Polizei- und Ordnungsrecht (Hessen) - nur das absolut Notwendige...


Definitionen

Was versteht man unter einer "Gefahr"?
Was versteht man unter einer "Scheingefahr" (bzw. "Putativgefahr")?
Was versteht man unter einer "Anscheinsgefahr"?
Was versteht man unter einem "Gefahrenverdacht"?
Was versteht man unter einer "latenten Gefahr"?
Was versteht man unter "öffentlicher Sicherheit"?
Was versteht man unter "öffentlicher Ordnung"?
Was versteht man unter einem "Zweckveranlasser"?


Sonstiges

Wie ist im Polizeirecht regelmäßig beim Ermessen zu differenzieren?
Welche Probleme ergeben sich, wenn ein Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen wird und hierdurch übermäßig belastet wird?
Eine Standardmaßnahme soll mit Gewalt durchgesetzt werden. Woher ist die Ermächtigungsgrundlage zu holen?
Ein Polizist möchte einem betrunkenen Autofahrer mit Gewalt seinen Autoschlüssel abnehmen. Was ist zu beachten?
Ein Bürger möchte die Ordnungsbehörde verpflichten gegen schädliche Immissionen eines Hoheitsträgers vorzugehen. Probleme?
A hat im Halteverbot geparkt und ist abgeschleppt worden. Wie kommt die Stadt an ihr Geld?



Definitionen

Was versteht man unter einer "Gefahr"? hoch
  Gefahr ist ein Zustand, der nach verständiger, auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung den Eintritt eines Schadens für die öffentliche Sicherheit und / oder Ordnung erwarten läßt.

Was versteht man unter einer "Scheingefahr" (bzw. "Putativgefahr")? hoch
  Der Beamte hält nur subjektiv einen Schadenseintritt für wahrscheinlich, ohne daß dafür objektive Anhaltspunkte vorhanden sind. Der Beamte irrt also über das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte. Verfügungen zur Abwehr der vermeintlichen Gefahr sind folglich rechtswidrig.
  Amtshaftung!

Was versteht man unter einer "Anscheinsgefahr"? hoch
  Eine Anscheinsgefahr liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Einschreitens, als aus der ex-ante-Perspektive, nicht nur der handelnde Polizeibeamte eine Sachlage als gefährlich einschätzt, sondern diese Sachlagebeurteilung auch dem "Urteil eines fähigen, besonnen und sachkundigen Amtswalters entspricht", sich jedoch im Nachhinein herausstellt, dass eine Gefahr in Wirklichkeit nicht vorlag.

Was versteht man unter einem "Gefahrenverdacht"? hoch
  Ein Gefahrverdacht ist anzunehmen, wenn der Behörde bestimmte Unsicherheiten bei der Diagnose des Sachverhaltes oder bei der Prognose des Kausalverlaufs bewußt sind, und ihr deshalb die Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erschwert wird.
  Gefahrerforschungseingriff -> Vorsicht beim Ermessen!

Was versteht man unter einer "latenten Gefahr"? hoch
  Von latenter Gefahr spricht man, wenn eine konkrete Gefahr erst aufgrund des Hinzutretens weiterer Umstände entsteht.

Was versteht man unter "öffentlicher Sicherheit"? hoch
  Die öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der Allgemeingüter, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.

Was versteht man unter "öffentlicher Ordnung"? hoch
  Öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerläßliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird.
  Wegen der "Unfassbarkeit" des Begriffs bestehen unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit verfassungsrechtliche Bedenken. Einige neueren Polizeigesetze verzichten deshalb ganz auf den Begriff. In der Praxis lassen sich praktisch alle Fälle über die "öffentliche Sicherheit" lösen (und werden es auch...).

Was versteht man unter einem "Zweckveranlasser"? hoch
  Zweckveranlasser ist, wer gefahrerhöhende typische Risiken schafft, wer die störende Folge "objektiv bezweckt".


Sonstiges

Wie ist im Polizeirecht regelmäßig beim Ermessen zu differenzieren? hoch
  Entschließungsermessen
        "ob" die Polizei tätig wird
  Auswahlermessen
        gegen "wen" die Polizei einschreitet

Welche Probleme ergeben sich, wenn ein Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen wird und hierdurch übermäßig belastet wird? hoch
  Anerkannt scheint zu sein, daß die Zustandshaftung Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums im Sinne von Art. 14 II ist. Insbesondere kommt es hierbei nicht auf ein Verschulden an.
  Die Lehre von der "gestörten Privatnützigkeit" will in Fällen, in denen der Eigentümer selber "Opfer" ist, etwas weil die Gefahr spezifisch der Allgemeinheit zugerechnet werden muß, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung die Störereigenschaft verneinen.
  Die h.Lit. lehnt diese Beschränkung ab: Das Kriterium der "Risikosphäre der Allgemeinheit" sei zu unbestimmt.
  Das BVerwG hält eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit jedenfalls grundsätzlich nicht für ausgeschlossen. Die Beschränkung entfällt jedoch, wenn der Eigentümer von der Ordnungswidrigkeit wußte oder die aus den Umständen hierauf schließen konnte.
        Dogmatischer Knackpunkt ist das "Übermaßverbot".

Eine Standardmaßnahme soll mit Gewalt durchgesetzt werden. Woher ist die Ermächtigungsgrundlage zu holen? hoch
  Bei einigen Standardmaßnahmen ist ein "Vollzugselement" anerkannt.
        Festhalten zur Identitätsfeststellung (§ 18 IV HSOG)
        Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 19 HSOG)
        Ingewahrsamnahme (§ 32 HSOG)
        Durchsuchungen (§§ 36 ff.)
  In allen anderen Fällen ist auf die §§ 47 ff HSOG zurückzugreifen.

Ein Polizist möchte einem betrunkenen Autofahrer mit Gewalt seinen Autoschlüssel abnehmen. Was ist zu beachten? hoch
  Zunächst ist in diesen Fällen abzugrenzen, ob die Polizei präventiv (Polizeirecht) oder repressiv (StPO) handelt. Nach h.M. erfolgt diese Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der Maßnahme.
  Problematisch ist nun, ob bei § 47 I, 52 I 1 HSOG der GrundVA (Beschlagnahme des Schlüssels) rechtmäßig sein muß.
        Hiergegen spricht der Wortlaut, des § 47 I, der nicht auf die Rechtmäßigkeit sondern lediglich auf die Unanfechtbarkeit abstellt.
        Andererseits ergibt sich aus dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes und dem Rechtsstaatsprinzip, daß staatliches Handeln nicht rechtswidrig sein darf. Dies muß um so mehr gelten, als bei Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten regelmäßig kein effektiver Rechtsschutz gegeben ist.

Ein Bürger möchte die Ordnungsbehörde verpflichten gegen schädliche Immissionen eines Hoheitsträgers vorzugehen. Probleme? hoch
  In der Zulässigkeit dürften sich keine besonderen Probleme ergeben. Im BImSchG wird sich eine individualschützende Norm finden. Wenigstens ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung wird sicherlich gegeben sein.
  Problematisch ist in der Begründetheit, ob ein Anspruch auf Einschreiten besteht.
        Grundsätzlich wird eine Annexkompetenz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Beseitigung von Störungen angenommen. Insoweit ist die Kompetenz der anderen Hoheitsträger begrenzt.
        Ausnahmen gelten nur im Eilfall.
        Besonders lustig wird die Sache, wenn eine Kirche durch ihr Leuten Störer ist. Hier dürfte zweifelhaft sein, ob hier auch eine Begrenzung der Kompetenz der allgemeinen Ordnungsbehörden angenommen werden kann.

A hat im Halteverbot geparkt und ist abgeschleppt worden. Wie kommt die Stadt an ihr Geld? hoch
  Daß sie das Geld bekommt, ist klar... Str. ist die Rechtsgrundlage:
  § 43 III 1 HSOG - Sicherstellung
        Problem: Nach h.M. enthält die Sicherstellung kein "Vollzugselement". Es bedarf zur Durchsetzung unmittelbaren Zwangs.
  § 49 I HSOG - Abschleppen als Ersatzvornahme der Sicherstellung
        Wohl weniger: Wäre der Fahrer anwesend, würde die Polizei ihn wohl kaum auffordern, das Fahrzeug zwecks Sicherstellung herauszugeben.
  § 49 I HSOG - Ersatzvornahme des Gebotes das Fahrzeug zu entfernen.
        In der Regel wird an die Ersatzvornahme des Wegfahrgebotes eine Sicherstellung als VA anschließen.
  8 HSOG
        Die Rsp. wendet § 8 nur in Fällen an, in denen keine gegenüber dem Pflichtigen vollstreckbare Grundverfügung vorliegt oder
        eine andere als die Behörde, die den GrundVA erlassen hat, die Vollstreckungsmaßnahme durchführen möchte oder
              VORSICHT: Dieser Fall wird u.a. angenommen, wenn die Polizei ein Halteverbot der Straßenverkehrsbehörde durchsetzen will!
        der GrundVA dem Pflichtigen nicht bekanntgemacht wurde.
              Das kann etwa der Fall sein, wenn er als Halt in Anspruch genommen wird, obwohl das Fahrzeug nicht verkehrswidrig abgestellt war.
                    VORSICHT: Wird nachträglich ein Halteverbotsschild aufgestellt, so soll die Wahrnehmbarkeit ungeachtet ihrer tatsächlichen Wahrnehmung ausreichen (hierbei wird entweder auf Grundsätze über die öffentliche Bekanntmachung bzw. allgemeine Überlegungen zu Schildern zurückgegriffen). Das Problem der Zumutbarkeit der Kenntniserlangung wird von der h.M. erst bei der Kostenentscheidung thematisiert (und nicht schon bei der Inanspruchnahme als Störer). Die Rsp. hält 48 bzw. 72 Stunden für ausreichend.


Start
Lawww.de

© 1999, 2000 by Alexander Koch (wwwkontakt@laWWW.de)