Baurecht (Hessen) - nur das Aller-, Aller-, Allerwichtigste...

Was ist bei fehlerhaft zustande gekommenen Bebauungsplänen zu beachten:
Jemand möchte für ein bestimmtes Bauvorhaben eine Genehmigung haben. Was ist zu prüfen?
Was ist bei einem Bauvorhaben nach § 34 I BauGB zu prüfen?
Was ist eine Bebauungsgenehmigung?
In vielen Vorschriften "kann" eine Genehmigung erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ist hier wirklich Ermessen gegeben?
Ist für ein Nutzungsverbot sowohl eine formelle als auch materielle Illegalität erforderlich?
Welche Besonderheiten sind bei der Klagebefugnis im Baurecht zu beachten?


Was ist bei fehlerhaft zustande gekommenen Bebauungsplänen zu beachten: hoch
  Die §§ 214, 215, 215a BauGB!

Jemand möchte für ein bestimmtes Bauvorhaben eine Genehmigung haben. Was ist zu prüfen? hoch
  Anspruchsgrundlage: § 70 I 1 HBO
        Genehmigungspflicht: § 62 HBO
        Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften
              Bauplanungsrecht
                    Hier muß jetzt im BauGB geprüft werden, ob ein Bebauungsplan vorliegt und welche Vorhaben dort zulässig sind (BauNVO).
                    Ist das Vorhaben nicht zulässig, muß geprüft werden, ob eine Ausnahme vorliegt (etwa § 31 BauGB zu § 30 BauGB - hieraus ergibt sich dann ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Vorsicht: Die BauNVO enthält selber Ausnahmen: So ergibt sich aus § 3 IV BauNVO ein gebundener Anspruch für ein Altenpflegeheim in einem Wohngebiet!
                    VORSICHT: Immer den § 15 BauNVO beachten!!!

Was ist bei einem Bauvorhaben nach § 34 I BauGB zu prüfen? hoch
  Ob sich das Vorhaben bezüglich seiner Art (Kirche, Kindergarten, etc.) einfügt.
  Ob sich das Vorhaben bezüglich seiner baulichen Nutzung (Geschoßhöhe, etc.) einfügt.

Was ist eine Bebauungsgenehmigung? hoch
  Ein Vorbescheid nach § 65 HBO.
  Wichtig: Die Bebauungsgenehmigung erzeugt Bindungswirkung für die Behörde. Diese kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zurücknehmen.

In vielen Vorschriften "kann" eine Genehmigung erteilt werden, wenn das Vorhaben nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Ist hier wirklich Ermessen gegeben? hoch
  Wegen Art. 14 GG nein! Die Baugenehmigung "ist" zu erteilen.

Ist für ein Nutzungsverbot sowohl eine formelle als auch materielle Illegalität erforderlich? hoch
  Teilweise wird vertreten, schon die formelle Illegalität reiche aus.
        Begründet wird dies unter anderem damit, daß der Zustand hergestellt werde, der von Rechtswegen auch bestünde. Die Gleichsetzung mit einer Abrißverfügung (diese ist nach ganz h.M. nur bei auch formeller Illegalität möglich) gehe fehl, weil nicht in eine neu geschaffene Vermögensposition eingegriffen werde.
        Vorsicht bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung - hier dürften "Härten" abgefangen werden können.
  Hiergegen wird vertreten, daß auch eine materielle Illegalität erforderlich sei.
        Begründet wird das u.a. damit, daß die vollständige Nutzungsentziehung einem Substanzeingriff nahe komme.
        Außerdem sei ein Nutzungsverbot bei "bloßer" formellen Illegalität im Lichte des Art. 14 unverhältnismäßig.

Welche Besonderheiten sind bei der Klagebefugnis im Baurecht zu beachten? hoch
  Eine Mindermeinung geht davon aus, daß das gesamte Baurecht drittschützenden Charakter habe.
  Die h.M. lehnt das ab und entscheidet im Einzelfall, ob eine Norm drittschützenden Charakter hat.
        Dabei wird unter dem Stichwort des sog. "Rücksichtnahmegebotes" aber recht großzügig verfahren... Einfallsstellen für den Drittschutz können etwa das TB-Merkmal des "Einfügens" in § 34 BauGB, die "schädlichen Umwelteinwirkungen" in § 35 III Nr. 3 BauGB oder der § 15 I 2 BauNVO sein.


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