Zusicherungen, Nebenbestimmungen, etc.
Zusicherung
Wovon sollte eine Zusicherung immer abgegrenzt werden?
Handelt es sich bei einer Zusicherung um einen VA und warum ist diese Frage von Interesse?
Was ist bei einer Zusicherung zu beachten?
Nebenbestimmungen
Ist eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung zulässig?
Ist die Teilbarkeit ein Problem der Zulässigkeit oder der Begründetheit?
Wann ist ein VA logisch teilbar?
Was ist bei der Begründetheit zu beachten?
Zusicherung
Wovon sollte eine Zusicherung immer abgegrenzt werden? hoch
| Von einer unverbindlichen Auskunft (eine falsche Auskunft führt allenfalls zu einem Amtshaftungsanspruch). |
| Von einer Teilregelung (die nicht etwa einen VA in Aussicht stellt, sondern einen Teil abschließend regelt). |
Handelt es sich bei einer Zusicherung um einen VA und warum ist diese Frage von Interesse? hoch
| Nach h.M. ist die Zusicherung ein VA, weil sie einen verbindlichen Anspruch begründet. |
| Nach a.A. handelt es sich um eine "verwaltungsrechtliche Willenserklärung". |
| Der Streit ist meist bedeutungslos, weil § 38 II VwVfG jedenfalls eine entsprechende Geltung der VA-Regeln anordnet. |
| Bedeutung gewinnt der Streit erst bei der statthaften Klageart: Verpflichtungsklage, wenn VA, Leistungsklage, wenn kein VA. |
Was ist bei einer Zusicherung zu beachten? hoch
| § 38 II verweist auf die VA-Regeln. Wichtig sind hier insbesondere: |
| | | Die Nichtigkeit der Zusicherung. |
| | | Die Rücknahme und der Widerruf nach §§ 48, 49. |
Nebenbestimmungen
Ist eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung zulässig? hoch
| Nach § 113 I 1 VwGO ist grundsätzlich eine Teilaufhebung möglich - Voraussetzung ist aber, daß der VA teilbar ist. |
| Bei Nebenbestimmungen ist dies umstritten: |
| | | Zum Teil wird vertreten, der Betroffene strebe stets einen anderen begünstigenden VA an und müsse deshalb mit einer Verpflichtungsklage versuchen sein Ziel zu erreichen. |
| | | Andere differenzieren nach der Art der Nebenbestimmung: Befristungen, Bedingungen und Widerrufsvorbehalte sind hiernach unselbständige Bestandteile des VA und folglich nicht isoliert anfechtbar. Auflagen und Auflagenvorbehalte beinhalten dagegen eigenständige Regelungen und können deshalb isoliert angefochten werden. |
| | | Teilweise wird nach der Art des Haupt-VA unterschieden: Bei gebundenen Entscheidungen soll eine isolierte Anfechtung möglich sein. Nicht dagegen bei Ermessensentscheidungen, da anderenfalls der Ermessensspielraum der Behörde verkürzt und ihr ein so ungewollter Rest-VA aufgedrängt würde. |
| | | Die h.M. differenziert danach, ob der Haupt-VA im logischen Sinne teilbar ist. Ist dies der Fall, kann die Nebenbestimmung auch isoliert angegriffen werden. |
| | | Für die h.M. spricht: Das Gesetz geht in § 113 I 1 VwGO prinzipiell von der Möglichkeit einer Teilaufhebung aus. Auch, eine Differenzierung nach der Art des Haupt-VA ist wenig sinnvoll, auch bei einer gebundenen Entscheidung wir etwas auseinandergerissen, was nach dem Willen der Behörde zusammengehört. |
Ist die Teilbarkeit ein Problem der Zulässigkeit oder der Begründetheit? hoch
| Richtigerweise handelt es sich bei der Frage nach der prozessualen Teilbarkeit um eine der Zulässigkeit, weil es hier darum gehen, den Streitgegenstand zu bestimmen. |
| Die materielle Teilbarkeit ist dagegen ein Problem der Begründetheit. |
Wann ist ein VA logisch teilbar? hoch
| Eine Teilbarkeit scheidet aus bei Inhaltsbstimmungen (diese sind zwingend Bestandteil des VAs). |
| | | Bsp.: Höhe der Geschosse in einer Baugenehmigung - das Bauvorhaben ist nur in der vorgeschriebenen Form erlaubt. |
| Gleiches gilt für sog. "modifizierende Auflagen". |
| | | Bsp: Baugenehmigung für eine Fabrik mit der "Auflag" einen bestimmten Lärmpegel nicht zu überschreiten. - Eine Teilaufhebung würde die gewährte Begünstigung durch eine mit anderem Inhalt ersetzen. |
| | | Strukturell handelt es sich um eine Teilablehnung des begehrten VAs oder um ein "Gegenangebot". |
| VORSICH: Ist der Ur-VA durch den Widerspruch eines Dritten modifiziert worden, kann unabhängig von der Qualifizierung der nun entstandenen Nebenbestimmung der Widerspruchsbescheid angefochten werden. |
Was ist bei der Begründetheit zu beachten? hoch
| Zunächst ist zwischen Bedingungen und Auflagen zu differenzieren. |
| Dann ist zu prüfen, ob es Spezialvorschriften für die Nebenbestimmung gibt. |
| Schließlich ist auf § 36 VwVfG zurückzugreifen. |
| | | Bei gebundenen VAen ist einen Nebenbestimmung nach § 36 I nur zulässig, um Versagungsgründe auszuräumen. |
| | | Bei Ermessensentscheidungen gilt dies nicht: Wenn die Behörde den VA ganz ablehnen könnte, dann darf sie ihn erst recht mit Nebenbestimmungen erlassen. |
| | | Vorsicht im Baurecht: Die einfache Baugenehmigung kann ein gebundener VA sein, die Befreiung nach § 31 II BauGB räumt dagegen Ermessen ein |
| Vorsicht: Ist der Rest-VA rechtswidrig, dann ist der VA materiell nicht teilbar. |