Öffentlich-rechtlicher Vertrag und abstrakte Normenkontrolle (§ 47 VwGO)


Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Wann liegt ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag vor?
Ist eine Ermächtigungsgrundlage für den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erforderlich?
In welchem Spannungsverhältnis grundsätzlich der öffentlich-rechtliche Vertrag?
Welchen Fall regelt § 59 I Nr. 2?
Ein Verwaltungsvertrag regelt nur einseitig die Verpflichtungen des Bürgers. Anwendbarkeit des § 59 II Nr. 4?
Welche Gesetzesverstöße führen zur Nichtigkeit nach § 59 I iVm. § 134 BGB?


Abstrakte Normenkontrolle

Muß für eine abstrakte Normenkontrolle der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein?
Was ist bei der Antragsbefugnis zu beachten?
Was ist beim Rechtsschutzbedürfnis zu beachten?
Ein Normenkontrolle möge zulässig sein. Das Gericht stellt nun fest, daß der Plan rechtswidrig ist, der Kläger hierdurch aber nicht in seinen Rechten verletzt wird. Wie wird das Gericht urteilen?



Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Wann liegt ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag vor? hoch
  Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages
        verwaltungsrechtlich geregelte Materie
              nach Inhalt
              nach Gesamtcharakter
        vertragliche zweiseitige Regelung
              gleichberechtigter Einfluß auf Inhalt
              Abzugrenzen vom mitwirkungsbedürftigen VA
  Vertrag wirksam zustande gekommen
        Einigung (§ 62 S. 2 VwVfG, §§ 145 ff. BGB)
        Schriftform (§ 57 VwVfG)
        Beteiligung Dritter (§ 54 S. 2 VwVfG)
        keine Nichtigkeitsgründe (§ 59 VwVfG)

Ist eine Ermächtigungsgrundlage für den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erforderlich? hoch
  Nein!
  Es gilt nur der Grundsatz vom Vorrang des Gesetzes,
  nicht aber der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes.
  Ein Verwaltungsvertrag ist aber unzulässig, wenn das Gesetz die Materie abschließend regelt oder als einzige Handlungsform VA vorsieht (z.B. Beamtenrecht).

In welchem Spannungsverhältnis grundsätzlich der öffentlich-rechtliche Vertrag? hoch
  Zunächst ist die Verwaltung an das Gesetz gebunden. Zu dieser Gesetzesbindung tritt als zweites Prinzip die Vertragsverbindlichkeit.
  In § 59 VwVfG rückt das Gesetz das Vertragsprinzip in den Vordergrund. Bestimmte Gesetzesverstöße werden damit in Kauf genommen.
  Trotzdem ist der Verwaltungsvertrag verfassungsrechtlich unbedenklich, weil über § 59 I iVm. § 134 BGB schwerwiegende Verstöße zur Nichtigkeit führen.

Welchen Fall regelt § 59 I Nr. 2? hoch
  Kollusives Zusammenwirken der Beteiligten, um einen gesetzeswidrigen Zustand herbeizuführen.

Ein Verwaltungsvertrag regelt nur einseitig die Verpflichtungen des Bürgers. Anwendbarkeit des § 59 II Nr. 4? hoch
  § 59 II Nr. 4 ist auch anwendbar, wenn der Vertrag zwar nur Pflichten des Bürgers enthält, die behördliche Gegenleistung aber stillschweigend vorausgesetzt wird. Man spricht vom hinkenden Austauschvertrag.

Welche Gesetzesverstöße führen zur Nichtigkeit nach § 59 I iVm. § 134 BGB? hoch
  Jedenfalls nicht alle - sonst würde die Aufzählung in § 59 II keinen Sinn machen...
  Anerkannt ist Nichtigkeit bei Handlungsformverboten (Ernennung zum Beamten durch Vertrag).
  Bezüglich des Inhaltes wird von der h.M. abgewogen zwischen der Vertragsverbindlichkeit und dem von der Norm geschützten Interesse. Hier wird "Unerträglichkeit" gefordert.
  Vereinbarungen in Abgabenangelegenheiten werden von der h.M. mit Blick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung für unzulässig gehalten.


Abstrakte Normenkontrolle

Muß für eine abstrakte Normenkontrolle der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein? hoch
  Ja: Nach § 47 VwGO entscheidet das OVG "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit".

Was ist bei der Antragsbefugnis zu beachten? hoch
  Nicht mehr besonders viel... Nach neuer Rechtslage, muß der Antragsteller geltend machen, in individuellen Rechten verletzt zu sein.
  Aber: Beim Planfeststellungsbeschluß ist anerkannt, daß eine Klagebefugnis besteht, wenn eine fehlerhafte Berücksichtigung der eigenen Belange in der Abwägung gerügt wird.

Was ist beim Rechtsschutzbedürfnis zu beachten? hoch
  Auch nichts besonderes...
  Allerdings kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn etwa bei einem angegriffenen Bebauungsplan sämtliche Bauvorhaben genehmigt sind.

Ein Normenkontrolle möge zulässig sein. Das Gericht stellt nun fest, daß der Plan rechtswidrig ist, der Kläger hierdurch aber nicht in seinen Rechten verletzt wird. Wie wird das Gericht urteilen? hoch
  Das Normenkontrollverfahren dient nicht nur dem Individualrechtsschutz sondern ist ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren. Der Plan wird insgesamt auf seine Rechtmäßigkeit überprüft.
  Vorsicht: Trotz Rechtswidrigkeit muß der Plan nicht nichtig sein: §§ 214 ff BauGB enthält etwa einen langen Katalog mit Ausnahmen.
  Stellt das OVG die Ungültigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift fest, wird sie insgesamt für nichtig erklärt - oder, wenn sie teilbar ist, für teilnichtig.


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