Die Klagearten im Detail
Anfechtungsklage
Kann ein nichtiger VA Gegenstand einer Anfechtungsklage sein?
Wann ist der Antragsteller klagebefugt?
Wann ist ein Vorverfahren außer in den Fällen des § 68 I 2 VwGO entbehrlich?
Was zum Teufel hat es mit der "Passivlegitimation" auf sich?
Wann ist eine Anfechtungsklage begründet?
Jemand hat einen Zahlungsbescheid erhalten und gezahlt, jetzt möchte er sein Geld zurück haben. Richtige Klageart?
Ein Beamter ist entlassen worden. Er klagt hiergegen und möchte gleichzeitig Nachzahlung seines Gehaltes. Klageart?
Der Kläger ficht einen VA an und verlangt gleichzeitig die Rückgängigmachung. Klageart?
Gliederungsschema für die Anfechtungsklage?
Verpflichtungsklage
Wann ist eine Verpflichtungsklage begründet?
Was für ein Urteil ergeht bei einer Verpflichtungsklage?
Was ist bei der Anspruchsgrundlage im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beachten?
Was geschieht, wenn der Kläger noch überhaupt keinen Antrag bei der Behörde gestellt hat?
Gliederungsschema für die Verpflichtungsklage
Verhältnis von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Ist eine (Verpflichtungs-) Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung eines VA zulässig?
Mit welcher Klageart muß gegen einen Planfeststellungsbeschluß vorgegangen werden?
Mit welcher Klageart muß die Ablehnung eines VA-Begehren angegriffen werden?
Welche Klageart ist statthaft, wenn der Kläger nach Ablehnung eines VA-Begehrens nun der Meinung ist, eine Genehmigung sei überhaupt nicht nötig?
Was ist statthafte Klageart bei einer negativen Konkurrentenklage (Abwehr einer Begünstigung bei einem Dritte, ohne selber eine Begünstigung zu fordern)?
Was ist statthafte Klageart bei einer Konkurrentengleichstellungsklage?
Was ist statthafte Klageart bei einer Konkurrentenverdrängungsklage?
Allgemeine Leistungsklage
Wo ist die allgemeine Leistungsklage geregelt?
Wann ist die allgemeine Leistungsklage statthaft?
Ist bei der allgemeinen Leistungsklage eine Klagebefugnis aus § 42 II VwGO erforderlich?
Wer ist Klagegegner bei der allgemeinen Leistungsklage
Wann kann eine Behörde einen Anspruch gegen einen Bürger mit einer allgemeinen Leistungsklage durchsetzen?
Gliederungsschema für die allgemeine Leistungsklage?
Feststellungsklage
Jemand ist der Meinung, eine bestimmte Tätigkeit bedürfe keiner Erlaubnis - wenn aber doch, sei ihm diese zu erteilen. Klage?
Was ist Streitgegenstand einer Feststellungsklage?
Besteht ein Wahlrecht zwischen Anfechtungs- und Feststellungsklage?
Wo wird die Subsidiarität sinnvollerweise geprüft?
Welchen Sinn hat die Subsidiaritätsklausel?
Jemand ist der Meinung, eine von ihm gezahlte Gebühr sei ohne Rechtsgrund erhoben worden. Kann er mit einer Feststellungsklage die Rückzahlung begehren?
Gliederungsschema der Feststellungsklage
Fortsetzungsfeststellungsklage
Wonach richtet sich die Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage?
Wann hat sich ein VA erledigt, wann nicht?
Wann ist ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben?
Wann ist ein Rehabilitationsbedürfnis zu bejahen?
Was ist bei der Präjudizwirkung zu beachten?
Ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein Vorverfahren nötig?
Was ist für die Fristen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage zu beachten?
Gliederungsschema der Fortsetzungsfeststellungsklage?
vorbeugender Rechtsschutz
Wie kann man sich bereits im Vorfeld gegen ein erwartetes Handeln einer Behörde wehren?
Wann ist eine solche Klage statthaft?
Wann ist die Klage begründet?
Ist auch eine vorbeugende Feststellungsklage möglich?
Anfechtungsklage
Kann ein nichtiger VA Gegenstand einer Anfechtungsklage sein? hoch
| Eigentlich nicht... |
| Aber: Auch vom nichtigen VA geht der Rechtsschein der Verbindlichkeit aus, folglich muß der Bürger ihn mit einer Anfechtungsklage angreifen können. |
Wann ist der Antragsteller klagebefugt? hoch
| § 42 II VwGO. |
| Nach der Adressatentheorie ist der Adressat eines belastenden VA jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen. |
| Anders formuliert: Jede belastende Maßnahme greift in die Grundrechte des Betroffenen ein. Ist die Maßnahme rechtswidrig, liegt auch immer einer Rechtsverletzung vor. |
Wann ist ein Vorverfahren außer in den Fällen des § 68 I 2 VwGO entbehrlich? hoch
| Die Rsp. hält ein Vorverfahren schon dann für entbehrlich, wenn der Zweck (Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des VAs durch die Widerspruchsbehörde) schon auf andere Weise erreicht wurde oder nicht erreicht werden kann. |
| | Bsp: Ein VA wird angefochten und nun durch einen praktisch inhaltsgleichen ersetzt oder die Widerspruchsbehörde hat bereits ihre ablehnende Haltung geäußert. |
| Ebenfalls überflüssig soll das Widerspruchsverfahren sein, wenn sich der Beklagte - und sei es nur hilfsweise - auf die Klage einläßt. |
| In der Lit. wird insgesamt bestritten, daß das Vorverfahren entfallen könne: Es handele sich um zwingendes Recht. Außerdem werde dem Betroffenen eine Entscheidungsebene genommen. |
| | Aber: Dem Sinn des Vorverfahrens wird genügt, wenn die Widerspruchsbehörde unmißverständlich ihre Sichtweise zum Ausdruck gebracht hat. Bei Ermessensentscheidungen ist der Verzicht jedenfalls dann unproblematisch, wenn Beklagter und Widerspruchsbehörde identisch sind. |
Was zum Teufel hat es mit der "Passivlegitimation" auf sich? hoch
| Unter Passivlegitimation versteht man, ob die Klage auch materiell gegen den richtigen Anspruchsgegner gerichtet ist - damit handelt es sich um eine Frage der Begründetheit. |
| Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Klage auch prozessual gegen den Richtigen gerichtet ist. |
| Nach h.M. enthält § 78 VwGO eine Regelung, betreffend die Prozeßführungsbefugnis. |
| Nach a.A. regelt § 78 VwGO die Sachlegitimation und ist deshalb eine Frage der Begründetheit. |
| | Hiergegen spricht jedoch, daß sich die Sachlegitimation bereits aus dem materiellen Recht ergibt und insoweit eine eigenständige Regelung in § 78 überflüssig wäre. |
| In der Klausur wird der Streit freilich nicht geführt! |
Wann ist eine Anfechtungsklage begründet? hoch
| Die Anfechtungsklage ist nach § 113 I 1 VwGO begründet, wenn der VA rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird. |
| Belastende Maßnahmen greifen immer in Grundrechte des Adressaten ein. Wenigstens Art. 2 ist betroffen (wegen ihrer Rechtswidrigkeit ist die Maßnahme auch nicht durch die Grundrechtsschranken gedeckt). |
Jemand hat einen Zahlungsbescheid erhalten und gezahlt, jetzt möchte er sein Geld zurück haben. Richtige Klageart? hoch
| Zunächst müßte der Zahlungsbescheid beseitigt werden, dann Rückzahl beantragt werden - also Anfechtungs- und Folgenbeseitigungsantrag. |
| Um zwei Prozesse zu vermeiden, kann mit der Anfechtungsklage der Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung gestellt werden (Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO). |
Ein Beamter ist entlassen worden. Er klagt hiergegen und möchte gleichzeitig Nachzahlung seines Gehaltes. Klageart? hoch
| Anfechtungsklage bezüglich der Entlassung. |
| Annexantrag nach § 113 I 2 hilft nicht, weil es sich nicht um einen Anspruch wegen des Vollzuges an VAs handelt. |
| Hier hilft aber § 113 IV |
Der Kläger ficht einen VA an und verlangt gleichzeitig die Rückgängigmachung. Klageart? hoch
| Anfechtungsklage mit Annex-Antrag nach § 113 I 2 VwGO! |
Gliederungsschema für die Anfechtungsklage? hoch
| Zulässigkeit |
| | Verwaltungsrechtweg |
| | Statthaftigkeit |
| | | Aufhebung eines VA muß begehrt werden |
| | Klagebefugnis |
| | | § 42 II VwGO |
| | Vorverfahren |
| | Klagefrist |
| | Klagegegner |
| Begründetheit |
| | Rechtswidrigkeit des VA |
| | | Ermächtigungsgrundlage |
| | | formelle Rechtmäßigkeit |
| | | materielle Rechtmäßigkeit |
| | Rechtsverletzung des Klägers |
Verpflichtungsklage
Wann ist eine Verpflichtungsklage begründet? hoch
| Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 V VwGO begründet, |
| | wenn die Ablehnung oder Unterlassung des VA rechtswidrig ist, |
| | der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und |
| | die Sache spruchreif ist. |
Was für ein Urteil ergeht bei einer Verpflichtungsklage? hoch
| Ein Vornahmeurteil: § 113 V 1 VwGO, |
| oder ein Bescheidungsurteil: § 113 V 2 VwGO. |
| Interessant wird das Ganze, wenn das Klagebegehren etwa auf Zulassung zu einer Veranstaltung gerichtet ist (Vornahmeurteil) und festgestellt wird, daß kein gebundener Anspruch besteht, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung (Bescheidungsurteil). |
Was ist bei der Anspruchsgrundlage im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu beachten? hoch
| Aus der Norm muß sich ein subjektives Recht ergeben! |
Was geschieht, wenn der Kläger noch überhaupt keinen Antrag bei der Behörde gestellt hat? hoch
| Es wird das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. |
Gliederungsschema für die Verpflichtungsklage hoch
| Zulässigkeit |
| | Verwaltungsrechtsweg |
| | Statthaftigkeit |
| | | Erlaß eines VA wird erstrebt |
| | Klagebefugnis |
| | Vorverfahren |
| | Klagefrist |
| | Klagegegner |
| Begründetheit |
| | Anspruch auf VA, Rechtsverletzung, Spruchreife |
| | Anspruchsgrundlage |
| | formelle Voraussetzungen |
| | materielle Voraussetzungen |
| | Rechtsfolge |
| | | Vornahmeurteil |
| | | Bescheidungsurteil, wenn noch nicht spruchreif |
Verhältnis von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
Ist eine (Verpflichtungs-) Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Aufhebung eines VA zulässig? hoch
| Nein, es fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Klagebegehren mit einer Anfechtungsklage einfacher zu erreichen wäre - das Urteil müßte möglicherweise erst noch Vollstreckt werden (§ 172 VwGO). |
Mit welcher Klageart muß gegen einen Planfeststellungsbeschluß vorgegangen werden? hoch
| Soll der gesamte Plan angegriffen werden, ist die Anfechtungsklage statthafte Klageart. |
| Soll der Plan lediglich ergänzt werden, ist die Verpflichtungsklage statthafte Klageart. |
Mit welcher Klageart muß die Ablehnung eines VA-Begehren angegriffen werden? hoch
| Am schutzintensivsten ist die Verpflichtungsklage. |
| Denkbar wäre zwar auch zunächst eine Anfechtungsklage gegen die Ablehnung, hierdurch erhält der Kläger aber noch den gewünschten VA. |
| | Hiergegen wird teilweise vertreten, die Anfechtungsklage richtet sich gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und diese würden sich schon an Recht und Gesetz halten und somit auch ohne gerichtlichen Vollstreckungsdruck nun das "Richtige" tun. |
| | | Ob das mal so stimmt... Beachte auch § 172 VwGO! |
Welche Klageart ist statthaft, wenn der Kläger nach Ablehnung eines VA-Begehrens nun der Meinung ist, eine Genehmigung sei überhaupt nicht nötig? hoch
| Anfechtungsklage - dem Kläger geht es nur isoliert um die Vernichtung der Ablehnung. |
Was ist statthafte Klageart bei einer negativen Konkurrentenklage (Abwehr einer Begünstigung bei einem Dritte, ohne selber eine Begünstigung zu fordern)? hoch
| Anfechtungsklage - Klagebegehren ist auf Vernichtung eines belastenden VA gerichtet. |
| Allerdings Feststellungsklage, wenn die Begünstigung etwa auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruht. |
Was ist statthafte Klageart bei einer Konkurrentengleichstellungsklage? hoch
| Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Begünstigung. |
Was ist statthafte Klageart bei einer Konkurrentenverdrängungsklage? hoch
| Verpflichtungsklage auf eigene Begünstigung |
| und Anfechtungsklage gegen die Begünstigung des Dritten. |
| Problem: Sind 100 Konkurrenten zugelassen worden, |
| | können entweder sämtliche Begünstigungen angefochten werden |
| | | Geht man davon aus, daß die Behörde nicht in allen Fällen rechtswidrig gehandelt hat, wird ein (großer) Teil der Klagen verloren gehen. Der Kläger hat also ein extrem hohes Kostenrisiko. |
| | oder es wird nur ein Teil der Begünstigungen angefochten. |
| | | Der Kläger trägt dann das Risiko, die "Richtigen" zu treffen. |
| Nach Rsp. des BVerwG genügt deshalb eine Verpflichtungsklage auf Neubescheidung - die Behörde wird ihre Entscheidung von sich aus korrigieren, wenn das Gericht die Rechtswidrigkeit festgestellt hat. |
Allgemeine Leistungsklage
Wo ist die allgemeine Leistungsklage geregelt? hoch
| Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt. |
| Sie wird in §§ 43 II, 111 VwGO erwähnt. |
Wann ist die allgemeine Leistungsklage statthaft? hoch
| Wenn das Klagebegehren auf eine Leistung gerichtet ist, die nicht im Erlaß eines VA besteht. |
| Vorsicht: Häufig besteht zwar das Endziel in einer tatsächlichen Handlung, zur Erreichung ist aber zunächst ein VA nötig. In diesem Fall muß zunächst Verpflichtungsklage erhoben werden. |
Ist bei der allgemeinen Leistungsklage eine Klagebefugnis aus § 42 II VwGO erforderlich? hoch
| Vorsicht: § 42 II VwGO enthält keine Regelung für die allgemeine Leistungsklage. Wenn überhaupt paßt er nur analog. |
| Die h.M. bejaht eine analoge Anwendung des § 42 II um auch hier eine Popularklage zu verhindern. |
| Die Gegenmeinung verweist darauf, daß § 42 II nur eine Ausgestaltung der allgemeinen Prozeßführungsbefugnis darstelle. Ganz allgemein sei die Klage schon unzulässig, wenn der Kläger nicht geltend machen könne in eigenen Rechten betroffen zu sein. Dementsprechend sei kein Rückgriff auf § 42 II nötig. |
| Im Ergebnis dürfte es keine Unterschiede geben. Wir merken uns also: § 42 II analog ;-)) |
| Die Klagebefugnis wird sich häufig daraus ergeben, daß ein bestimmter Anspruch geltend gemacht wird. |
Wer ist Klagegegner bei der allgemeinen Leistungsklage hoch
| § 78 VwGO ist NICHT anwendbar, da er nur die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage betrifft (Abschnitt beachten!). |
| Die passive Prozeßführungsbefugnis ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsträgerprinzip. |
| Die Klage ist also gegen den Verwaltungsträger zu richten, der verpflichtet wäre, den Realakt zu erfüllen. |
Wann kann eine Behörde einen Anspruch gegen einen Bürger mit einer allgemeinen Leistungsklage durchsetzen? hoch
| Problem: Behörde wird vielfach einen VA erlassen können. Es besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. |
| Anders, wenn zu erwarten ist, daß der Bürger den VA in jedem Fall anfechten würde - dann kommt es ohnehin zum Prozeß. |
Gliederungsschema für die allgemeine Leistungsklage? hoch
| Zulässigkeit |
| | Verwaltungsrechtsweg |
| | Statthaftigkeit |
| | | Klagebegehren ist Realakt |
| | Klagebefugnis |
| | | § 43 II VwGO analog (str.) |
| | Rechtsschutzbedürfnis |
| Begründetheit |
| | Anspruch auf den Realakt |
Feststellungsklage
Jemand ist der Meinung, eine bestimmte Tätigkeit bedürfe keiner Erlaubnis - wenn aber doch, sei ihm diese zu erteilen. Klage? hoch
| negative Feststellungsklage |
| hilfsweise Verpflichtungsklage |
| | Im Gutachten wird zunächst der Hauptantrag vollständig durchgeprüft. Auf den Hilfsantrag wird nur eingegangen, wenn der Hauptantrag nicht erfolgreich ist. |
Was ist Streitgegenstand einer Feststellungsklage? hoch
| Das Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses. |
| | Aus einer konkreten Norm, müssen sich bestimmte Rechtsfolgen ergeben. |
| | Abstrakte Rechtsfragen können nicht geklärt werden. So wäre etwa eine Feststellungsklage auf Feststellung der prinzipiellen Unzulässigkeit von Zwangsmitgliedschaften in Selbstverwaltungskörperschaften nicht möglich - wohl aber ein Feststellung, daß eine Mitgliedschaft in der IHK nicht besteht, wobei hier im Prozeß inzident die Frage nach der Zwangsmitgliedschaft erörtert werden müßte. |
Besteht ein Wahlrecht zwischen Anfechtungs- und Feststellungsklage? hoch
| Nein, die Feststellungsklage ist nach § 43 II VwGO subsidiär zur Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Vorsicht: § 43 II 2 beachten! |
Wo wird die Subsidiarität sinnvollerweise geprüft? hoch
| Die Frage ist natürlich heillos umstritten... |
| Sinnvoll dürfte eine Prüfung im Rahmen der Statthaftigkeit sein. Hierfür spricht der Wortlaut des § 43 II 1 "kann begehrt werden". § 43 II 1 enthielte hiernach eine Regelung für das Klagebegehren, also die statthafte Klageart. |
| Ebenfalls vertretbar erscheint mir eine Prüfung im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses. |
Welchen Sinn hat die Subsidiaritätsklausel? hoch
| Die Gerichte sollen nicht doppelt belastet werden. |
| | Aus dem Feststellungsurteil kann nicht vollstreckt werden, folglich wäre eine weitere Klage notwendig! |
| Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der anderen Klagearten sollen nicht umgangen werden. |
| Mit diesen beiden Gesichtspunkten lassen sich dann auch die Problemfälle lösen. |
| | Ist die Feststellungsklage rechtsschutzintensiver, ist diese ausnahmsweise nicht subsidiär. |
| | Die Rsp will auch Ausnahmen machen, wenn sich die Klage gegen den Staat richtet - hier reiche die Feststellung eines Rechtsverhältnisses aus, eines Vollstreckungsdruckes bedürfe es nicht. |
| | | Aber: Dann wäre die Subsidiaritäsklausel weitgehend bedeutungslos. |
| | | Außerdem geht das Gesetz von in den §§ 170, 172 VwGO von der Notwendigkeit der zwangsweisen Vollstreckung auch gegen den Staat aus. |
Jemand ist der Meinung, eine von ihm gezahlte Gebühr sei ohne Rechtsgrund erhoben worden. Kann er mit einer Feststellungsklage die Rückzahlung begehren? hoch
| Problem: Die Feststellungsklage ist subsidiär zur Leistungsklage! Kann das Klagebegehren also auch mit einer schlichten Leistungsklage verfolgt werden, ist die Feststellungsklage gesperrt! |
| Abgrenzung: |
| | Leistungsklage, wenn tatsächlich nur die Rückzahlung begehrt wird. |
| | Feststellungsklage, wenn vorher noch eine Entscheidung (VA!) über die Rechtmäßigkeit des Klagebegehrens erfolgen muß. |
| | | Das BVerwG scheint hier bei Akteneinsichtsfällen und Auskunftsgesuchen eher zu einer Feststellungsklage zu tendieren. |
| | | Dies dürfte abzulehnen sein. Jedem (nicht zufälligen) Handeln geht eine Entscheidung voraus! |
| | | In "einfachen" Fällen wird deshalb die Leistungsklage einschlägig sein. Etwas anderes wird erst gelten, wenn umfangreichere Subsumtionen oder Ermessensentscheidungen notwendig werden, etwa weil ein Abweichen von der bisherigen Verwaltungspraxis gefordert wird. |
Gliederungsschema der Feststellungsklage hoch
| Zulässigkeit |
| | Verwaltungsrechtsweg |
| | Statthaftigkeit |
| | | Bestehen oder Nichtbestehen eines konkreten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses |
| | | Subsidiarität (§ 43 II VwGO) |
| | Feststellungsinteresses |
| | | Jedes berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung |
| | Klagebefugnis |
| | | h.M. § 42 II analog |
| | | a.A. schon im Feststellungsinteresse enthalten |
| Begründetheit |
Fortsetzungsfeststellungsklage
Wonach richtet sich die Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage? hoch
| § 113 I 4 VwGO erfaßt aufgrund seiner Stellung nur die Erledigung einer Anfechtungsklage nach Klageerhebung. |
| § 113 I 4 (doppelt) analog, wird angewendet bei: |
| | Erledigung vor Klageerhebung |
| | Erledigten Verpflichtungssituationen |
| | Prüfungstechnisch sollte festgestellt werden, welche Klageart statthaft wäre, wenn noch keine Erledigung eingetreten wäre. So läßt sich auch relativ einfach begründen, daß § 113 I 4 einfach (Anfechtungsklage) oder doppelt (Feststellungsklage) analog herangezogen wird. |
| Keine analoge Anwendung dagegen bei der Erledigung sonstiger Leistungsbegehren. Hier kann mit einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 43 I) das Bestehen oder Nichtbestehen überprüft werden. |
Wann hat sich ein VA erledigt, wann nicht? hoch
| Erledigung tritt ein, wenn das Begehren des Klägers mangels Beschwer gegenstandslos wird. |
| Keine Erledigung tritt dagegen beim reinen Vollzug ein. Hierdurch entfällt zwar die Grundaussage, etwa einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, der VA bleibt aber als Rechtsgrund des Vollzuges bestehen. |
| | Anders, wenn durch den Vollzug irreparable Tatsachen geschaffen werden. |
| Umstritten ist die Erledigung bei der Ersatzvornahme. |
| | Nach h.M. wirkt der GrundVA als Rechtsgrund für die Kostenpflicht des Adressaten fort. |
| | Nach a.A. ergibt sich die Kostenpflicht aus Gesetz. Damit ist Erledigung eingetreten. |
| VORSICHT: Ebenfalls keine Erledigung ist gegeben, wenn etwa noch Gebühren (etwa Vollstreckungskosten) ausstehen... |
Wann ist ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben? hoch
| Wiederholungsgefahr |
| Rehabilitationsbedürfnis |
| Präjudizwirkung zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses |
Wann ist ein Rehabilitationsbedürfnis zu bejahen? hoch
| Wenn der VA diskriminierende Wirkung entfaltet. |
| Ausreichend ist jedoch nicht jede mögliche Grundrechtsverletzung, sonst wäre wegen Art. 2 immer eine Klagemöglichkeit gegeben. |
Was ist bei der Präjudizwirkung zu beachten? hoch
| Das VG darf die Amtshaftungsanspruchsgrundlagen nicht prüfen, weil für diese die Zivilgerichte zuständig sind. |
| Die Klage soll aber unzulässig sein, wenn der Amtshaftungsanspruch offensichtlich aussichtslos ist. |
| Wichtig: Ein Verfahren vor dem VG macht nur Sinn, wenn das VG schon mit der Sache befaßt ist. Andernfalls bietet ein Prozeß vor den VGen keinen Vorteil gegenüber den Zivilgerichten. Bei Erledigung vor Klageerhebung muß deshalb gleich vor den Zivilgerichten geklagt werden. |
Ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein Vorverfahren nötig? hoch
| Nach h.M. sind zunächst grundsätzlich alle Sachurteilsvoraussetzungen der Klage erforderlich, die fortgesetzt werden soll. |
| Umstritten ist demnach nur die Notwendigkeit eines Vorverfahrens wenn die Erledigung eintritt, bevor der VA bestandskräftig geworden ist. |
| | Die h.M. verneint hier ein Vorverfahren, weil eine Aufhebung des VA nicht mehr möglich sei. |
| | Eine M.M. hält dagegen ein Vorverfahren für nötig, weil auch die Verwaltung die Rechtswidrigkeit feststellen könne. |
| | | Aber: Nur das Urteil hat Rechtskraft! |
Was ist für die Fristen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage zu beachten? hoch
| Die h.M. wendet § 74 I 1 bzw. 2 VwGO analog an. |
| Aber: Praktisch immer wird eine Rechtsbehelfsbelehrung darüber fehlen, daß der Bürger den VA bei Erledigung mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage angreifen kann. In der Regel wird daher die Jahresfrist des § 58 II VwGO gelten. |
Gliederungsschema der Fortsetzungsfeststellungsklage? hoch
| Zulässigkeit |
| | Verwaltungsrechtsweg |
| | Statthaftigkeit |
| | | § 113 I 4 VwGO (einfach / doppelt analog) |
| | Fortsetzungsfeststellungsinteresse |
| | Klagebefugnis |
| | Vorverfahren soweit nötig |
| | Klagefrist |
| | Klagegegner |
| | | § 78 I |
| Begründetheit |
vorbeugender Rechtsschutz
Wie kann man sich bereits im Vorfeld gegen ein erwartetes Handeln einer Behörde wehren? hoch
| Mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage. |
| Diese ist im Gesetz nicht geregelt. |
| | Wegen Art. 19 IV GG ist aber auch gegen VA ein vorbeugender Rechtsschutz nötig (Widerspruch und Anfechtungsklage reichen hier nicht!). |
Wann ist eine solche Klage statthaft? hoch
| Es geht letztlich um eine Leistungs- oder Anfechtungsklage. Folglich gilt § 42 II analog. |
| Es muß ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis bestehen. |
| | Richtet sich die Klage gegen drohendes schlichtes Verwaltungshandeln, gilt § 1004 I 2 BGB analog. Es muß also Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr drohen. |
| | Richtet sich die Klage gegen eine drohenden VA, so ist zu beachten, daß Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung haben. |
| | | In der Regel wird hier also keine Unterlassungsklage statthaft sein. |
| | | Eine Ausnahme ist zu machen, wenn ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen werden (etwa der Konkurrent zum Beamten ernannt würde). |
Wann ist die Klage begründet? hoch
| Wenn ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch besteht. |
| Die dogmatische Herleitung ist umstritten. Vertreten wird: |
| | Abwehrfunktion der Grundrechte |
| | Rechtsstaatsprinzip |
| | § 1004 BGB analog. |
| Jedenfalls ist der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt. |
Ist auch eine vorbeugende Feststellungsklage möglich? hoch
| Nach h.M. ja - das streitige Rechtsverhältnis kann auch in der Zukunft liegen. |
| Ein solches Verhältnis wird mitunter schwer zu finden sein. Möglicherweise enthält das Handeln der Behörde aber eine konkludente Duldungspflicht. |
| Umstritten ist die Subsidiaritätsklausel |
| | Eine Umgehung von Verfahrensvorschriften droht zwar nicht. |
| | IMHO besteht aber auch hier die Gefahr eines Doppelprozesses (Was Alpmann aber anders sieht ;-)) |