Der VA
Außenwirkung
Was ist bei der Klage eines Beamten gegen seine Umsetzung zu beachten?
Was ist bei Maßnahmen im Schulverhältnis zu beachten?
Wann kann bei einem mehrstufigen VA gegen die Mitwirkungsbehörde geklagt werden?
Ist bei Organisationsakten (z.B. Zusammenlegung zweier Klassen) ein VA gegeben?
Außenwirkung
Was ist bei der Klage eines Beamten gegen seine Umsetzung zu beachten? hoch
| Problem bei einer Anfechtungsklage, wäre das Vorliegen eines VAs - hierfür ist Außenwirkung erforderlich. |
| | | frühere h.M. hat differenziert nach: externem Grundverhältnis (VA) und internem Betriebsverhältnis (kein VA). Zum Grundverhältnis zählten Fragen des Bestandes des Beamtenverhältnisses als solches, oder Veränderungen desselben (Ernennung, Entlassung, Versetzung). Zum Betriebsverhältnis zählten dagegen alle Anordnungen, die den Dienstbetrieb regeln. |
| | | Die heutige h.M. lehnt diese - auf dem überholten "besonderen Gewaltverhältnis" fußende - Differenzierung ab und unterscheidet, ob die Maßnahme die Amtsstellung oder die persönliche Rechtsstellung des Beamten betrifft. VAe sind nur dann anzunehmen, wenn der Beamte in seiner Stellung als selbständige Rechtspersönlichkeit betroffen ist, nicht dagegen, wenn er nur als Glied der Verwaltung angesprochen ist. |
| | | "Würde sich die Maßnahme auch an die Vertretung wenden?" |
| Wenn eine Anfechtungsklage mangels VA keinen Erfolg verspricht, hilft möglicherweise eine allgemeine Leistungsklage. (Vorsicht, nach § 126 BRRG ist immer Vorverfahren nötig!) Ansatzpunkt ist hier die Fürsorgepflicht des Dienstherren (§ 48 BRRG). Ein Verstoß hiergegen kann sich u.a. aus der Zuweisung einer nichts "amtsgemäßen" Aufgabe ergeben. |
Was ist bei Maßnahmen im Schulverhältnis zu beachten? hoch
| Differenzierung zunächst wie im Beamtenverhältnis. Hausaufgaben, schulinterne Disziplinarmaßnahmen, etc. sind danach keine VAe; Aufnahme, Entlassung, Abschlußzeugnis sind VAe. |
| Problem ist häufig aber schon das Vorliegen einer Regelung: Die Benotung einer Klassenarbeit zielt etwa nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, sondern soll nur über den Leistungsstand informieren und die Halbjahresnote vorbereiten. Anders wohl bei Abiturseinzelnoten - teilweise (richtigerweise) wird hier sogar die VA-Qualität einzelner schriftlicher Arbeiten angenommen, soweit diese direkt in die Gesamtnote einfließen |
| Keine Außenwirkung wird dagegen angenommen bei Einzelnoten in einem Versetzungszeugnis. Str. allerdings bei versetzungsrelevanten Noten. |
Wann kann bei einem mehrstufigen VA gegen die Mitwirkungsbehörde geklagt werden? hoch
| Problematisch ist zunächst, ob in der Mitwirkungsentscheidung überhaupt eine Regelung liegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Mitwirkungsentscheidung keine Verbindlichkeit hat - es sich z.B. nur um eine Stellungnahme oder Anhörung handelt. |
| Entscheidend ist, ob eine Außenwirkung gegeben ist. |
| | | Dies kann einmal im Verhältnis zur Entscheidungsbehöde der Fall sein. Dies wird jedoch bei übertragenen Wirkungskreisen (Auftragsverwaltung, Erfüllung nach Weisung) regelmäßig nicht der Fall sein. |
| | | Häufiger ist deshalb nach einer Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger zu fragen. Eine solche wird nur angenommen, wenn die Mitwirkungsbehörde einen bestimmten Gesichtspunkt selbständig und abschließend entscheidet (inkongruente Prüfungskompetenz) und ihrer Entscheidung also Teilregelungscharakter zukommt. Keine Außenwirkung liegt dagegen bei kongruenter Prüfungskompetenz vor, wenn also beide Behörden die selben Gesichtspunkte prüfen. |
| | | Also: Außenwirkung nur, wenn die Behörden unterschiedliche Bereiche entscheiden. |
| Konsequenz bei fehlender Außenwirkung: Bürger muß gegen Entscheidungsbehörde klagen, im Prozeß prüft das Gericht die Entscheidung der Mitwirkungsbehörde. |
Ist bei Organisationsakten (z.B. Zusammenlegung zweier Klassen) ein VA gegeben? hoch
| Problematisch ist regelmäßig die Außenwirkung. |
| Grundsätzlich hat der Bürger kein subjektives Recht in Hinblick auf die staatliche Organisation. Die Auswirkungen sind regelmäßig nur rein faktischer Natur. |
| VA nur bei unmittelbaren Eingriffen, z.B. Änderung der organisatorischen Grundstruktur der Verwaltung (Auflösung eines Verwaltungsträgers) oder bei Eingriffen in Grundrechte. |
| Grundrechte können betroffen sein, wenn das grundlegenden Verhältnis der Benutzung verändert wird (z.B. Eingliederung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule, Schließung eines Schlachthofes). |
| Keine Außenwirkung dagegen bei rein innerorganisatorischen Maßnahmen (z.B. Zusammenlegung zweier Klassen). Hier ist allerdings eine Leistungsklage denkbar. |