Aufhebung von VAen
Berichtigung
Ist die Berichtigung nach § 42 VwVfG ein VA?
Widerruf und Rücknahme
Wo finden sich Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme eines VA?
Was ist bei einem Widerruf zu prüfen?
Welche Bedeutung hat § 49 II S. 1 Nr. 1?
Kann eine bewilligte Ausnahmegenehmigung von der Meisterprüfung (§ 8 HandwO) nach § 49 II S. 1 Nr. 3 VwVfG zurückgenommen werden?
Wonach richtet sich die Rechtmäßigkeit des Rückerstattungsbescheides?
Kann § 49 VwVfG auch auf rechtswidrige begünstigende VAe angewendet werden?
Enthält § 52 II BeamtVG eine Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge.
Auf Widerspruch eines Dritten wird im Vorverfahren eine Begünstigung zurückgenommen. Ist § 48 VwVfG anwendbar?
Wonach ist zu bestimmen, ob jemand Geld im Sinne von § 48 II 2 "verbraucht" hat?
Wie lange ist eine Rücknahme nach § 48 VwVfG möglich?
Reicht es aus, wenn die Behörde grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat?
Wer genau muß Kenntnis erlangt haben?
Gilt § 48 IV VwVfG auch, wenn die Behörde einen Rechtsfehler erkennt?
Wann beginnt bei einem Rechtsirrtum die Jahresfrist zu laufen?
Wonach richtet sich die Rechtmäßigkeit einer Rückzahlungsaufforderung von zuviel gezahlten Versorgungsbezügen?
Wie ist das Verhältnis von § 48 VwVfG zum Europarecht?
Durch VA wird festgestellt, daß jemand Deutscher ist. Später soll dieser VA zurückgenommen werden. Probleme mit Art. 16 I 1 GG?
Wie unterscheidet sich die Rücknahme begünstigenden VAe, der Geld- oder Sachleistungen gewährt von einem sonstigen VA?
Ist bei der Rücknahme eines VAs nach § 48 III das Vertauen in den Bestand im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen?
A erhält einen Zahlungsbescheid über 1000,- DM. Später teilt die Behörde mit, er müsse das Doppelte zahlen. Rechtslage?
Berichtigung
Ist die Berichtigung nach § 42 VwVfG ein VA? hoch
| Nein, die Berichtigung enthält keine Regelung. |
Widerruf und Rücknahme
Wo finden sich Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme eines VA? hoch
| In erster Linie in den jeweiligen Spezialgesetzen - beachte: § 1 VwVfG. |
| Findet sich dort nichts, muß auf die §§ 48, 49 VwVfG zurückgegriffen werden. |
Was ist bei einem Widerruf zu prüfen? hoch
| Ermächtigungsgrundlage (aus Spezialgesetz oder § 49 VwVfG) |
| Formelle Rechtmäßigkeit (ganz normal: Zuständigkeit, Verfahren, Form) |
| | | Anhörung nicht vergessen! |
| Materielle Rechtmäßigkeit (TB-Merkmale des § 49) |
| | | rechtmäßiger und begünstigender VA |
| | | Widerrufsgrund |
Welche Bedeutung hat § 49 II S. 1 Nr. 1? hoch
| Keine. |
| Gibt es eine spezialgesetzliche Regelung, findet § 49 eh keine Anwendung. |
Kann eine bewilligte Ausnahmegenehmigung von der Meisterprüfung (§ 8 HandwO) nach § 49 II S. 1 Nr. 3 VwVfG zurückgenommen werden? hoch
| Nein. |
| Die Ausnahmebewilligung tritt an die Stelle der Meisterprüfung. |
| Wie bei der Meisterprüfung müssen die Kenntnisse nur bei der Prüfung vorliegen. |
| Gegen unzuverlässige Handwerker kann nicht nach § 49 II S. 1 Nr. 3 vorgegangen werden, sondern nur nach spezialgesetzlichen Regeln (welche eigentlichen?). |
Wonach richtet sich die Rechtmäßigkeit des Rückerstattungsbescheides? hoch
| Nach § 49a I VwVfG... |
Kann § 49 VwVfG auch auf rechtswidrige begünstigende VAe angewendet werden? hoch
| Der Wortlaut ist auf rechtmäßige VAe beschränkt. |
| Die h.M. bejaht aber eine analoge Anwendung auf rechtswidrige VAe. |
| | | Diese sollen in ihrem Bestand nicht anders geschützt sein, als rechtmäßige - die Widerrufsgründe der Abs. II u. III. müssen deshalb erst recht gelten. |
| | | Der Weg über § 49 kann vorteilhaft sein, wenn zwar fraglich ist, ob der VA rechtswidrig ist, jedenfalls aber ein Widerrufsgrund gegeben ist. |
| Nach a.A. liegt wegen § 48 schon keine Regelungslücke vor. |
Enthält § 52 II BeamtVG eine Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge. hoch
| Nein. § 52 II BeamtVG regelt nur die Rückforderung, nicht hingegen die Umstände, unter denen diese erfolgen kann. |
Auf Widerspruch eines Dritten wird im Vorverfahren eine Begünstigung zurückgenommen. Ist § 48 VwVfG anwendbar? hoch
| Nein. Siehe § 50 VwVfG. |
| Das Vertrauen des Begünstigten ist nicht schutzwürdig, da er mit der Anfechtung durch Dritte rechnen muß. |
Wonach ist zu bestimmen, ob jemand Geld im Sinne von § 48 II 2 "verbraucht" hat? hoch
| Nach den bereicherungsrechtlichen Regeln. |
Wie lange ist eine Rücknahme nach § 48 VwVfG möglich? hoch
| Steht im Abs. IV... |
Reicht es aus, wenn die Behörde grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat? hoch
| Nein, gefordert wird positive Kenntnis. |
Wer genau muß Kenntnis erlangt haben? hoch
| Problematisch sind Fällen, in denen zwar irgendwer innerhalb der Behörde Kenntnis erlangt, nicht aber die richtige Stelle. |
| Nach h.M. ist es nötig, daß die zuständige Stelle Kenntnis erlangt. "Kenntnis" setzt nach der Ratio der Norm voraus, daß die Behörde einen Rücknahmebescheid erlassen kann. Dies ist aber nur möglich, wenn die richtige Stelle Kenntnis erlangt hat. Außerdem kann "die Behörde" keine Kenntnis erlangen. |
| Nach a.A. genügt irgendeine Stelle innerhalb der Behörde. Die Behörde tritt auch sonst dem Bürger gegenüber als Einheit auf und im Rahmen des § 1 IV wird ebenfalls nicht auf den einzelnen Amtswalter abgestellt. |
Gilt § 48 IV VwVfG auch, wenn die Behörde einen Rechtsfehler erkennt? hoch
| Teilweise wird vertreten, § 48 IV sei Ausnahmevorschrift und gelte seinem Wortlaut nach nur für Tatsachen. |
| Die h.M. macht dagegen keinen Unterschied zwischen Tatsachen und Rechtsfehlern. |
| | | Hierfür spricht zunächst, daß anderenfalls eine unbeschränkte Rücknahmemöglichkeit eröffnet würde, obwohl der Fehler alleine in der Risikosphäre der Behörde liegt. |
| | | Schließlich differenziert auch das Gesetz nicht zwischen einer tatsächlichen und rechtlichen Rechtswidrigkeit. |
Wann beginnt bei einem Rechtsirrtum die Jahresfrist zu laufen? hoch
| Teilweise wird vertreten bereits mit Erlaß, da ab dann der Behörde alle Tatsachen bekannt sind. |
| Die Rsp. sieht in § 48 IV eine Entscheidungsfrist. Diese beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr alle Umstände bekannt sind, die sie zur Ausübung ihres Ermessens benötigt. |
| Hierdurch läuft die Jahresfrist aber praktisch leer (die Behörde kann beliebig lange ermitteln und nach Abschluß der Ermittlungen sich noch ein weiteres Jahr Zeit lassen). In der Lit. wird deshalb vertreten, § 48 IV enthalte eine Bearbeitungsfrist, die mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit zu laufen beginne. |
Wonach richtet sich die Rechtmäßigkeit einer Rückzahlungsaufforderung von zuviel gezahlten Versorgungsbezügen? hoch
| § 52 II BeamtVG geht als speziellere Regelung dem § 49a VwVfG vor. |
| Die Rückforderung erfolgt gewohnheitsrechtlich durch VA - wird die Leistung durch VA gewährt, erfolgt auch die Rückabwicklung per VA (Kehrseitentheorie). |
| Wichtig: § 52 II 3 räumt Ermessen ein. Wird dieses nicht ausgeübt, ist die Rückforderung wegen Ermessensnichtgebrauches rechtswidrig. |
Wie ist das Verhältnis von § 48 VwVfG zum Europarecht? hoch
| Zu Problemen kann es kommen, wenn nach EG-Recht eine Subvention zurückgefordert werden muß, der Betroffene aber eigentlich Vertrauensschutz genießt. |
| § 48 wird insofern also vom EG-Recht überlagert. Die Vertrauensschutzgrundsätze sind daher so anzuwenden, "daß die nach Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird." |
| Teilweise wird deshalb angenommen, die Regelung des § 48 II 2 sei durch Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen. |
| Die h.M. hält § 48 II 2 dagegen für anwendbar, weil auch der EuGH prinzipiell die Geltung nationaler Vertrauensschutzregelungen anerkennt. Allerdings werden die Ausschlußtatbestände sehr großzügig ausgelegt. |
| | | Grobe Fahrlässigkeit wird bei anzeigepflichtigen Subventionen schon dann angenommen, wenn sich der Betroffene nicht selbst bei der Kommission erkundigt hat. |
| | | Das BVerwG nimmt in diesen Fällen aber trotzdem eine Abwägung nach § 48 II 1 vor. Hierbei wird das öffentliche Interesse an der Einhaltung der europarechtlichen Vorschriften aber entsprechend schwer gewichtet, so daß im Ergebnis das Vertrauen des Bürgers nur in Ausnahmen schutzwürdig ist. |
| Weitere Probleme ergeben sich bei der Frist des § 48 IV. |
| | | Auch hier wird seeeehr europafreundlich verfahren. Das BVerwG erwägt sogar eine prinzipielle Nichtanwendbarkeit. |
| Ebenfalls problematisch ist, in wie weit der Behörde Ermessen zusteht. |
| | | Die ganz herrschende Meinung verneint hier einen Ermessensspielraum, wenn die Bundesrepublik gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist. |
Durch VA wird festgestellt, daß jemand Deutscher ist. Später soll dieser VA zurückgenommen werden. Probleme mit Art. 16 I 1 GG? hoch
| Nein, es handelt sich nicht um eine Entziehung, sondern um die Weitergeltung eines möglicherweise rechtswidrigen VA. |
Wie unterscheidet sich die Rücknahme begünstigenden VAe, der Geld- oder Sachleistungen gewährt von einem sonstigen VA? hoch
| Bei Geld- und Sachleistungen findet eine Rücknahme nur statt, wenn der Betroffene keine Vertrauensschutz genießt. |
| Sonstige VAs können ohne Einschränkungen zurückgenommen. Vertrauensschutz findet nur durch Gewährung einer Entschädigung statt. |
Ist bei der Rücknahme eines VAs nach § 48 III das Vertauen in den Bestand im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen? hoch
| Teilweise wird dies mit Blick auf § 48 II ausgeschlossen. Vertrauensschutz soll sich in den Fällen des Abs. III nicht als Bestandsschutz auswirken. |
| Nach anderer (richtiger!) Ansicht ist § 48 III dahingehend verfassungskonform auszulegen, daß Vertrauensinteressen des Betroffen Berücksichtigung finden müssen (ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip). |
A erhält einen Zahlungsbescheid über 1000,- DM. Später teilt die Behörde mit, er müsse das Doppelte zahlen. Rechtslage? hoch
| Teilweise wird argumentiert, der VA enthalte zwar prinzipiell eine Belastung, aber gleichzeitig auch die Begünstigung, nur 1000,- DM und nicht mehr zahlen zu müssen. Deshalb handele es sich in sofern um einen begünstigenden VA. |
| Die h.M. stellt dagegen ausschließlich auf die belastende Wirkung ab. |