INHALTSÜBERSICHT
Erster Hauptteil. Die Rechte des Menschen
I. Gleichheit und Freiheit
Art. 1 [Gleichheitsgrundsatz]
Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit]
Art. 3 [Leben, Gesundheit, Ehre und Würde]
Art. 4 [Ehe und Familie]
Art. 5 [Freiheit der Person]
Art. 6 [Freizügigkeit]
Art. 7 [Auslieferung, Asyl]
Art. 8 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Art. 9 [Glaubens- und Gewissensfreiheit]
Art. 10 [Schutz des geistigen Schaffens]
Art. 11 [Freie Meinungsäußerung, Zensurverbot]
Art. 12 [Postgeheimnis]
Art. 13 [Recht auf Information]
Art. 14 [Versammlungsfreiheit]
Art. 15 [Vereinigungsfreiheit]
Art. 16 [Petitionsrecht]
II. Grenzen und Sicherung der Menschenrechte
Art. 17 [Verwirkung von Grundrechten]
Art. 18 [Jugendschutz]
Art. 19 [Anordnungen des Richters bei strafbarer Handlung]
Art. 20 [Grundrechte vor Gericht]
Art. 21 [Freiheitsentziehung, Todesstrafe]
Art. 22 [Rechtsgarantien]
Art. 23 [Einweisung in Anstalten]
Art. 24 [Sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit]
Art. 25 [Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern]
Art. 26 [Unabänderlichkeit der Grundrechte]
IIa. Staatsziel Umweltschutz
Art. 26a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]
III. Soziale und wirtschaftliche Rechte und Pflichten
Art. 27 [Anerkennung der Menschenwürde]
Art. 28 [Recht auf Arbeit und Fürsorge]
Art. 29 [Einheitliches Arbeitsrecht, Tarifsystem, Schlichtungswesen, Arbeitskampf]
Art. 30 [Arbeitsbedingungen; Mutterschutz; Verbot der Kinderarbeit]
Art. 31 [Arbeitszeit]
Art. 32 [Tag der Arbeit]
Art. 33 [Arbeitsentgelt]
Art. 34 [Bezahlter Urlaub]
Art. 35 [Sozialversicherung; Gesundheitswesen]
Art. 36 [Koalitionsfreiheit]
Art. 37 [Betriebsvertretungen]
Art. 38 [Wirtschaftsordnung]
Art. 39 [Mißbrauch wirtschaftlicher Macht; Sozialisierung]
Art. 40 [Gemeineigentum]
Art. 41 [Sozialisierte Unternehmen]
Art. 42 [Bodenreform]
Art. 43 [Förderung von Klein- und Mittelbetrieben]
Art. 44 [Genossenschaftswesen]
Art. 45 [Eigentum und Erbrecht]
Art. 46 [Schutz des Urheberrechts]
Art. 47 [Besteuerungsgrundsätze]
IV. Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Art. 49 [Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften]
Art. 51 [Körperschaften des öffentlichen Rechts; Kirchensteuer]
Art. 52 [Staatsleistungen]
Art. 53 [Sonn- und Feiertage]
Art. 54 [Anstaltsseelsorge]
V. Erziehung und Schule
Art. 55 [Erziehungsrecht der Eltern]
Art. 56 [Schulwesen]
Art. 57 [Religionsunterricht]
Art. 58 [Teilnahme am Religionsunterricht]
Art. 59 [Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit; Zugang zu Schulen und Hochschulen]
Art. 60 [Hochschulen]
Art. 61 [Private Schulen und Hochschulen]
Art. 62 [Denkmal- und Landschaftsschutz]
VI. Gemeinsame Bestimmungen für alle Grundrechte
Art. 63 [Grundrechtsbeschränkungen; Zitiergebot]
Zweiter Hauptteil. Aufbau des Landes
I. Das Land Hessen
Art. 64 [Bundesstaatlichkeit]
Art. 65 [Staatsform]
Art. 66 [Landesfarben]
II. Völkerrechtliche Bindungen
Art. 67 [Vorrang des Völkerrechts]
Art. 68 [Verletzung völkerrechtlicher Pflichten]
Art. 69 [Frieden, Freiheit und Völkerverständigung]
III. Die Staatsgewalt
Art. 70 [Volkssouveränität]
Art. 71 [Unmittelbare und mittelbare Demokratie]
Art. 72 [Abstimmungsfreiheit, Abstimmungsgeheimnis]
Art. 73 [Stimmberechtigung]
Art. 74 [Ausschluß vom Stimmrecht]
IV. Der Landtag
Art. 75 [Zusammensetzung; Wählbarkeit; 5%-Klausel]
Art. 76 [Freie Mandatsausübung]
Art. 77 [Stellung der Abgeordneten]
Art. 78 [Wahlprüfung]
Art. 79 [Wahlperiode; reguläre Neuwahl]
Art. 80 [Selbstauflösung]
Art. 81 [Neuwahl nach Selbstauflösung]
Art. 82 [Beginn der Wahlperiode]
Art. 83 [Zusammentritt; Einberufung]
Art. 84 [Präsidium]
Art. 85 [Präsidium außerhalb der Tagungen]
Art. 86 [Aufgaben des Landtagspräsidenten]
Art. 87 [Beschlußfähigkeit]
Art. 88 [Abstimmungen]
Art. 89 [Öffentlichkeit der Sitzungen]
Art. 90 [Berichte über Verhandlungen]
Art. 91 [Anwesenheit der Regierung; Rederecht]
Art. 92 [Untersuchungsausschüsse]
Art. 93 [Hauptausschuß]
Art. 94 [Überweisung von Eingaben an die Regierung]
Art. 95 [Indemnität]
Art. 96 [Immunität]
Art. 97 [Zeugnisverweigerungsrecht]
Art. 98 [Entschädigung der Abgeordneten]
Art. 99 [Geschäftsordnung]
V. Die Landesregierung
Art. 100 [Zusammensetzung]
Art. 101 [Wahl des Ministerpräsidenten; Ernennung der Minister; Ausschluß von Regierungsämtern; Vertrauensbeschluß des Landtages]
Art. 102 [Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten]
Art. 103 [Vertretung des Landes Hessen; Staatsverträge]
Art. 104 [Geschäftsordnung; Zuständigkeitsregelung]
Art. 105 [Bezüge]
Art. 106 [Gesetzesvorlagen]
Art. 107 [Erlaß von Rechtsverordnungen]
Art. 108 [Ernennung von Landesbeamten]
Art. 109 [Begnadigung; Straferlasse; Niederschlagung anhängiger Strafsachen]
Art. 110 [Notverordnungsrecht]
Art. 111 [Amtseid]
Art. 112 [Abberufung der Minister]
Art. 113 [Rücktritt]
Art. 114 [Mißtrauensvotum]
Art. 115 [Ministeranklage]
VI. Die Gesetzgebung
Art. 116 [Organe der Gesetzgebung]
Art. 117 [Gesetzentwürfe]
Art. 118 [Verordnungsermächtigungen]
Art. 119 [Einspruch der Landesregierung]
Art. 120 [Ausfertigung, Verkündung]
Art. 121 [Inkrafttreten]
Art. 122 [Bekanntgabe außerhalb des Gesetz- und Verordnungsblattes]
Art. 123 [Verfassungsänderung]
Art. 124 [Volksbegehren, Volksentscheid]
Art. 125 [Notstand; Grundrechtseinschränkung]
VII. Die Rechtspflege
Art. 126 [Gerichte; richterliche Unabhängigkeit]
Art. 127 [Rechtsstellung der Richter]
Art. 128 [Amtsenthebung, Versetzung]
Art. 129 [Armenrecht]
VIII. Der Staatsgerichtshof
Art. 130 [Zusammensetzung, Wahl]
Art. 131 [Zuständigkeit; Antragsberechtigte]
Art. 132 [Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und Verordnungen]
Art. 133 [Vorlage an den Staatsgerichtshof]
IX. Die Staats- und die Selbstverwaltung
Art. 134 [Zugang zu öffentlichen Ämtern]
Art. 135 [Öffentliches Dienstrecht]
Art. 136 [Amtshaftung]
Art. 137 [Kommunale Selbstverwaltung]
Art. 138 [Wahl der hauptamtlichen Leiter von Gemeinden und Gemeindeverbänden]
X. Das Finanzwesen
Art. 139 [Haushaltsplan]
Art. 140 [Haushaltsvorgriff]
Art. 141 [Kreditaufnahme]
Art. 142 [Deckungspflicht]
Art. 143 [Haushaltsüberschreitungen]
Art. 144 [Rechnungsprüfung]
Art. 145 [Staatsbetriebe]
XI. Der Schutz der Verfassung
Art. 146 [Pflicht zur Verteidigung der Verfassung]
Art. 147 [Widerstandspflicht; Anrufung des StGH bei Verfassungsbrüchen]
Art. 148 [Revolutionäre Handlungen]
Art. 149 [Strafrechtliche Folgen bei Verfassungsbrüchen]
Art. 150 [Unantastbarkeit von Verfassungsgrundsätzen]
Übergangsbestimmungen
Art. 151 [Gesamtdeutsche Einheit]
Art. 152 [Einheitliche Gesetzgebung für bestimmte Teile des Rechts]
Art. 153 [Zuständigkeitsabgrenzung gegenüber dem Bund]
Art. 154 [Inländer]
Art. 155 [Weiteres Gesetzgebungsorgan]
Art. 156 [Schulwesen]
Art. 157 [Befristete Zulässigkeit notlagenbedingter Grundrechtseingriffe]
Art. 158 [Entnazifizierung]
Art. 159 [Besatzungsrecht]
Art. 160 [Inkrafttreten]
Art. 161 [Inkraftreten des neugef. Art. 138]
Art. 1 [Gleichheit vor dem Gesetz]
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, ohne Unterschied des
Geschlechts, der Rasse, der Herkunft, der religiösen und
der politischen Überzeugung.
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Art. 2 [Allgemeine Handlungsfreiheit; Vorbehalt des Gesetzes]
(1) Der Mensch ist frei. Er darf tun und lassen, was die Rechte
anderer nicht verletzt oder die verfassungsmäßige Ordnung
des Gemeinwesens nicht beeinträchtigt.
(2) Niemand kann zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung
gezwungen werden, wenn nicht ein Gesetz oder eine auf Gesetz beruhende
Bestimmung es verlangt oder zuläßt.
(3) Glaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen
Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Rechtsweg offen.
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Art. 3 [ Leben, Gesundheit, Ehre, Menschenwürde]
Leben und Gesundheit, Ehre und Würde des Menschen sind unantastbar.
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Art. 4 [Ehe und Familie]
Ehe und Familie stehen als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter
dem besonderen Schutz des Gesetzes.
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Art. 5 [Freiheit der Person]
Die Freiheit der Person ist unantastbar.
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Art. 6 [Freizügigkeit]
Jedermann ist frei, sich aufzuhalten und niederzulassen, wo er
will.
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Art. 7 [Auslieferungsverbot; Asyl]
Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden. Fremde
genießen den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung, wenn
sie unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte
im Ausland verfolgt werden und nach Hessen geflohen sind.
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Art. 8 [Wohnung]
Die Wohnung ist unverletzlich.
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Art. 9 [Glaubens-, Gewissens- und Überzeugungsfreiheit]
Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.
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Art. 10 [Wissenschafts- und Kunstfreiheit]
Niemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen
Schaffen und in der Verbreitung seiner Werke gehindert werden.
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Art. 11 [Meinungsäußerungsfreiheit; Zensurverbot]
(1) Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich
zu äußern. Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis
nicht beschränkt werden, und niemand darf ein Nachteil widerfahren,
wenn er es ausübt. Nur wenn die vereinbarte Tätigkeit
einer bestimmten politischen, religiösen oder weltanschaulichen
Richtung dienen soll, kann, falls ein Beteiligter davon abweicht,
das Dienstverhältnis gelöst werden.
(2) Pressezensur ist unstatthaft.
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Art. 12 [Postgeheimnis]
Das Postgeheimnis ist unverletztlich.
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Art. 13 [Informationsfreiheit]
Jedermann hat das Recht, sich auf allen Gebieten des Wissens und
der Erfahrung sowie über die Meinung anderer durch den Bezug
von Druckerzeugnissen, das Abhören von Rundfunksendern oder
auf sonstige Weise frei zu unterichten.
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Art. 14 [Versammlungsfreiheit]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder
besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz
anmeldepflichtig gemacht werden.
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Art. 15 [Vereinigungsfreiheit]
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine oder Gesellschaften zu
bilden.
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Art. 16 [Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen, Anträge
oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die
Volksvertretung zu richten.
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Art. 17 [Verwirkung von Grundrechten]
(1) Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der
Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung
wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht
berufen, wer den verfassungsmäßigen Zustand angreift
oder gefährdet.
(2) Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet im Beschwerdeverfahren
der Staatsgerichtshof.
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Art. 18 [Jugendschutz]
Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Verbreitung
wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke und der freien
Unterrichtung kann sich ferner nicht berufen, wer Gesetze zum
Schutz der Jugend verletzt.
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Art. 19 [Richterliche Anordnung von Grundrechtseingriffen;
Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung]
(1) Bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung kann der
Richter die Untersuchungshaft, die Hausdurchsuchung und Eingriffe
in das Postgeheimnis anordnen. Die Hausdurchsuchung kann auch
nachträglich genehmigt werden, wenn die Verfolgung des Täters
zu sofortigem Handeln gezwungen hat.
(2) Jeder Festgenommene ist binnen 24 Stunden seinem Richter
zuzuführen, der ihn zu vernehmen, über die Entlassung
oder Verhaftung zu befinden und im Falle der Verhaftung bis zur
endgültigen richterlichen Entscheidung von Monat zu Monat
neu zu prüfen hat, ob weitere Haft gerechtfertigt ist. Der
Grund der Verhaftung ist dem Festgenommenen sofort und auf seinen
Wunsch seinen nächsten Angehörigen innerhalb weiterer
24 Stunden nach der richterlichen Entscheidung mitzuteilen.
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Art. 20 [Gesetzlicher Richter; Unschuldsvermutung; Recht auf
Verteidigerbestellung]
(1) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahme- und Sonderstrafgerichte sind unstatthaft.
(2) Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges
Urteil eines ordentlichen Gerichts für schuldig befunden
ist. Das Recht, sich jederzeit durch einen Rechtsbeistand verteidigen
zu lassen, darf nicht beschränkt werden.
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Art. 21 [Freiheitsstrafe; Todesstrafe]
(1) Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden
worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches
Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen
und beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen
kann er zum Tode verurteilt werden.
(2) Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
(3) Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
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Art. 22 [Rückwirkungsverbot; Schuldprinzip; ne bis in
idem]
(1) Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn,
daß es für den Täter günstiger ist, als das
zur Zeit der Tat in Geltung gewesene Strafgesetz.
(2) Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden
oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht
persönlich zur Last fallen.
(3) Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal bestraft
werden.
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Art. 23 [Freiheitsentziehung bei geistiger oder körperlicher
Krankheit]
Gefährdet ein geistig oder körperlich Kranker durch
seinen Zustand seine Mitmenschen erheblich, so kann er in eine
Anstalt eingewiesen werden. Er hat das Recht, gegen diese Maßnahme
den Richter anzurufen. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
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Art. 24 [Sonstige Beschränkungen der persönlichen
Freiheit]
Sonstige Beschränkungen der persönlichen Freiheit sind
nur im Rahmen der Gesetze und nur insoweit zulässig, als
sie nötig sind, um das Erscheinen Geladener vor Gericht,
die Zeugnispflicht, die gerichtliche Sitzungspolizei, die Vollstreckung
gerichtlicher Urteile und den Vollzug gesetzmäßiger
Verwaltungsanordnungen zu sichern.
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Art. 25 [ Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern]
Jedermann hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht, ehrenamtliche
Tätigkeiten zu übernehmen und persönliche Dienste
für den Staat und die Gemeinde zu leisten. Steht er in einem
Dienstverhältnis, so ist ihm die erforderliche freie Zeit
zu gewähren. Näheres bestimmt das Gesetz.
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Art. 26 [Unabänderlichkeit der Grundrechte]
Diese Grundrechte sind unabänderlich; sie binden den Gesetzgeber,
den Richter und die Verwaltung unmittelbar.
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Art. 26a [Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen]
Die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen stehen unter
dem Schutz des Staates und der Gemeinden.
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Art. 27 [ Anerkennung der Menschenwürde]
Die Sozial- und Wirtschaftsordnung beruht auf der Anerkennung
der Würde und der Persönlichkeit des Menschen.
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Art. 28 [Recht auf Arbeit und Fürsorge]
(1) Die menschliche Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz
des Staates.
(2) Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit
und, unbeschadet seiner persönlichen Freiheit, die sittliche
Pflicht zur Arbeit.
(3) Wer ohne Schuld arbeitslos ist, hat Anspruch auf den notwendigen
Unterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen.
Ein Gesetz regelt die Arbeitslosenversicherung.
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Art 29 [ Einheitliches Arbeitsrecht, Tarifsystem, Schlichtungswesen,
Arbeitskampf]
(1) Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein
einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen.
(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen
nur zwischen den Gewerkschaften und den Unternehmungen oder ihren
Vertretungen abgeschlossen werden. Sie schaffen verbindliches
Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen
werden kann.
(3) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.
(4) Das Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften den
Streik erklären.
(5) Die Aussperrung ist rechtswidrig.
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Art 30 [ Arbeitsbedingungen; Mutterschutz; Verbot der Kinderarbeit]
(1) Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, daß
sie die Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die
kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern; insbesondere
dürfen sie die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung
der Jugendlichen nicht gefährden.
(2) Das Gesetz schafft Einrichtungen zum Schutze der Mütter
und Kinder, und es schafft die Gewähr, daß die Frau
ihre Aufgaben als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten
als Frau und Mutter vereinbaren kann.
(3) Kinderarbeit ist verboten.
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Art. 31 [Arbeitszeit]
Der Achtstundentag ist die gesetzliche Regel. Sonntage und gesetzliche
Feiertage sind arbeitsfrei. Ausnahmen können durch Gesetz
oder Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie der Allgemeinheit
dienen.
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Art 32 [Tag der Arbeit]
Der 1. Mai ist gesetzlicher Feiertag aller arbeitenden Menschen.
Er versinnbildlicht das Bekenntnis zur sozialen Gerechtigkeit,
zu Fortschritt, Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.
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Art. 33 [Arbeitsentgelt]
Das Arbeitsentgelt muß der Leistung entsprechen und zum
Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen ausreichen. Die Frau und der Jugendliche haben
für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung Anspruch
auf gleichen Lohn. Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit
fallenden Feiertage wird weiter gezahlt.
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Art. 34 [Bezahlter Urlaub]
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von
mindestens 12 Arbeitstagen im Jahr. Das Nähere bestimmt das
Gesetz.
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Art. 35 [Sozialversicherung; Gesundheitswesen]
(1) Es ist eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung
zu schaffen. Sie ist sinnvoll aufzubauen. Die Selbstverwaltung
der Versicherten wird anerkannt. Ihre Organe werden in allgemeiner,
gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Das Nähere
bestimmt das Gesetz.
(2) Die Sozialversicherung hat die Aufgabe, den Gesundheitszustand
des Volkes, auch durch vorbeugende Maßnahmen, zu heben,
Kranken, Schwangeren und Wöchnerinnen jede erforderliche
Hilfe zu leisten und eine ausreichende Versorgung für Erwerbsbeschränkte,
Erwerbsunfähige und Hinterbliebene sowie im Alter zu sichern.
(3) Die Ordnung des Gesundheitswesens ist Sache des Staates.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
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Art. 36 [Koalitionsfreiheit]
(1) Die Freiheit, sich in Gewerkschaften oder Unternehmervertretungen
zu vereinigen, um die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gestalten
und zu verbessern, ist für alle gewährleistet.
(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, Mitglied einer
solchen Vereinigung zu werden.
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Art. 37 [Betriebsvertretungen]
(1) Angestellte, Arbeiter und Beamte in allen Betrieben und Behörden
erhalten unter Mitwirkung der Gewerkschaften gemeinsame Betriebsvertretungen,
die in allgemeiner, gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer
Wahl von den Arbeitnehmern zu wählen sind.
(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche
Betätigung frei.
(3) Die Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen haben
gleiches Mitbestimmungsrecht in den vom Staat mit der Durchführung
seiner Lenkungsaufgaben beauftragten Organen.
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Art. 38 [Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung]
(1) Die Wirtschaft des Landes hat die Aufgabe, dem Wohle des ganzen Volkes und der Befriedigung seines Bedarfs zu dienen. Zu diesem Zweck hat das Gesetz die Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung sinnvoll zu lenken und jedermann einen gerechten Anteil an dem wirtschaftlichen Ergebnis aller Arbeit zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.
(2) Im Rahmen der hierdurch gezogenen Grenzen ist die wirtschaftliche Betätigung frei.
(3) Die Gewerkschaften und die Vertreter der Unternehmen haben gleiches Mitbestimmungsrecht in den vom Staat mit der Durchführung seiner Lenkungsaufgaben beauftragten Organen.
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Art. 39 [Mißbrauch wirtschaftlicher Macht; Sozialisierung]
(1) Jeder Mißbrauch der wirtschaftlichen Freiheit - insbesondere
zu monopolistischer Machtzusammenballung und zu politischer Macht
- ist untersagt.
(2) Vermögen, das die Gefahr solchen Mißbrauchs wirtschaftlicher
Freiheit in sich birgt, ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
in Gemeineigentum zu überführen. Soweit die Überführung
in Gemeineigentum wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist,
muß dieses Vermögen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
unter Staatsaufsicht gestellt oder durch vom Staate bestellte
Organe verwaltet werden.
(3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gesetz.
(4) Die Entschädigung für das in Gemeineigentum überführte
Vermögen wird durch das Gesetz nach sozialen Gesichtspunkten
geregelt. Bei festgestelltem Mißbrauch wirtschaftlicher
Macht ist in der Regel die Entschädigung zu versagen.
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Art. 40 [Gemeineigentum]
Gemeineigentum ist Eigentum des Volkes. Die Verfügung über
dieses Eigentum und seine Verwaltung soll nach näherer gesetzlicher
Bestimmung solchen Rechtsträgern zustehen, welche die Gewähr
dafür bieten, daß das Eigentum ausschließlich
zum Wohle des ganzen Volkes dient und Machtzusammenballungen vermieden
werden.
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Art. 41 [Sozialisierte Unternehmen]
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung werden
1. in Gemeineigentum überführt: der Bergbau (Kohlen,
Kali, Erze), die Betriebe der Eisen- und Stahlerzeugung, die Betriebe
der Energiewirtschaft und das an Schienen oder Oberleitungen gebundene
Verkehrswesen;
2. vom Staat beaufsichtigt oder verwaltet: die Großbanken
und Versicherungsunternehmen und diejenigen in Ziffer 1 genannten
Betriebe, deren Sitz nicht in Hessen liegt.
(2) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
(3) Wer Eigentümer eines danach in Gemeineigentum überführten
Betriebes oder mit seiner Leitung betraut ist, hat ihn als Treuhänder
des Landes bis zum Erlaß von Ausführungsgesetzen weiterzuführen.
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Art. 42 [Bodenreform]
(1) Nach Maßgabe besonderer Gesetze ist der Großgrundbesitz,
der nach geschichtlicher Erfahrung die Gefahr politischen Mißbrauchs
oder der Begünstigung militärischer Bestrebungen in
sich birgt, im Rahmen einer Bodenreform einzuziehen.
(2) Aufgabe der Bodenreform ist vor allem, den land- und forstwirtschaftlichen
Boden zu erhalten und zu vermehren und seine Leistung zu steigern,
Bauern anzusiedeln und gesunde Wohnstätten, Kleinsiedlerstellen
und Kleingärten zu schaffen.
(3) Streubesitz ist durch Umlegung leistungsfähiger zu machen.
(4) Grundbesitz, den sein Eigentümer einer ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung entzieht, kann nach näherer gesetzlicher
Bestimmung eingezogen werden.
(5) Für die Entschädigung des seitherigen Eigentümers
gilt der Artikel 39 Absatz 4 entsprechend.
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Art. 43 [Förderung von Klein- und Mittelbetrieben]
(1) Selbständige Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft,
Gewerbe, Handwerk und Handel sind durch Gesetzgebung und Verwaltung
zu fördern und besonders vor Überlastung ud Aussaugung
zu schützen.
(2) Zu diesem Zweck ist die genossenschaftliche Selbsthilfe auszubauen.
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Art. 44 [Genossenschaftswesen]
Das Genossenschaftswesen ist zu fördern.
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Art. 45 [Eigentum und Erbrecht]
(1) Das Privateigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und
seine Begrenzung ergeben sich aus den Gesetzen. Jeder ist berechtigt,
auf Grund der Gesetze Eigentum zu erwerben und darüber zu
verfügen.
(2) Das Privateigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft.
Sein Gebrauch darf dem Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Es darf
nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund eines Gesetzes,
nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene
Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden.
(3) Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, sind für
Streitigkeiten über Art und Höhe der Entschädigung
die ordentlichen Gerichte zuständig.
(4) Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen
Rechts gewährleistet. Der Anteil des Staates am Nachlaß
bestimmt sich nach dem Gesetz.
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Art. 46 [Schutz des Urheberrechts]
Die Rechte der Urheber, Erfinder und Künstler genießen
den Schutz des Staates.
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Art. 47 [Besteuerungsgrundsätze]
(1) Das Vermögen und das Einkommen werden progressiv nach
sozialen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung
der familiären Lasten besteuert.
(2) Bei der Besteuerung ist auf erarbeitetes Vermögen und
Einkommen Rücksicht zu nehmen.
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Art. 48 [Religionsfreiheit]
(1) Ungestörte und öffentliche Religionsübung
und die Freiheit der Vereinigung zu Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
werden gewährleistet.
(2) Niemand darf gezwungen oder gehindert werden, an einer kirchlichen
Handlung oder Feierlichkeit oder religiösen Übung teilzunehmen
oder eine religiöse Eidesformel zu benutzen.
(3) Es besteht keine Staatskirche
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Art. 49 [Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften]
Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet
und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb
der Schranken des für jedermann geltenden Gesetzes. Sie verleiht
ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
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Art. 50 [Verhältnis von Staat und Kirche]
(1) Es ist Aufgabe von Gesetz oder Vereinbarung, die staatlichen
und kirchlichen Bereiche klar gegeneinander abzugrenzen.
(2) Die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
haben sich, wie der Staat, jeder Einmischung in die Angelegenheiten
des anderen Teils zu enthalten.
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Art. 51 [Körperschaften des öffentlichen Rechts;
Kirchensteuer]
(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bleiben
Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche
bisher waren. Anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
kann auf Antrag die gleiche Rechtsstellung verliehen werden, wenn
sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr
für Dauer bieten.
(2) Der Zusammenschluß von Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
unterliegt keinerlei Beschränkungen. Der aus mehreren öffentlich-rechtlichen
Gemeinschaften gebildete Verband ist auch eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts.
(3) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichern Rechts sind, können
nach näherer gesetzlicher Regelung auf Grund der bürgerlichen
Steuerlisten Steuern erheben.
Zur Inhaltsübersicht
Art. 52 [Staatsleistungen]
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden
Staatsleistungen an die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
werden im Wege der Gesetzgebung abgelöst.
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Art. 53 [Sonn- und Feiertage]
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als
Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
Zur Inhaltsübersicht
Art. 54 [Anstaltsseelsorge]
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge in Krankenhäusern,
Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten besteht,
sind die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
zu religiösen Handlungen zugelassen. Dabei hat jeder Zwang
zu unterbleiben.
Zur Inhaltsübersicht
Art. 55 [Erziehungsrecht und -pflicht der Eltern]
Die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn und zu leiblicher, geistiger
und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der Eltern.
Dieses Recht kann nur durch Richterspruch nach Maßgabe der
Gesetze entzogen werden.
Zur Inhaltsübersicht
Art. 56 [Schulwesen]
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das Schulwesen ist Sache
des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte
ausgeübt.
(2) An allen hessischen Schulen werden die Kinder aller religiösen
Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen
(Gemeinschaftsschule).
(3) Grundsatz eines jeden Unterichts muß die Duldsamkeit
sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und
weltanschaulichen Empfindungen aller Schüer Rücksicht
zu nehmen und die religiösen und weltanschaulichen Auffassungen
sachlich darzulegen.
(4) Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen
Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit
und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen
und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht
und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit
und Wahrhaftigkeit.
(5) Der Geschichtsunterricht muß auf getreue, unverfälschte
Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein. Dabei sind in den
Vordergrund zu stellen die großen Wohltäter der Menschheit,
die Entwicklung von Staat, Wirtschaft, Zivilisation und Kultur,
nicht aber Feldherrn, Kriege und Schlachten. Nicht zu dulden sind
Auffassungen, welche die Grundlagen des demokratischen Staates
gefährden.
(6) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Gestaltung
des Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze
der Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden.
(7) Das Nähere regelt das Gesetz. Es muß Vorkehrungen
dagegen treffen, daß in der Schule die religiösen und
weltanschaulichen Grundsätze verletzt werden, nach denen
die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen haben wollen.
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Art. 57 [Religionsunterricht]
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer
ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts
an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft
gebunden.
(2) Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften
anzuwenden.
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Art. 58 [Teilnahme am Religionsunterricht]
Über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht bestimmt
der Erziehungsberechtigte. Kein Lehrer kann verpflichtet oder
gehindert werden, Religionsunterricht zu erteilen.
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Art. 59 [Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit; Zugang zu
Schulen und Hochschulen]
(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren
und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich
sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten.
Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder
sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten
sind. Es kann anordnen, daß ein angemessenes Schulgeld zu
zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner
Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist
nur von der Eignung des Schülers abhängig zu machen.
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Art. 60 [Hochschulen]
(1) Die Universitäten und staatlichen Hochschulen genießen
den Schutz des Staates und stehen unter seiner Aufsicht. Sie haben
das Recht der Selbstverwaltung, an der die Studenten zu beteiligen
sind.
(2) Die theologischen Fakultäten an den Universitäten
bleiben bestehen. Vor der Berufung ihrer Dozenten sind die Kirchen
zu hören.
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Art. 61 [Private Schulen und Hochschulen]
Private Mittel-, höhere und Hochschulen und Schulen besonderer
pädagogischer Prägung bedürfen der Genehmigung
des Staates. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Privatschulen
in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
Ausbildung ihrer Lehrkräfte hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen, wenn sie eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen
der Eltern fördern oder wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
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Art. 62 [Denkmal- und Landschaftsschutz]
Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und Kultur sowie
die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates
und der Gemeinden. Sie wachen im Rahmen besonderer Gesetze über
die künstlerische Gestaltung beim Wiederaufbau der deutschen
Städte, Dörfer und Siedlungen.
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Art. 63 [Grundrechtsbeschränkungen; Zitiergebot]
(1) Soweit diese Verfassung die Beschränkung eines der vorstehenden
Grundrechte durch Gesetz zuläßt oder die nähere
Ausgestaltung einem Gesetz vorbehält, muß das Grundrecht
als solches unangetastet bleiben.
(2) Gesetz im Sinne solcher grundrechtlichen Vorschriften ist
nur eine vom Volk oder von der Volksvertretung beschlossene allgemeinverbindliche
Anordnung, die ausdrücklich Bestimmungen über die Beschränkungen
oder Ausgestaltung des Grundrechts enthält. Verordnungen,
Hinweise im Gesetzestext auf ältere Regelungen sowie durch
Auslegung allgemeiner gesetzlicher Ermächtigungen gewonnene
Bestimmungen genügen diesen Erfordernissen nicht.
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Art. 64 [Bundesstaatlichkeit]
Hessen ist ein Glied der deutschen Republik.
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Art. 65 [Staatsform]
Hessen ist eine demokratische und parlamentarische Republik.
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Art. 66 [Landesfarben]
Die Landesfarben sind rot-weiß.
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Art 67 [Vorrang des Völkerrechts]
Die Regeln des Völkerrechts sind bindende Bestandteile des
Landesrechts, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Umformulierung
in Landesrecht bedarf. Kein Gesetz ist gültig, das mit solchen
Regeln oder mit einem Staatsvertrag in Widerspruch steht.
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Art. 68 [Verletzung völkerrechtlicher Pflichten]
Niemand darf zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er auf Tatsachen
hinweist, die sich als eine Verletzung völkerrechtlicher
Pflichten darstellen.
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Art. 69 [Frieden, Freiheit und Völkerverständigung]
(1) Hessen bekennt sich zu Frieden, Freiheit und Völkerverständigung.
Der Krieg ist geächtet.
(2) Jede Handlung, die mit der Absicht vorgenommen wird, einen
Krieg vorzubereiten, ist verfassungswidrig.
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Art 70 [Volkssouveränität]
Die Staatsgewalt liegt unveräußerlich beim Volke.
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Art. 71 [Unmittelbare und mittelbare Demokratie]
Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar
durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren und Volksentscheid),
mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig
bestellten Organe.
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^
Art. 72 [Abstimmungsfreiheit, Abstimmungsgeheimnis]
Abstimmungsfreiheit und Abstimmungsgeheim>
Art. 73 [Stimmberechtigung]
(1) Stimmberechtigt sind alle über achtzehn Jahre alten
Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
die in Hessen ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen
sind.
(2) Das Stimmrecht ist allgemein, gleich, geheim und unmittelbar.
Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag oder ein allgemeiner
Feiertag sein.
(3) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
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Art. 74 [Ausschluß vom Stimmrecht]
Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft
oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht;
2. wer nicht im Vollbesitz der staatsbürgerlichen Rechte
ist.
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Art. 75 [Zusammensetzung; Wählbarkeit; 5%-Klausel]
(1) Der Landtag besteht aus den vom Volke gewählten Abgeordneten.
(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben.
(3) Das Nähere bestimmt das Wahlgesetz. Verlangt es neben
anderen Erfordernissen, daß eine Wählergruppe eine
Mindestzahl von Stimmen aufweist, um im Landtag vertreten zu sein,
so darf die Mindestzahl nicht höher sein als fünf vom
Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen.
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Art. 76 [Freie Mandatsausübung]
(1) Jedermann ist die Möglichkeit zu sichern, in den Landtag
gewählt zu werden und sein Mandat ungehindert und ohne Nachteil
auszuüben.
(2) Das Nähere regelt das Gesetz.
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Art. 77 [Stellung der Abgeordneten]
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes.
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Art. 78 [Wahlprüfung]
(1) Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein beim Landtage
gebildetes Wahlprüfungsgericht. Es entscheidet auch über
die Frage, ob ein Abgeordneter seinen Sitz verloren hat.
(2) Im Falle der Erheblichkeit für den Ausgang der Wahl
machen eine Wahl ungültig: Unregelmäßigkeiten
im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende
Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen.
(3) Das Wahlprüfungsgericht besteht aus den beiden höchsten
Richtern des Landes und drei vom Landtag für seine Wahlperiode
gewählten Abgeordneten.
(4) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
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Art. 79 [Wahlperiode, reguläre Neuwahl]
Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt (Wahlperiode). Die
Neuwahl muß vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.
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Art. 80 [Selbstauflösung]
Der Landtag kann sich durch einen Beschluß, für den
mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder
gestimmt hat, selbst auflösen.
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Art. 81 [Neuwahl nach Selbstauflösung]
Nach Auflösung des Landtages muß die Neuwahl binnen
sechzig Tagen stattfinden.
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Art. 82 [Beginn der Wahlperiode]
Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt, falls der alte Landtag
aufgelöst worden ist, mit dem Tage der Neuwahl, im übrigen
mit dem Ablaufe der Wahlperiode des alten Landtags.
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Art. 83 [Zusammentritt, Einberufung]
(1) Der Landtag versammelt sich in der Regel am Sitze der Landesregierung.
(2) Der Landtag tritt kraft eigenen Rechts am 18. Tage nach der
Wahl zusammen. Falls an diesem Tage die Wahlperiode des alten
Landtages noch nicht abgelaufen ist, versammelt sich der neue
Landtag am Tage nach dem Ablauf dieser Wahlperiode.
(3) Fällt einer der vorgenannten Tage auf einen Sonn- oder
Feiertag, so tritt der Landtag erst am darauffolgenden zweiten
Werktag zusammen.
(4) Der Landtag bestimmt über Vertagungen, den Schluß
der Tagung (Sitzungsperiode) und den Tag des Wiederzusammentritts.
(5) Der Präsident des Landtags kann den Landtag jederzeit
einberufen. Er muß es tun, wenn die Landesregierung oder
mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder
des Landtages es verlangt.
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Art. 84 [Präsidium]
Der Landtag wählt den Präsidenten, seine Stellvertreter
und die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
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Art. 85 [Präsidium außerhalb der Tagungen]
Zwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines neu gewählten
Landtages führen der Präsident und die stellvertretenden
Präsidenten der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.
Sie genießen die in den Artikeln 95 bis 98 festgelegten
Rechte.
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Art. 86 [Aufgaben des Landtagspräsidenten]
Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten
des Landtags nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes. Ihm
steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten, Angestellten
und Arbeiter des Landtages sowie im Benehmen mit dem Vorstand
des Landtages die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtags
zu. Er vertritt das Land Hessen in allen Rechtsgeschäften
und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht
und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
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Art. 87 [Beschlußfähigkeit]
(1) Der Landtag kann nur dann beraten und beschließen,
wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder
anwesend ist.
(2) Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung
abweichende Bestimmungen treffen.
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Art. 88 [Abstimmungen]
Der Landtag faßt seine Beschlüssse mit der Mehrheit
der auf "Ja" oder "Nein" lautenden Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung des gestellten Antrages.
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Art. 89 [Öffentlichkeit der Sitzungen]
Die Vollsitzungen des Landtages sind öffentlich. Auf Antrag
der Landesregierung oder von zehn Abgeordneten kann der Landtag
mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die Öffentlichkeit
für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen.
Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.
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Art. 90 [Berichte über Verhandlungen]
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des hessischen oder eines anderen deutschen Landtages
und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit
frei.
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Art. 91 [Anwesenheit der Regierung, Rederecht]
Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit
des Ministerpräsidenten und jedes Ministers verlangen. Der
Ministerpräsident, die Minister und die von ihnen bestellten
Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse
Zutritt. Sie können jederzeit - auch außerhalb der
Tagesordnung - das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt
des Vorsitzenden.
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Art. 92 [Untersuchungsausschüsse]
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel
der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse
einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher
Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für
erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit
die Öffentlichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung
regelt ihr Verfahren und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet,
dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Auskünfte und Beweiserhebungen
nachzukommen; die Akten der Behörden und der öffentlichen
Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die Beweiserhebung der Ausschüsse und der von
ihnen ersuchten Behörden gelten die Vorschriften der Strafgesetzordnung
sinngemäß, doch bleibt das Postgeheimnis unberührt.
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Art. 93 [Hauptausschuß]
Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß (Hauptausschuß).
Dieser Ausschuß hat, während der Landtag nicht versammelt
ist und zwischen dem Ende einer Wahlperiode oder Auflösung
des Landtages und dem Zusammentritt des neuen Landtages, die Rechte
der Volksvertretung gegenüber der Landesregierung zu wahren.
Er hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung
wird durch die Geschäftsordnung geregelt. Seine Mitglieder
genießen die in den Artikeln 95 bis 98 festgelegten Rechte.
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Art. 94 [Überweisung von Eingaben an die Regierung]
Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landesregierung
überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene Anträge
oder Beschwerden verlangen.
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Art. 95 [Indemnität]
Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen Landtages
darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der
in Ausübung seiner Abgeordnetentätigkeit getanen Äußerungen
gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb
der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
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Art. 96 [Immunität]
(1) Kein Mitglied des hessischen oder eines anderen deutschen
Landtages kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete
angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit
Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet
werden, es sei denn, daß das Mitglied bei der Ausübung
der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen
wird.
(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung
der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung
der Abgeordnetentätigkeit beeinträchtigt.
(3) Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des hessischen oder
eines anderen deutschen Landtages und jede Haft oder sonstige
Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen
des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, für die Dauer
der Sitzungsperiode aufgehoben.
(4) Ein Abgeordneter, der wegen einer ihm als verantwortlichen
Schriftleiter einer Zeitung oder Zeitschrift vorgeworfenen strafbaren
Handlung verfolgt werden soll, kann sich auf die vorstehende Bestimmung
berufen.
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Art. 97 [Zeugnisverweigerungsrecht]
(1) Die Mitglieder des hessischen oder eines anderen deutschen
Landtages sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen oder denen
sie in Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit solche anvertraut
haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern.
Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftstücken stehen
sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht
haben.
(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den Räumen
des hessischen Landtags nur mit Zustimmung des Präsidenten
vorgenommen werden.
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Art. 98 [Entschädigung der Abgeordneten]
(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht auf freie
Fahrt auf allen in Hessen bestehenden staatlichen Verkehrseinrichtungen,
ferner Erstattung der Reisekosten sowie Sitzungsgelder. Außerdem
erhält der Präsident für die Dauer seines Amtes
eine Aufwandsentschädigung.
(2) Ein Verzicht auf diese Rechte ist unstatthaft.
(3) Das Nähere bestimmt das Gesetz.
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Art. 99 [Geschäftsordnung]
Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen der
Verfassung.
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Art. 100 [Zusammensetzung]
Die Landesregierung (Kabinett) besteht aus dem Ministerpräsidenten
und den Ministern.
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Art. 101 [Wahl des Ministerpräsidenten; Ernennung der
Minister; Ausschluß von Regierungsämtern; Vertrauensbeschluß
des Landtages]
(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten
mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
(2) Der Ministerpräsident ernennt die Minister. Er zeigt
ihre Ernennung unverzüglich dem Landtag an.
(3) Angehörige der Häuser, die bis 1918 in Deutschland
oder einem anderen Land regiert haben oder in einem anderen Land
regieren, können nicht Mitglieder der Landesregierung werden.
(4) Die Landesregierung kann die Geschäfte erst übernehmen,
nachdem der Landtag ihr durch besonderen Beschluß das Vertrauen
ausgesprochen hat.
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Art. 102 [Richtlinienkompetenz des Ministerpräsdidenten]
Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik
und ist dafür dem Landtag verantwortlich. Innerhalb dieser
Richtlinien leitet jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig
selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber
dem Landtage.
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Art. 103 [Vertretung des Landes Hessen, Staatsverträge]
(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land Hessen. Er kann
die Vertretungsbefugnis auf den zuständigen Minister oder
nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtages.
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Art. 104 [Geschäftsordnung; Zuständigkeitsregelung]
(1) Der Ministerpräsdident führt den Vorsitz in der
Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Bei Stimmengleichheit
gibt seine Stimme den Ausschlag. Weitere Einzelheiten regelt die
Landesregierung durch eine Geschäftsordnung.
(2) Die Landesregierung beschließt über die Zuständigkeit
der einzelnen Minister, soweit hierüber nicht gesetzliche
Vorschriften getroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich
dem Landtag vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder
außer Kraft zu setzen.
(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich
mehrerer Minister berühren, sind der Landesregierung zur
Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
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Art. 105 [Bezüge]
Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Besoldung.
Über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ergehen besondere
gesetzliche Bestimmungen.
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Art. 106 [Gesetzesvorlagen]
Die Landesregierung beschließt über Gesetzesvorlagen,
die beim Landtag einzubringen sind.
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Art. 107 [Erlaß von Rechtsverordnungen]
Die Landesregierung erläßt die zur Ausführung
eines Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsverordnungen,
soweit das Gesetz diese Aufgaben nicht einzelnen Ministern zuweist.
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Art. 108 [Ernennung von Landesbeamten]
Die Landesregierung ernennt die Landesbeamten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf andere
Stellen übertragen.
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Art. 109 [Begnadigung, Straferlasse, Niederschlagung anhängiger
Strafsachen]
(1) Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das
Recht der Begnadigung aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen
übertragen. Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt
der Landesregierung vorbehalten.
(2) Zugunsten eines wegen einer Amtshandlung verurteilten Ministers
kann das Begnadigungsrecht nur auf Antrag des Landtages ausgeübt
werden.
(3) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten
Art gerichtlich anhängiger Strafsachen bedürfen der
Zustimmung des Landtages. Die Niederschlagung einer einzelnen
gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.
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Art. 110 [Notverordnungsrecht]
Wenn die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes, der
durch Naturkatastrophen oder andere äußere Einwirkungen
hervorgerufen worden ist, es dringend erfordert, kann die Landesregierung,
sofern der Landtag nicht versammelt ist und nicht rechtzeitig
zusammentreten kann, in Übereinstimmung mit dem in Artikel
93 vorgesehenen ständigen Ausschuß Verordnungen, die
der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen.
Diese Verordnungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentritt
zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so ist
die Verordnung durch Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt
unverzüglich außer Kraft zu setzen. Artikel 122 gilt
sinngemäß.
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Art. 111 [Amtseid]
Beim Amtsantritt leisten der Ministerpräsident vor dem Landtag,
die Minister vor dem Ministerpräsidenten in Gegenwart des
Landtages folgenden Amtseid:
"Ich schwöre, daß ich das mir übertragene
Amt unparteiisch nach bestem Wissen und Können verwalten
sowie Verfassung und Gesetz in demokratischem Geiste befolgen
und verteidigen werde."
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Art. 112 [Abberufung der Minister]
Der Ministerpräsident kann jeden Minister mit Zustimmung
des Landtages abberufen.
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Art. 113 [Rücktritt]
(1) Der Ministerpräsident und die Minister können jederzeit
zurücktreten. Rücktritt oder Tod des Ministerpräsidenten
bedeutet zugleich Rücktritt der gesamten Landesregierung.
(2) Der Ministerpräsident und die Landesregierung müssen
zurücktreten, sobald ein neugewählter Landtag erstmalig
zusammentritt.
(3) Tritt die Landesregierung zurück oder hat ihr der Landtag
das Vertrauen entzogen, so führt sie die laufenden Geschäfte
bis zu deren Übernahme durch die neue Landesregierung weiter.
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Art. 114 [Mißtrauensvotum]
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten durch ausdrücklichen
Beschluß sein Vertrauen entziehen oder durch Ablehnung eines
Vertrauensantrages versagen.
(2) Der Antrag, dem Ministerpräsidenten das Vertrauen auszusprechen
oder zu versagen, kann nur von mindestens einem Sechstel der gesetzlichen
Zahl der Abgeordneten gestellt werden. Über den Antrag auf
Herbeiführung eines Beschlusses zur Vertrauensfrage darf
frühestens am zweiten Tage nach Schluß der Aussprache
und muß spätestens am zehnten Tage, nachdem er eingebracht
ist, abgestimmt werden.
(3) Über die Vertrauensfrage muß namentlich abgestimmt
werden. Ein für den Ministerpräsidenten ungünstiger
Beschluß des Landtages bedarf der Zustimmung von mehr als
der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(4) Kommt ein solcher Beschluß zustande, so muß der
Ministerpräsident zurücktreten.
(5) Spricht der Landtag nicht binnen zwölf Tagen einer neuen
Regierung das Vertrauen aus, so ist er aufgelöst.
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Art. 115 [Ministeranklage]
(1) Der Landtag kann jedes Mitglied der Landesregierung vor dem
Staatsgerichtshof anklagen, daß es schuldhaft die Verfassung
oder die Gesetze verletzt habe. Der Antrag auf Erhebung der Anklage
muß von mindestens 15 Mitgliedern des Landtages unterzeichnet
sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen
Zahl seiner Mitglieder.
(2) Das Anklagerecht des Landtags wird durch die Amtsniederlegung
oder die Abberufung des Beschuldigten vom Dienste, mag sie vor
oder nach erhobener Anklage erfolgen, nicht aufgehoben.
(3) Näheres bestimmt das Gesetz.
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Art. 116 [Organe der Gesetzgebung]
(1) Die Gesetzgebung wird ausgeübt
a) durch das Volk im Wege des Volksentscheides,
b) durch den Landtag.
(2) Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt
der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung.
Er überwacht ihre Ausführung.
Zur Inhaltsübersicht
Art. 117 [Gesetzentwürfe]
Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung, aus der
Mitte des Landtages oder durch Volksbegehren eingebracht.
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Art 118 [Verordnungsermächtigung]
Durch Gesetz kann der Landesregierung die Befugnis zum Erlaß
von Verordnungen über bestimmte einzelne Gegenstände,
aber nicht die Gesetzgebungsgewalt im ganzen oder für Teilgebiete
übertragen werden.
Zur Inhaltsübersicht
Art. 119 [Einspruch der Landesregierung]
(1) Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz steht der Landesregierung
der Einspruch zu.
(2) Der Einspruch muß innerhalb fünf Tagen, seine
Begründung innerhalb zwei Wochen nach der Schlußabstimmung
dem Landtag zugehen. Er kann bis zum Beginn der erneuten Beratung
im Landtag zurückgezogen werden.
(3) Kommt keine Übereinstimmung zwischen Landtag und Landesregierung
zustande, so gilt das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der
Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder entgegen dem Einspruch beschließt
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Art. 120 [Ausfertigung, Verkündung]
Der Ministerpräsident hat mit den zuständigen Ministern
die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen
und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden.
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Art. 121 [Inkrafttreten]
Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten
Tage nach der Ausgabe des die Verkündung enthaltenden Gesetz-
und Verordnungsblattes in Kraft.
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Art 122 [Bekanntgabe außerhalb des Gesetz- und Verordnungsblattes]
Kann das Gesetz- und Verordnungsblatt nicht rechtzeitig erscheinen,
so genügt jede andere Art der Bekanntmachung des Gesetzes.
In diesem Falle ist die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
alsbald nachzuholen.
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Art. 123 [Verfassungsänderung]
(1) Bestimmungen der Verfassung können im Wege der Gesetzgebung
geändert werden, jedoch nur in der Form, daß eine Änderung
des Verfassungstextes oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen
wird.
(2) Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß
der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen
Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit
der Abstimmenden zustimmt.
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Art. 124 [Volksbegehren, Volksentscheid]
(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Fünftel
der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs
stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf
zugrunde liegen. Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen
können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(2) Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von der
Regierung unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag zu unterbreiten.
Der Volksentscheid unterbleibt, wenn der Landtag den begehrten
Gesetzentwurf unverändert übernimmt.
(3) Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein.
Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Das Vefahren beim Volksbegehren oder Volksentscheid regelt
das Gesetz.
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Art 125 [Notstand; Grundrechtseinschränkung]
(1) Nur der Landtag kann feststellen, daß der verfassungsmäßige
Zustand des Landes gefährdet ist. Dieser Beschluß bedarf
der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl
seiner Mitglieder und ist von dem Präsidenten des Landtages
zu veröffentlichen. Der Bschluß kann die Freizügigkeit,
das Postgeheimnnis, das Versammlungsrecht und das Recht der Pressefreiheit
außer Kraft setzen oder einschränken.
(2) Der Beschluß wird nach drei Monaten unwirksam, wenn
in ihm nicht eine kürzere Frist bestimmt ist. Er kann unter
den gleichen Bedingungen wiederholt werden.
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Art 126 [Gerichte; richterliche Unabhängigkeit]
(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch
die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.
(2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
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Art. 127 [Rechtsstellung der Richter]
(1) Die planmäßigen hauptamtlichen Richter werden
auf Lebenszeit berufen.
(2) Auf Lebenszeit berufen werden Richter erst dann, wenn sie
nach vorläufiger Anstellung in einer vom Gesetz zu bestimmenden
Bewährungszeit nach ihrer Persönlichkeit und ihrer richterlichen
Tätigkeit die Gewähr dafür bieten, daß sie
ihr Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses
ausüben werden.
(3) Über die vorläufige Anstellung und die Berufung
auf Lebenszeit entscheidet der Justizminister gemeinsam mit einem
Richterwahlausschuß.
(4) Erfüllt ein Richter nach seiner Berufung auf Lebenszeit
diese Erwartungen nicht, so kann ihn der Staatsgerichtshof auf
Antrag des Landtages seines Amtes für verlustig erklären
und zugleich bestimmen, ob er in ein anderes Amt oder in den Ruhestand
zu versetzen oder zu entlassen ist. Der Antrag kann auch vom Justizminister
im Einvernehmen mit dem Richterwahlausschuß gestellt werden.
Während des Verfahrens ruht die Amtstätigkeit des Richters.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für
Laienrichter.
(6) Das Nähere regelt das Gesetz, das auch auf die bereits
ernannten Richter Anwendung findet.
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Art. 128 [Amtsenthebung, Versetzung]
(1) Außer nach vorstehender Bestimmung können die
auf Lebenszeit berufenen Richter wider ihren Willen nur kraft
richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter
den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise
ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand
versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen,
bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.
(2) Die vorläufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt,
wird hierdurch nicht berührt.
(3) Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte
oder ihrer Bezirke kann die Landesregierung unfreiwillige Versetzungen
an ein anderes Gericht oder Entfernung vom Amt, jedoch nur unter
Belassung des vollen Gehalts, verfügen.
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Art 129 [Armenrecht]
Niemand darf wegen Unzulänglichkeit seiner Mittel an der
Verfolgung seiner Rechtsansprüche gehindert werden. Das Nähere
bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
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Art 130 [Zusammensetzung, Wahl]
(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus elf Mitgliedern, und zwar
fünf Richtern und sechs vom Landtag nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählten Mitgliedern, die nicht
dem Landtag angehören dürfen. Bei ihm wird ein öffentlicher
Kläger bestellt.
(2) Die Richter werden vom Landtag auf Zeit gewählt, die
übrigen Mitglieder zu Beginn jeder neuen Wahlperiode bis
zur Wahl durch den neuen Landtag.
(3) Wiederwahl ist zulässig
(4) Das Nähere über die Bildung des Staatsgerichtshofs,
das Verfahren vor ihm sowie über die Vollstreckung seiner
Entscheidungen bestimmt das Gesetz.
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Art. 131 [Zuständigkeit; Antragsberechtigte]
(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit
der Gesetze, die Verletzung der Grundrechte, bei Anfechtung des
Ergebnisses einer Volksabstimmung, über Verfassungstreitigkeiten
sowie in den in der Verfassung und den Gesetzen vorgesehenen Fällen.
(2) Den Antrag kann stellen: eine Gruppe von Stimmberechtigten,
die mindestens ein Hundertstel aller Stimmberechtigten des Volkes
umfaßt, der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder, die Landesregierung sowie der Ministerpräsident.
(3) Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen
Voraussetzungen jedermann das Recht hat, den Staatsgerichtshof
anzurufen.
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Art. 132 [Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und Verordnungen]
(1) Nur der Staatsgerichtshof trifft die Entscheidung darüber,
ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in
Widerspruch steht.
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Art. 133 [Vorlage an den Staatsgerichtshof]
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung,
auf deren Gültigkeit es bei einer Entscheidung ankommt, für
verfassungswidrig, so teilt es seine Bedenken auf dem Dienstwege
dem Präsidenten des höchsten ihm übergeordneten
Gerichts mit. Dieser führt eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs
herbei. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist endgültig
und hat Gesetzeskraft.
(2) Das Nähere bleibt gesetzlicher Regelung vorbehalten.
Art 134 [Zugang zu öffentlichen Ämtern]
Jeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen
Bekenntnisses und des Geschlechts, hat Zugang zu den öffentlichen
Ämtern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung
besitzt.
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Art. 135 [Öffentliches Dienstrecht]
Die Dienstverhältnisse aller Arbeitnehmer der öffentlichen
Verwaltungen sind im Rahmen des in Artikel 29 vorgesehenen einheitlichen
Arbeitsrechts nach den Erfordernissen der Verwaltung zu gestalten.
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Art. 136 [Amtshaftung]
(1) Verletzt jemand in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen
Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht,
so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Der Rückgriff
gegen ihn bleibt vorbehalten. Der Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen
werden.
(2) Näheres bestimmt das Gesetz
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Art. 137 [Kommunale Selbstverwaltung]
(1) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung
die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen
öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche
Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche
Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse
ausschließlich zugewiesen sind.
(2) Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer gesetzlichen
Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(3) Das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten wird
den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom Staat gewährleistet.
Die Aufsicht des Staates beschränkt sich darauf, daß
ihre Verwaltung im Einklang mit den Gesetzen geführt wird.
(4) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder ihren Vorständen
können durch Gesetz oder Verordnung staatliche Aufgaben zur
Erfüllung nach Weisung übertragen werden.
(5) Der Staat hat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die
zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen
Aufgaben erforderlichen Geldmittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs
zu sichern. Er stellt ihnen für ihre freiwillige öffentliche
Tätigkeit in eigener Verantwortung zu verwaltende Einnahmequellen
zur Verfügung.
(6) aufgehoben
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Art. 138 [Wahl der hauptamtlichen Leiter von Gemeinden und
Gemeindeverbänden]
Die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte
als Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden von
den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher
und geheimer Wahl gewählt.
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Art. 139 [Haushaltsplan]
(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden
Mittel für die Deckung des Staatsbedarfs.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für
jedes Rechnungsjahr veranschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht
werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein förmliches
Gesetz festgestellt.
(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt;
sie können in besonderen Fällen auch für längere
Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind im Hausghaltsgesetz
Vorschriften unzulässig, die über das Rechnungsjahr
hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des
Staates oder iher Verwaltung beziehen.
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Art. 140 [Haushaltsvorgriff]
Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan
für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so
ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt:
1. alle Ausgaben zum leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich
beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates
zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen
oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren,
sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits bewilligte
Beträge noch verfügbar sind;
2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme
des abgelaufenen Haushaltsplanes für je drei Monate auszugeben,
soweit nicht auf besonderen Gesetzen beruhende Einnahmen aus Steuern
und Abgaben und Einnahmen aus sonstigen Quellen die Ausgaben unter
Ziffer 1 decken.
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Art. 141 [Kreditaufnahme]
Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außergewöhnlichem
Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken
beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme
einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Staates dürfen nur
durch förmliches Gesetz erfolgen.
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Art. 142 [Deckungspflicht]
Beschlüsse des Landtages, welche Ausgaben in sich schließen
oder für die Zukunft mit sich bringen, müssen bestimmen,
wie diese Ausgaben gedeckt werden.
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Art 143 [Haushaltsüberschreitungen]
(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige
Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie
darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
erteilt werden.
(2) Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen
Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Landtages
erforderlich, die im Laufe des nächsten Rechnungsjahres eingeholt
werden muß.
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Art. 144 [Rechnungsprüfung]
Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden vom Rechnungshof
geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über
den Haushalt jedes Jahres und eine Übersicht der Staatsschulden
werden mit den Bemerkungen des Rechnungshofes und der Stellungnahme
der Landesregierung zu deren Entlastung dem Landtage vorgelegt.
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Art. 145 [Staatsbetriebe]
Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des
Staates kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der
Artikel 139 bis 144 geregelt werden.
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Art. 146 [Pflicht zur Verteidigung der Verfassung]
(1) Es ist Pflicht eines jeden, für den Bestand der Verfassung
mit allen ihm zu Gebote stehenden Kräften einzutreten.
(2) Das Gesetz bestimmt, welche Rechte aus dieser Verfassung
durch Entscheidung des Staatsgerichtshofs aberkannt werden können,
wenn jemand dieser Pflicht zuwiderhandelt oder einer politischen
Gruppe angehört oder angehört hat, welche die Grundgedanken
der Demokratie bekämpft.
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Art. 147 [Widerstandspflicht; Anrufung des StGH bei Verfassungsbrüchen]
(1) Widerstand gegen verfassungswidrig ausgeübte öffentliche
Gewalt ist jedermanns Recht und Pflicht.
(2) Wer von einem Verfassungsbruch oder einem auf Verfassungsbruch
gerichteten Unternehmen Kenntnis erhält, hat die Pflicht,
die Strafverfolgung des Schuldigen durch Anrufung des Staatsgerichtshofs
zu erzwingen. Näheres bestimmt das Gesetz.
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Art. 148 [Revolutionäre Handlungen]
Sollte die Verfassung durch revolutionäre Handlungen ihre
tatsächliche Wirkung auf kürzere oder längere Zeit
verlieren, so sind alle, die sich beim Umsturz oder danach einer
Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben, zur Rechenschaft
zu ziehen, sobald der verfassungswidrige Zustand wieder beseitigt
ist.
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Art. 149 [Strafrechtliche Folgen bei Verfassungsbrüchen]
Die aus Artikel 147 und 148 sich ergebenden strafrechtlichen Folgen
bestimmt das Gesetz.
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Art. 150 [Unantastbarkeit von Verfassungsgrundsätzen]
(1) Keinerlei Verfassungsänderung darf die demokratischen
Grundgedanken der Verfassung und die republikanisch-parlamentarische
Staatsform antasten. Die Errichtung einer Diktatur, in welcher
Form auch immer, ist verboten.
(2) Hiergegen verstoßende Gesetzesanträge gelangen
nicht zur Abstimmung, gleichwohl beschlossene Gesetze nicht zur
Ausfertigung. Trotzdem verkündete Gesetze sind nicht zu befolgen.
(3) Auch dieser Artikel selbst kann nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung
sein.
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Art. 151 [Gesamtdeutsche Einheit]
(1) Hessen wird alle Maßnahmen, die es auf Gebieten trifft,
für welche die deutsche Republik die Zuständigkeit beanspruchen
könnte, unter den Grundsatz stellen, daß die gesamtdeutsche
Einheit zu wahren ist.
(2) Vor allem wird es die bestehende Rechtseinheit nicht ohne
zwingenden Grund antasten. Ob ein zwingender Grund vorliegt, entscheidet
das Gesetz.
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Art. 152 [Einheitliche Gesetzgebung für bestimmte Teile
des Rechts]
(1) Bis zur Bildung einer gesetzgebenden Körperschaft für
die deutsche Republik kann die Regierung mit anderen deutschen
Regierungen vereinbaren, daß für bestimmte Teile des
Rechts eine einheitliche Gesetzgebung geschaffen wird, die der
endgültigen gesamtdeutschen Einheit kein Hindernis bereiten
darf.
(2) Solche Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung des Landtages.
Sie müssen vorsehen, daß die gesetzgebende Gewalt auf
ein Organ übertragen wird, das mittelbar oder unmittelbar
aus demokratischen Wahlen hervorgegangen ist. Gesetze, die von
diesen Organen beschlossen werden, binden das Land Hessen nur,
wenn sie dieser Verfassung nicht zuwiderlaufen.
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Art. 153 [Zuständigkeitsabgrenzung gegenüber dem
Bund]
(1) Die Zuständigkeiten zwischen der Deutschen Republik
und Hessen sind von einer deutschen Nationalversammlung, die vom
ganzen deutschen Volk zu wählen ist, verfassungsmäßig
abzugrenzen.
(2) Künftiges Recht der Deutschen Republik bricht Landesrecht.
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Art. 154 [Inländer]
Inländer im Sinne gesetzlicher Bestimmungen sind alle Angehörigen
der deutschen Länder. Inland ist das gesamte Gebiet dieser
Länder.
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Art. 155 [Weiteres Gesetzgebungsorgan]
Es bleibt vorbehalten, durch ein Verfassungsgesetz nach Artikel
123 Absatz 2 in das Verfahren der Gesetzgebung ein weiteres aus
demokratischen Wahlen hervorgegangenes Organ einzuschalten.
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Art. 156 [Schulwesen]
(1) Bis zum Erlaß des in Artikel 56 Absatz 7 vorgesehenen
Gesetzes bleibt es im Schulwesen bei dem derzeitigen tatsächlichen
Zustand.
(2) Vorbehalten bleibt lediglich, die Verhältnisse, die
am 30. Januar 1933 bestanden und nachher abgeändert worden
sind, wiederherzustellen, wenn die Mehrheit der Erziehungsberechtigten
im Schulbezirk es wünscht. Im übrigen darf an dem derzeitigen
Zustand bis zum 1. Januar 1950 auch durch Gesetz nichts geändert
werden. Die Umgestaltung des Bildungsganges wird hierdurch nicht
berührt.
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Art. 157 [Befristete Zulässigkeit notlagenbedingter Grundrechtseingriffe]
(1) Gesetze, die aus Anlaß der gegenwärtigen Notlage
ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerläßliche
Eingriffe in folgende Grundrechte zulassen:
a) in das Grundrecht der Freizügigkeit nach Artikel 6,
b) in das Recht nach Artikel 8 im Rahmen einer Wohnungszwangswirtschaft,
c) in das Recht auf freien Gebrauch der Arbeitskraft nach dem
Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 im Rahmen von
Notdienstpflichtgesetzen,
d) in das Recht auf den Gebrauch des Eigentums im Rahmen von Gesetzen
zur Milderung des Mangels an Gegenständen des täglichen
Bedarfs.
(2) Die im ersten Absatz zugelassenen Beschränkungen der
Grundrechte fallen nach dem 31. Dezember 1950 weg. Mit mehr als
der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder kann der
Landtag diese Frist verlängern.
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Art. 158 [Entnazifizierung]
Die verfassungsmäßigen Freiheiten und Rechte können
nicht den Bestimmungen entgegengehalten werden, die ergangen sind
oder vor dem 1. Januar 1949 noch ergehen werden, um den Nationalsozialismus
und den Militarismus zu überwinden und das von ihm verschuldete
Unrecht wieder gutzumachen.
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Art. 159 [Besatzungsrecht]
Der vom Kontrollrat für Deutschland und von der Militärregierung
für ihre Anordnungen nach Völker- und Kriegsrecht beanspruchte
Vorrang vor dieser Verfassung, den verfassungsmäßig
erlassenen Gesetzen und sonstigem deutschen Recht bleibt unberührt.
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Art. 160 [Inkrafttreten]
(1) Diese Verfassung tritt mit ihrer Annahme durch das Volk in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Staatsgrundgesetz vom 22. November
1945 außer Kraft.
(2) Die zu dieser Zeit die Staatsgeschäfte führende
Landesregierung gilt bis zur Bildung einer neuen Regierung als
geschäftsführende Regierung im Sinne des Artikels 113
Absatz 3 dieser Verfassung, der Hauptausschuß der Verfassungsberatenden
Landesversammlung als Ausschuß im Sinne des Artikels 93.
(3) Die am Tage der Annahme dieser Verfassung durch das Volk
gewählten Abgeordneten bilden den ersten Landtag im Sinne
dieser Verfassung.
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Art. 161 [Inkraftreten des neugef. Artikel 138]
Artikel 138 in der Fassung vom 20. März 1991 gilt erstmals
für die nächste seinem Inkrafttreten folgende Kommunalperiode.
Die erforderlichen Übergangsregelungen trifft der Gesetzgeber.
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Vorstehende Verfassung ist am 1. Dezember 1946 in der Volksabstimmung
angenommen worden, mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft getreten
und wird hiermit verkündet.
Wiesbaden, den 11. Dezember 1946
Die Landesregierung
Hilpert Geiler
Zinnkann Häring
Dr. Schramm Oskar Müller
Zinn Binder