehrgefühl"), sondern der objektiv anzuerkennende Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und zugleich aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens in der Gesellschaft zukommt: sein aus verdienter Wertgeltung erwachsender, ihm berechtigterweise zustehender Anspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit (sog. normativer Ehrbegriff).4
  b)   Mißachtung oder Nichtachtung
Selbst wenn die Ehre des Betroffenen tangiert ist, muß weiter gefragt werden, ob der Täter durch das in Rede stehende Verhalten seine Mißachtung oder Nichtachtung zum Ausdruck gebracht hat.
  aa)   Hierfür ist der objektive Erklärungswert der Aussage zu ermitteln. Da es keine schlechthin beleidigenden Äußerungen gibt, sind die konkreten Umstände, unter denen die Äußerung erfolgt, zu berücksichtigen und gewichten.
  bb)   Der Täter muß seine eigene Mißachtung oder Geringschätzung zum Ausdruck bringen, d.h. sich mit dem ehrenrührigen Inhalt seiner Äußerung erkennbar identifizieren.
  c)   Formen der Beleidigung
Bei der Beleidigung können drei Formen unterschieden werden
     Äußerung von Werturteilen gegenüber dem Betroffenen.
     Äußerung von Werturteilen gegenüber Dritten.
     Tatsachenäußerungen gegenüber dem Betroffenen. Tatsachenäußerungen gegenüber Dritten werden dagegen von den §§ 186, 187 erfaßt. Umstritten ist, ob bei Nichterweislichkeit der Wahrheit die Beweislastregel des § 186 Anwendung finden kann. Zwar sind die Interessenlagen vergleichbar, doch sind Analogien zu Lasten den Täters im Strafrecht streng verboten (Art. 103 II GG). In dubio pro reo hätte also Freispruch zu erfolgen.
  2.   Kundgabe
Kundgabe ist Äußerung der Miß-, Nicht- oder Geringachtung gegenüber dem anderen.5 Erforderlich ist also ein Kommunikationsvorgang.
  3.   Kundgabeerfolg
Zur Vollendung der Kundgabedelikte gehört, daß die Ehrverletzung zur Kenntnis eines anderen gelangt.
Der Erklärungsempfänger muß den ehrenrührigen Sinn der Äußerung verstehen.
  Hier:   Durch den Vorwurf des Geschlechtsverkehrs mit seiner minderjährigen Schwester wird S nicht nur ein Vergehen nach § 173 II angelastet, sondern es wird gleichzeitig eine sexuelle und psychische Abartigkeit des S zum Ausdruck gebracht, welche geeignet ist, diesen in seiner Personenwürde schwer zu tangieren. Es handelt sich hierbei um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, die S gegenüber eine Beleidigung darstellt.
  II.   Vorsatz
Die Tat erfordert bedingten Vorsatz. Der Täter muß die Bedeutung der Kundgabe und deren Wahrnehmung durch den Äußerungsempfänger umfassen, eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich.
  III.   RW
  IV.   Schuld
  V.   Strafantrag
 
B.   § 187
  I.   obj. TB
  1.   Tatmittel ist nur die unwahre Tatsache, die geeignet ist, einen anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
  2.   Behaupten und Verbreiten
  3.   "in Beziehung auf einen andern" - Drittbezug!
  II.   Vorsatz
Der subjektive Tatbestand der Verleumdung verlangt neben dem Bewußtsein der Kundgabe einer ehrenrührigen Tatsache in Beziehung auf einen anderen hinsichtlich der Unwahrheit dolus directus II. Daß der Täter die Tatsache für möglich hält, genügt nicht.
  III.   RW
  IV.   Schuld
 
C.   § 186 wird auf Konkurrenzebene verdrängt.
 
Konkurrenzen
Das Verhältnis zwischen § 185 und § 187 ist umstritten, wenn dieselbe Äußerung gegenüber dem Ehrträger und Dritten gemacht wird.
Ein Teil der Literatur geht von einem einheitlichen Ehrbegriff aus. § 187 verdrängt dann § 185, weil ehrenrührige Tatsachen, die dem Betroffenen gegenüber geäußert werden, kein zusätzliches gesteigertes Unrecht darstellen.
Die h.M. geht dagegen von einem dualistischen Ehrbegriff aus. § 185 erfaßt dabei die "innere Ehre", §§ 186 f. die "äußere" Ehre. Zwischen § 185 und §§ 186 f. ist folglich Idealkonkurrenz möglich.


Fall 2

I.   obj. TB
  1.   Behaupten
"Behaupten" heißt, eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinzustellen, selbst wenn man sie nur von dritter Seite erfahren hat. Das kann auch dadurch geschehen, daß eine Frage gestellt, eine Schlußfolgerung nahegelegt oder ein Verdacht geäußert wird.6
  2.   Ehrenrührigkeit
Die Eignung der Tatsache zum Herabwürdigen oder Verächtlichmachen genügt. Ein solcher Erfolg muß nicht eingetreten sein.7
  3.   In Beziehung auf einen anderen.
  Hier:   Aus dem Urteil:
Der Artikel "enthält die Behauptung, der Kl. habe sich bestechen lassen, und teilt Einzelheiten hierzu mit. Diese Behauptung steht bereits in der Überschrift, in der von schwunghaftem Handel mit Aufenthaltserlaubnissen im Ausländeramt die Rede ist. Die Überschrift nennt zwar den Namen des Kl. nicht, auf seine Person wird der Leser jedoch durch das Bild und die Bildunterschrift hingewiesen. Sie enthält seinen Namen und den Fragesatz, ob er von Terroraktivitäten gewußt habe. Daß er "Handel mit Aufenthaltserlaubnissen" getrieben habe, wird vorausgesetzt, gefragt nur, ob er sich wissentlich von Terroristen habe bestechen lassen. Die Überschrift enthält nach den Maßstäben, die der Senat aufgestellt hat, eine selbständige Aussage. Sie stellt eine Kurzinformation dar, die zwar auf den folgenden Text neugierig machen mag, die jedoch durchaus selbständig verwertbar ist, zumal im Zusammenhang mit dem Bild und der Bildunterschrift. Deshalb ist damit zu rechnen, daß Leser nur von der Kurzinformation Gebrauch gemacht haben."
II.   Vorsatz
Der bedingte Vorsatz muß die Kundgabe an einen Dritten umfassen, nicht dagegen die Wahrheit oder die Erweislichkeit. Eine Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich.
III.   Unwahrheit der Tatsache als objektive Strafbarkeitsbedingung
Die Nichterweislichkeit der Tatsache ist objektive Bedingung der Strafbarkeit.
Mit Rücksicht auf den zwischen Täter und Verletztem bestehenden Interessenkonflikt gehört die Unwahrheit nicht zum Tatbestand; auch nicht, daß sich der Täter in bezug auf die Wahrheit sorgfaltswidrig verhalten hat. Es ist unerheblich, warum der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann und ob der Täter an die Erweislichkeit geglaubt. Der Täter trägt also das volle Beweisrisiko und damit die Gefahr der Verurteilung auch bei möglicherweise wahren Behauptungen.8 Der Grundsatz "in dubio pro reo" wird insofern umgedreht.
§ 190 greift hier nicht ein, da das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.
IV.   RW
  1.   allgemeine Rechtfertigungsgründe
  2.   § 193
  a)   Anwendbarkeit
Nach wohl h.M. ist § 193 nur bei Werturteilen und nicht erweislich wahren Tatsachenäußerungen anwendbar. Ein Recht zur bewußten Lüge wird teilweise verneint, teilweise nur in besonderen Fällen der Rechtsverteidigung zugelassen.
  b)   berechtigtes Interesse
Das Interesse ist berechtigt, wenn es ein unmittelbares oder mittelbares eigenes Interesse des Täters ist.9 Im Hinblick auf ihre Funktion in der Demokratie genießt die Presse im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgabe (= in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten zu beschaffen, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben und in anderer Weise an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken), die in den meisten Landespressegesetzen ausdrücklich anerkannt ist, in der Regel den Schutz des § 193.
  c)   Wahrnehmung in rechtfertigender Weise
Der Täter muß die Interessen in rechtfertigender Weise wahrgenommen haben. Das setzt voraus, daß die ehrverletzende Äußerung zur Wahrung des berechtigen Interesses geeignet und unter Abwägung aller Umstände auch im engeren Sinne angemessen war.
Problem hier: Auf der einen Seite der Abwägung steht hier das Interesse der Öffentlichkeit an Information über Mißstände in der Behörde. Auf der anderen Seite steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten. Hier war die reißerische Form der Veröffentlichung weder erforderlich noch angemessen.
V.   Schuld
VI.   Strafantrag


Abwandlung 1 zu Fall 2

Hier kommt § 187 in Betracht, weil die Veröffentlichung wider besseres Wissen erfolgt ist.


Abwandlung 2 zu Fall 2

Hierauf kommt es nicht an. Die Tatsachen sind nicht erweislich wahr. Das Risiko, die Wahrheit notfalls im Prozeß beweisen zu können, trägt der Äußernde (Recht haben und bekommen sind ebenen verschiedene Dinge...)


Fall 3

§ 185
I.   Beleidigung
Ob in der Verwendung des Ausdrucks "Bulle" generell ein Ehrangriff auf Polizisten gesehen werden kann, ist umstritten. Jedenfalls in der Gleichstellung von Polizeibeamten mit Schweinen - also Tieren, die fälschlicherweise als besonders unrein gelten - ist eine Mißachtenskundgabe zu sehen.
II.   Ehrträger
Problematisch ist hier jedoch, daß nicht individuelle Polizisten beleidigt wurden, sondern "die Polizei". Nach ganz h.M. steht die Ehre nicht nur Einzelpersonen zu. Vielmehr wird aus § 194 II 2, 4 gefolgert, daß der Gesetzgeber auch von der passiven Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften, gleich welcher Rechtsform, ausgeht, sofern sie genau abgrenzbar sind, eine rechtlich anerkannte Funktion erfüllen und einen einheitlichen Willen bilden können.10
Angesichts der Vielzahl polizeilicher Einrichtungen in Bund und Ländern, die sich in Aufgabenstellung, Bedeutung und Organisation erheblich voneinander unterscheiden, wird man dies von ğder PolizeiĞ nicht sagen können.


Fall 4

§ 185
I.   obj. TB
  1.   Beleidigung
  2.   Ehrträger
Möglicherweise sind die Polizeibeamten hier als individuelle Ehrträger durch die Wahl einer Sammelbezeichnung beleidigt worden.
Eine Beleidigung individueller Ehrträger ist in einer Weise möglich, daß mit der Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe all ihre Angehörigen getroffen werden sollen. Da aber feststehen muß, welche einzelnen Personen beleidigt sind, muß sich die bezeichnete Personengruppe aufgrund bestimmter Merkmale so deutlich aus der Allgemeinheit abgrenzen lassen, daß der Kreis der Betroffenen klar abgrenzbar ist.11
II.   Vorsatz, RW, Schuld, Strafantrag


Fall 5

§ 188
I.   obj. TB
  1.   Üble Nachrede
  2.   Ehrträger
Eine "getarnte" Individualbeleidigung ist auch in der Weise möglich, daß der Täter nicht auf alle, sondern nur einen oder wenige Angehörige einer Gruppe abzielt, seine Erklärung aber so formuliert, daß sie offen läßt, wer gemeint ist, und damit jeder einzelne der Gruppe betroffen sein kann. In diesem Fall ist eine strafbare Beleidigung nur gegeben, wenn die betreffende Gruppe einen verhältnismäßig kleinen, in bezug auf die Individualität seiner Mitglieder ohne weiteres deutlich überschaubaren Personenkreis umfaßt.12
II.   Vorsatz, RW, Schuld, Strafantrag


Fall 6

§ 185, 192 (Formalbeleidigung)
I.   obj. TB
  1.   wahre Tatsachen
  2.   Formalbeleidigung
Aus der Form kann die Beleidigung hervorgehen, z.B. bei gehässiger Einkleidung, Lautstärke, anonymer Übermittlung. Aus den Umständen kann sich die Beleidigung z.B. ergeben bei unsachlicher Veröffentlichung einer weit zurückliegenden Verfehlung oder sonst einer wahren Tatsache ausgerechnet bei der Hochzeitsfeier, im öffentlichen Lokal, etc. (Publikationsexzess). Allerdings muß man sich in öffentlichen Angelegenheiten auch öffentliche Kritik gefallen lassen.13
II.   Vorsatz, RW, Schuld, Strafantrag


Fall 7

§ 185
I.   Beleidigung
II.   Kundgabe
Gespräche unter Eheleuten oder in der engeren Familie (nach richtiger Auffassung auch unter sonstigen eng vertrauten Personen) werden nach ganz h.M. nicht erfaßt, wenn die Vertraulichkeit nach den Umständen erkennbar ist und gewährleistet erscheint. Dieses Ergebnis wird auf eine teleologische Reduktion des Tatbestandes geschützt, teils aber auch als Rechtfertigungsgrund oder als bloßer Strafausschluß gedeutet.
Der tiefere Grund für dieses Ergebnis liegt darin, daß jeder Mensch innerhalb seines engsten Lebenskreises Raum für eine ungezwungene, vertrauliche Aussprache und ggf. auch zum Entladen angestauter Emotionen in bezug auf außenstehende Personen braucht, ohne dabei jedes Wort auf die Goldwaage legen zu müssen.
Meines (Alexander Kochs) Erachtens ist deshalb der Weg über eine teleologische Reduktion des Tatbestandes der richtige: Die zugrundeliegende Verhaltensnorm kann von keinem Menschen absolute Kontrolle bis in den innersten Lebenskreis verlangen.
zurueck Start  
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© 1999 by Alexander Koch (wwwkontakt@laWWW.de)


1    Lackner/Kühl, § 189, Rdn. 3.
2    So etwa: Lackner/Kühl, § 189, Rdn.1.
3    Küper, Strafrecht BT - Definitionen, "Beleidigung".
4    Küper, Strafrecht BT - Definitionen, "Ehre".
5    Lackner/Kühle, § 185, Rdn. 7.
6    Lackner/Kühl, § 186, Rdn. 5.
7    Lackner/Kühl, § 186, Rdn. 4.
8    Lackner/Kühl, § 186, Rdn. 7a
9    Lackner/Kühl, § 193, Rdn. 6.
10    Vgl. Lackner/Kühl, Vor § 185, Rdn. 5.
11    Vgl. Lackner/Kühl, Vor § 185, Rdn. 3.
12    Lenckner, in: Schönke/Schröder, §§ 185 ff., Rdn. 6.
13    Lackner/Kühl, § 192, Rdn. 2.