Die Rechtsbehelfe
Allgemeines
Was sind ordentliche, was außerordentliche Rechtsbehelfe?
Was für eine Wirkung hat die Einlegung eines Rechtsmittels?
Wann ist die Staatsanwaltschaft "beschwert" und damit zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt?
Aus welchen Urteilsteilen kann sich die Beschwer ergeben?
Kann ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit vom Angeklagten angegriffen werden?
Bei einer Teilanfechtung (etwa begrenzt auf das Strafmaß) stellt das Gericht fest, daß das Vorurteil materiell falsch ist. Was kann es tun?
Ein Rechtsmittelverzicht wurde durch Drohung, bzw. Täuschung bewirkt. Wirksamkeit?
Wo ist das Verschlechterungsverbot geregelt und worauf bezieht es sich?
Die Beschwerde
Wann ist die Beschwerde zulässig?
Welche Wirkung hat die Beschwerde?
Die Berufung
Wann und wo ist die Berufung einzulegen?
Muß innerhalb der Einlegungsfrist das Rechtsmittel bezeichnet werden?
Gilt bei der Annahmeberufung § 313 I 1 auch für die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung?
Ist die Berufung annahmebedürftig, wenn die StA Freispruch beantragt hat und nun gleichwohl Berufung einlegen will?
Wann kann gegen die Ablehnung der Berufung eine Beschwerde eingelegt werden?
Gibt es auch im Strafrecht so etwas wie ein "Versäumnisurteil"?
Die Revision
Kann in einem Fall, der § 313 I unterfallen würde, Sprungrevision eingelegt werden?
Kann mit der Revision gerügt werden, daß der Verletzte zu Unrecht als "erheblich entstellt" betrachtet wurde?
Bei einer Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ergibt sich aus einer den Akten beiliegenden Geburtsurkunde, daß das "Kind" zur Tatzeit bereits 15 Jahre alt war. Wäre eine Revision erfolgreich?
Können logisch falsche Schlußfolgerungen mit der Revision angegriffen werden?
Kann der Angeklagte wegen jeder Verletzung materiellen Rechts erfolgreich Revision einlegen?
Die StA hat Revision eingelegt. Später beantragt die StA beim Berufungsgericht Verwerfung nach § 349 II. Geht das?
Kann das Revisionsgericht die Sache einstellen oder wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen?
Welche Revisions"typen" können unterschieden werden und welche Besonderheiten gelten jeweils?
Das Vorgericht hat wegen Betruges verurteilt, das Revisionsgericht hält Diebstahl für gegeben. Darf es den Schuldspruch ändern?
Ist eine Schuldspruchberichtigung möglich, wenn Freispruch erfolgt ist?
Wiederaufnahme
In welche Abschnitte gliedert sich das Wiederaufnahmeverfahren?
Nach einem Freispruch wird sicher die Schuld des Angeklagten bewiesen. Wiederaufnahme möglich?
Nach einem Freispruch gesteht der Angeklagte eine schwerere Tat (Vorsatz statt Fahrlässigkeit). Wiederaufnahme möglich?
Kann nach der Verjährung eine Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen erfolgen?
Wann ordnet das Gericht die Wiederaufnahme an?
Allgemeines
Was sind ordentliche, was außerordentliche Rechtsbehelfe? hoch
| ordentliche Rechtsbehelfe |
| | | Beschwerde |
| | | Berufung |
| | | Revision |
| | | Einspruch gegen Strafbefehl |
| außerordentliche Rechtsbehelfe |
| | | Wiederaufnahme |
| | | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
| | | Verfassungsbeschwerde |
Was für eine Wirkung hat die Einlegung eines Rechtsmittels? hoch
| Devolutiveffekt |
| | | Ein höheres Gericht wird zuständig. |
| Suspensiveffekt |
| | | Die Rechtskraft des angegriffenen Urteils wird gehemmt. |
Wann ist die Staatsanwaltschaft "beschwert" und damit zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt? hoch
| Die Staatsanwaltschaft ist unparteiisch und Wahrerin des Rechts ;-)) damit ist sie praktisch auch immer durch ein Urteil beschwert und kann Rechtsmittel zu Gunsten oder Lasten des Angeklagten einlegen. |
| Die StA ist dabei nicht an den Antrag ihres Sitzungsvertreters gebunden. D.h. sie kann sogar dann Rechtsmittel einlegen, wenn das Gericht dem Antrag des Sitzungsvertreters entsprochen hat. |
Aus welchen Urteilsteilen kann sich die Beschwer ergeben? hoch
| Nur aus dem Tenor, nicht aber aus den Gründen. |
Kann ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit vom Angeklagten angegriffen werden? hoch
| Problem ist die Beschwer. |
| Nach BGH dient das Strafverfahren nur der Feststellung der Schuld, nicht aber der Rehabilitierung des Angeklagten. Folglich kann ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit genauso wenig wie ein anderer Freispruch angegriffen werden. |
| Problem: Dem Angeklagten wird dennoch eine rechtswidrige Tat vorgeworfen. Außerdem wird das Urteil nach § 11 BZRG in den Zentralregister eingetragen. |
Bei einer Teilanfechtung (etwa begrenzt auf das Strafmaß) stellt das Gericht fest, daß das Vorurteil materiell falsch ist. Was kann es tun? hoch
| Problem: Das Urteil ist in seinen nicht angefochtenen Teilen rechtskräftig geworden. |
| Aber, die Rechtskraftdurchbrechung ist der StPO nicht fremd. |
| Zugunsten des Angeklagten muß deshalb Aufhebung erfolgen, wenn das Gericht anderenfalls seinem Urteil ein falsches untergerichtliches Urteil zugrunde legen müßte. |
Ein Rechtsmittelverzicht wurde durch Drohung, bzw. Täuschung bewirkt. Wirksamkeit? hoch
| Zunächst sind Rechtsmittelerklärungen Prozeßhandlungen, bei denen es nur auf den tatsächlichen Willen ankommt. |
| Auf Fälle der Drohung oder Täuschung läßt sich aber § 123 BGB oder § 136a StPO analog anwenden. |
Wo ist das Verschlechterungsverbot geregelt und worauf bezieht es sich? hoch
| §§ 331 I, 358 II, 373 II |
| Nach dem Wortlaut der Vorschriften bezieht sich das Verbot der reformation in peius nur auf die Strafe. |
| | | Wurde also wegen Diebstahles zu 70 Tagessätzen verurteilt, dann kann in der Rechtsmittelinstanz trotzdem auf Raub erkannt werden, solange es bei den 70 Tagessätzen bleibt. |
Die Beschwerde
Wann ist die Beschwerde zulässig? hoch
| Wenn sie nicht ausgeschlossen ist. |
| Außerdem gegen alle Entscheidungen des erkennenden Gerichtes, die der Urteilsfindung vorausgehen (z.B. Vereidigung eines Zeugen). Diese sollen nur mit Berufung oder Revision angegriffen werden können. |
Welche Wirkung hat die Beschwerde? hoch
| In der Regel keine ;-) |
| Vor allem keinen Suspensiveffekt! |
Die Berufung
Wann und wo ist die Berufung einzulegen? hoch
| vgl. § 314 (binnen einer Woche beim iudex a quo) |
Muß innerhalb der Einlegungsfrist das Rechtsmittel bezeichnet werden? hoch
| Nein. Die Rsp. macht hier eine Ausnahme vom Grundsatz der Eindeutigkeit von Prozeßhandlungen. |
| Der Angeklagte wird zunächst die Urteilsgründe abwarten, um dann zu entscheiden, ob er Berufung oder Revision einlegt. |
| Dementsprechend darf die Berufungsverhandlung auch nicht durchgeführt werden, bevor die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist. |
Gilt bei der Annahmeberufung § 313 I 1 auch für die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung? hoch
| Nein, diese wird in § 313 I 2 abschließend geregelt (sonst würde die Begrenzung auf 30 Tagessätze keinen Sinn machne). |
Ist die Berufung annahmebedürftig, wenn die StA Freispruch beantragt hat und nun gleichwohl Berufung einlegen will? hoch
| § 313 I 2 paßt nicht... Die h.M. hält deshalb die Berufung für annahmefrei. |
| Hiergegen wird angeführt, es komme darauf an, ob die StA im Falle der Verurteilung eine höhere Strafe als 30 TS gefordert hätte (das wird sich häufig aus dem Verlauf der Verhandlung feststellen lassen...). |
Wann kann gegen die Ablehnung der Berufung eine Beschwerde eingelegt werden? hoch
| Wenn gerügt werden soll, daß die Voraussetzungen des § 313 I überhaupt nicht vorlagen. |
| Es handelt sich um eine "sofortige Beschwerde". |
Gibt es auch im Strafrecht so etwas wie ein "Versäumnisurteil"? hoch
| Vgl. § 329 |
| Das gilt nach h.M. auch, wenn der Angeklagte zwar physisch anwesend ist, aber sich vorsätzlich in einen verhandlungsunfähigen Zustand versetzt hat. |
Die Revision
Kann in einem Fall, der § 313 I unterfallen würde, Sprungrevision eingelegt werden? hoch
| Problem: |
| | | § 335 I: "Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, ..." |
| | | § 313 I: "... die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird." |
| Eine am Wortlaut orientierte Auslegung würde also auch für die Sprungrevision eine Einlegung und Annahme der Berufung fordern. |
| Hiergegen wird vorgebracht, die Sprungrevision sei auch dann zulässig, wenn entweder keine Berufung eingelegt sei oder über die Annahme noch nicht entschieden sei. |
| | | "Zulässig" in § 335 I ist im Sinne von "statthaft" zu verstehen und verweist nur auf die Voraussetzungen des § 312. |
| | | Nach der Entstehungsgeschichte des § 313 sollte dieser nichts am Revisionsrecht ändern. |
| | | Schließlich würde es kaum zur beabsichtigen Entlastung der Berufungsgerichte beitragen, wenn diese vor jeder Revision erst über die Annahme der Berufung entscheiden müßten. |
Kann mit der Revision gerügt werden, daß der Verletzte zu Unrecht als "erheblich entstellt" betrachtet wurde? hoch
| Wenn die reine Tatsachenfeststellung angegriffen wird nein: Das Revisionsgericht müßte den Verletzten persönlich in Augenschein nehmen. |
| Anders, wenn sich aus dem Urteil ergibt, daß der Richter eine leichte Schramme als "erhebliche Entstellung" gewertet hat. |
Bei einer Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ergibt sich aus einer den Akten beiliegenden Geburtsurkunde, daß das "Kind" zur Tatzeit bereits 15 Jahre alt war. Wäre eine Revision erfolgreich? hoch
| Eher nett... |
| Bei der Feststellung des Alters würde es sich um eine Tatsachenfeststellung handeln, die mit der Revision aber nicht angegriffen werden kann... |
Können logisch falsche Schlußfolgerungen mit der Revision angegriffen werden? hoch
| Ja, die Revisionsgerichte prüfen die Urteile auch darauf, ob sie den Denkgesetzen, der allgemeinen Lebenserfahrung, wissenschaftlicher Erkenntnis widersprechen und offenkundige Tatsachen mißachtet wurden. |
Kann der Angeklagte wegen jeder Verletzung materiellen Rechts erfolgreich Revision einlegen? hoch
| Die Rsp. läßt nur die Rüge der Verletzung solcher Vorschriften zu, die den Rechtskreis des Angeklagten betreffen. |
Die StA hat Revision eingelegt. Später beantragt die StA beim Berufungsgericht Verwerfung nach § 349 II. Geht das? hoch
| Ja! Wortlaut und Ratio stehen dem nicht entgegen. |
Kann das Revisionsgericht die Sache einstellen oder wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen? hoch
| Ja, die § 153, 154, 154a gelten in "in jeder Lage" des Verfahrens. |
| § 206a paßt analog. |
Welche Revisions"typen" können unterschieden werden und welche Besonderheiten gelten jeweils? hoch
| Prozeßrüge |
| | | Es erfolgt nur eine Nachprüfung der gerügten Verfahrensfehler. |
| | | Alles andere wäre dem Revisionsgericht auch nicht möglich, ohne den gesamten Aktenberg, einschließlich der Protokolle durchzuarbeiten. |
| | | Eine Ausnahme wird gemacht bei positiven oder negativen Prozeßvoraussetzungen. Diese prüft das Revisionsgericht von Amts wegen (weil das Revisionsgericht bei Verjährung selbst nicht mehr in der Sache vorgehen darf!!). |
| Sachrüge |
| | | Rüge der falschen Anwendung materiellen Rechts. |
| | | Es erfolgt eine volle Überprüfung des Urteils. (Damit ist es, anders als bei der Prozeßrüge, auch nicht überfordert, weil es "wie der Korrekturassistent" nur das Urteil überprüft [und nicht den gesamten Aktenberg]) |
| | | Wird nur Verfahrensrüge erhoben, darf das Revisionsgericht das materielle Recht nicht prüfen. |
Das Vorgericht hat wegen Betruges verurteilt, das Revisionsgericht hält Diebstahl für gegeben. Darf es den Schuldspruch ändern? hoch
| § 354 I paßt nicht direkt. |
| Eine Rückverweisung wäre aber sinnlos, weil das Untergericht wegen § 353 II, 358 I an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts gebunden ist. |
| § 354 I wird deshalb analog angewendet. Voraussetzung ist allerdings, daß der Tatrichter einen Hinweis (§ 265) auf die später angewandte Vorschrift erteilt hat. |
Ist eine Schuldspruchberichtigung möglich, wenn Freispruch erfolgt ist? hoch
| Str. |
| Folgende Probleme sollten berücksichtigt werden: |
| | | Es besteht die Gefahr, daß das Revisionsgericht sein Urteil auf eine verfahrensfehlerhafte Tatsachenfeststellung stützt. |
| | | Der Freigesprochene hat mangels Beschwer keine Möglichkeit gegen Verfahrensfehler, die ihn belasten vorzugehen. |
Wiederaufnahme
In welche Abschnitte gliedert sich das Wiederaufnahmeverfahren? hoch
| Aditionsverfahren |
| | | §§ 366 ff. |
| | | | Zulässsigkeitsprüfung |
| Probationsverfahren |
| | | §§ 369 ff. |
| | | | Begründetheitsprüfung |
| Wiederholung der Hauptverhandlung |
Nach einem Freispruch wird sicher die Schuld des Angeklagten bewiesen. Wiederaufnahme möglich? hoch
| Nein, ein Schuldbeweis ist kein Schuldeingeständnis! |
Nach einem Freispruch gesteht der Angeklagte eine schwerere Tat (Vorsatz statt Fahrlässigkeit). Wiederaufnahme möglich? hoch
| Roxin sieht hierin eine verbotene Analogie. |
| IMHO ist das nicht zwingend: Wird die Vollendung eines Deliktes gestanden, liegt hierin auch das Geständnis, zuvor das Versuchsstadium durchlaufen zu haben. Genauso verhält es sich mit dem Verhältnis von Fahrlässigkeit und Vorsatz. Da in der Vorsatztat das Fahrlässigkeitsdelikt enthalten ist (freilich hoch umstritten und wie hier nur eine "stark im vordringen befindliche Auffassung" ;-), enthält das Geständnis über die Vorsatztat auch das Geständnis über die Fahrlässigkeitstat. |
Kann nach der Verjährung eine Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen erfolgen? hoch
| Nein, sonst stünde derjenige besser, der noch nie mit der Justiz zu tun hatte, als der, der bereits einmal durch ihre Mühlen gegangen wurde. |
Wann ordnet das Gericht die Wiederaufnahme an? hoch
| Vgl. § 370 II. |
| Erforderlich ist, daß die aufgestellt Behauptung "genügende Bestätigung" gefunden hat. Die h.M. fordert, daß es "wahrscheinlich" ist, daß die neue Verhandlung zugunsten des Verurteilten ausgehen wird (also "im Zweifel für die Rechtskraft"). |
| Nicht erforderlich ist im Wiederaufnahmeverfahren die Erbringung des vollen Beweises. |