Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme
Auf welchen Zeitpunkt ist bei einer Anfechtungsklage abzustellen?
Auf welchen Zeitpunkt ist bei einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage abzustellen?
Auf welchen Zeitpunkt ist bei einer Anfechtungsklage abzustellen? hoch
| Grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. |
| | | Die Anfechtungsklage dient der Überprüfung verwaltungsrechtlichen Handelns. Hat die Behörde im letzten Entscheidungszeitpunkt die Sach- und Rechtslage richtig beurteilt, dann hat sich auch nicht rechtswidrig gehandelt. |
| Ausnahmsweise kommt es aber auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an: |
| | | Wenn der VA noch nicht vollzogen ist. Von der Behörde kann erwartet werden, daß sie ihren VA "beobachtet" und notfalls einer veränderten Situation anpaßt. |
| | | Wenn die Anspruchsvoraussetzungen an ein zukünftiges Ereignis anknüpfen. |
| | | Wenn ein DauerVA vorliegt - dieser muß während seiner gesamten Laufzeit rechtmäßig sein. |
| | | | Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn das Gesetz für den Entzug eines Rechtes und die Gewährung unterschiedliche Anforderungen stellt (vgl. § 35 I und VI GewO). |
| Vorsicht: Wird ein rechtswidriger VA im Verlauf des Prozesses rechtmäßig, muß sichergestellt werden, daß § 45 VwVfG nicht umgangen wird. Materielle Fehler werden nur in Ausnahmefällen geheilt. |
Auf welchen Zeitpunkt ist bei einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage abzustellen? hoch
| Grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. |
| | | Gegenstand des Prozesse ist, ob der Kläger "jetzt" einen Anspruch hat. |
| Ausnahmsweise kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid!!) an: |
| | | Wenn Leistungen abschnittsweise gewährt werden ("Sozialhilfe"). |
| | | Bei Prüfungsentscheidungen (Der Prüfling kann nicht geltend machen, nun das nötige Wissen zu besitzen, sondern muß sich erneut der Prüfung unterziehen.). |
| | | Bei Ermessensentscheidungen kommt es auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an, andernfalls müßte das Gericht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessen stellen. |
| | | Probleme bereiten Fälle, in denen früher ein Anspruch bestand, dieser durch Änderung der Rechtslage aber später weggefallen ist. |
| | | | Hier wird darauf abgestellt, ob eine "grundrechtsfähig verfestigte Anspruchsposition" bestand. |
| | | | | Das kann bei einer Verschärfung von Berufszulassungsregeln wegen Art. 12 GG der Fall sein. |
| | | | | Bei Genehmigungsansprüchen im Baurecht, wird dagegen regelmäßig nicht auf Art. 14 GG abgestellt, weil dieser Genehmigungserwartungen nicht schützt. |