Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme

Auf welchen Zeitpunkt ist bei einer Anfechtungsklage abzustellen?
Auf welchen Zeitpunkt ist bei einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage abzustellen?


Auf welchen Zeitpunkt ist bei einer Anfechtungsklage abzustellen? hoch
  Grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung.
        Die Anfechtungsklage dient der Überprüfung verwaltungsrechtlichen Handelns. Hat die Behörde im letzten Entscheidungszeitpunkt die Sach- und Rechtslage richtig beurteilt, dann hat sich auch nicht rechtswidrig gehandelt.
  Ausnahmsweise kommt es aber auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an:
        Wenn der VA noch nicht vollzogen ist. Von der Behörde kann erwartet werden, daß sie ihren VA "beobachtet" und notfalls einer veränderten Situation anpaßt.
        Wenn die Anspruchsvoraussetzungen an ein zukünftiges Ereignis anknüpfen.
        Wenn ein DauerVA vorliegt - dieser muß während seiner gesamten Laufzeit rechtmäßig sein.
              Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn das Gesetz für den Entzug eines Rechtes und die Gewährung unterschiedliche Anforderungen stellt (vgl. § 35 I und VI GewO).
  Vorsicht: Wird ein rechtswidriger VA im Verlauf des Prozesses rechtmäßig, muß sichergestellt werden, daß § 45 VwVfG nicht umgangen wird. Materielle Fehler werden nur in Ausnahmefällen geheilt.

Auf welchen Zeitpunkt ist bei einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage abzustellen? hoch
  Grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
        Gegenstand des Prozesse ist, ob der Kläger "jetzt" einen Anspruch hat.
  Ausnahmsweise kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid!!) an:
        Wenn Leistungen abschnittsweise gewährt werden ("Sozialhilfe").
        Bei Prüfungsentscheidungen (Der Prüfling kann nicht geltend machen, nun das nötige Wissen zu besitzen, sondern muß sich erneut der Prüfung unterziehen.).
        Bei Ermessensentscheidungen kommt es auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an, andernfalls müßte das Gericht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessen stellen.
        Probleme bereiten Fälle, in denen früher ein Anspruch bestand, dieser durch Änderung der Rechtslage aber später weggefallen ist.
              Hier wird darauf abgestellt, ob eine "grundrechtsfähig verfestigte Anspruchsposition" bestand.
                    Das kann bei einer Verschärfung von Berufszulassungsregeln wegen Art. 12 GG der Fall sein.
                    Bei Genehmigungsansprüchen im Baurecht, wird dagegen regelmäßig nicht auf Art. 14 GG abgestellt, weil dieser Genehmigungserwartungen nicht schützt.


Start
Lawww.de

© 1999, 2000 by Alexander Koch (wwwkontakt@laWWW.de)