C. Inhalt und Gliederung

Wir schlagen vor, die Verfassung entsprechend ihrer unterschiedlichen Regelungsbereiche klöar zu gliedern. Da wir die Verfassung nicht als ein Zugeständnis verstzehen, welches die Untertane der Obrigkeit abgetrotzt haben, sondern als einen Vertrag, den die Menschen einer regionalen Lebensgemeinschaft miteinander schließen, stellen wir nicht den Grundrechtsteil an den Anfang, sondern die Regelungen über die Bindungskraft der Verfassung und über die Regeln der Verfassungsänderung.

Weil wir der Auffassung sind, daß es unveräußerliche Menschenrechte gibt, die unabhängig davon gelten, ob sie in einem Rechtstext niedergeschrieben sind oder nicht, und deren Geltungskraft durch ein Gesetz auch nicht eingeschränkt werden kann, schlagen wir vor, die Menschenrechte deutlich von den sonstigen subjektiven Rechten (Grundrechte) und Staatszielbestimmungen abzugrenzen, die ihre Geltungskraft erst dem demokratischen (Verfassungs-)konsens verdanken. Der Menschenrechtskatalog ist Ausdruck eines bestimmten historisch bedingten Selbstverständnisses von Menschen. Im Rahmen dieses Selbstverständnisses kommt Ihnen "Wahrheit" zu. Ein Menschenrechtskatalog ist deshalb nur deklaratorisch, nicht konstitutiv. Aus dieser Überlegung ergeben sich zwei selbständige Hauptteile für Menschenrechte und Grundrechte, Staatszielbestimmungen und Institutsgarantien.

Dem gegenwärtigen gesellschaftspolitischen Bewußtsein entspricht die klare Identifizierung eines intermediären Bereichs von Institutionen, die weder der Privatsphäre, noch dem staatlichen Bereich zuzurechnen sind, sondern als Vermittungsinstanzen zwischen diesen Sphären fungieren. Dies wird in herkömmlichen Verfassungen kaum beachtet. Wir schlagen vor, dem intermediären Bereich einen eigenen Hauptteil zu widmen. Daran schließt sich das Organisationsstatut des Staates an. Hier schlagen wir insbesondere einen eigenen Abschnitt über das Instrumentarium der Rechtsordnung vor. Aus diesen Überlegungen ergibt sich folgende Gliederung:

Erster Hauptteil: Das Land Hessen
Zweiter Hauptteil: Die Rechte des Menschen
Dritter Hauptteil: Die Rechte der Bürger und Einwohner
1. Teil: Grundrechte
2. Teil: Staatsziele und Institutsgarantien
Vierter Hauptteil: Die politische Öffentlichkeit
Fünfter Hauptteil: Aufbau des Landes
1. Teil: Die Rechtsordnung
2. Teil: Das Volk
3. Teil: Der Landtag
4. Teil: Landesregierung und Staatsverwaltung
5. Teil: Gemeinden und Gemeindeverbände
6. Teil: Die Rechtspflege
7. Teil: Das Finanzwesen
Übergangsvorschriften

Bestimmte Regelungsgegenstände der geltenden Hessischen Verfassung werden in unserem Entwurf nicht mehr aufgegriffen. Wir schlagen insoweit also die ersatzlose Streichung vor. Dazu gehören insbesondere folgende Regelungen:

Religionsverfassung (Art. 48-54 HV)
Eine Religionsverfassung ist unnötig. Privilegierungen der Kirchen sind nicht mehr zu rechtfertigen. Grundrechte aus dem Glaubensbereich sind bei den Grundrechten und den Schulvorschriften vorgesehen.

Völkerrecht (Art. 67 HV)
Völkerrecht ist Bundesrecht und muß es im Bundesstaat auch sein.

Begnadigungsrecht (Art. 109 HV)
Begnadigungsrecht ist vordemokratisch und verstößt gegen Gewaltenteilung

Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes (Art. 29 Abs. 1, 135 HV)
Die Gestaltung des Dienstrechts des öffentlichen Dienstes sollte der politischen Diskussion überlassen bleiben und nicht durch die Verfassung festgelegt werden, zumal ein einheitliches Arbeitsrecht auch zu Konflikten mit dem Grundgesetz führen würde (Art. 33 Abs. 4 GG)

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998