| Art. 36 [Gesundheitswesen] vgl. Art. 35 Abs. 3 Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Aufgabe des Staates. Das Nähere bestimmt das Gesetz. | 
   Begründung:
   
   Zu Absatz 1:
   
   Der Vorschlag nimmt Art. 35 Abs. 3 HV auf. Er sichert das Gesundheitswesen als Staatsaufgabe.
  
   Kompatibilität:
   
   Kein Widerspruch zu höherrangigem Recht