Art. 74 [Indemnität und Immunität] bisher Art. 95, 96

     (1) Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen Landtages darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der bei Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

     (2) Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen Landtages kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei der Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt.

     (3) Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen Landtages und jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

     (4) Ein Abgeordneter, der wegen einer ihm als verantwortlichen Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift vorgeworfenen strafbaren Handlung verfolgt werden soll, kann sich auf die vorstehende Bestimmung berufen.
 

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© by Arbeitsgruppe "Schöne Aussicht" 1998