Prinzipien der StPO


Das Offizialprinzip

Darf die StA bei einem Antragsdelikt schon vor Stellung des Antrages Ermittlungen anstellen oder gar einen Verdächtigen festnehmen?
Ist die Bejahung des "besonderen öffentlichen Interesses" gerichtlich überprüfbar?


Der Anklagegrundsatz

Was versteht man unter dem Akkusationsprinzip?


Das Legalitätsprinzip

Vor welchen straftheorethischen Hintergrund ist das Legalitätsprinzip entstand?
Wie läßt sich das Legalitätsprinzip heute rechtfertigen, wie seine Ausnahmen?
Dürfen nach § 154 oder § 154a ausgeschiedene Delikte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden?
Welche verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen § 153a?
Beweisgrundsätze
Welche Anforderungen stellt die Rsp an einen "Deal"?


Die freie Beweiswürdigung

Wie frei ist die "freie Beweiswürdigung"?
Gilt der prima-facie-Beweis auch im Strafrecht?
Wiegt eine beeidete Aussage stärker als eine unbeeidete oder gar des Angeklagte?
Ist Platz für eine Beweiswürdigung, wenn eine wissenschaftliche Erkenntnis vorliegt?
Wie ist das Schweigen des Angeklagten zu würdigen?
Ist das Strafgericht an die Entscheidung eines anderen Gerichtes gebunden?


In-dubio-pro-reo

Wo ist der in-dubio-Satz gesetzlich verankert?
Gilt der in-dubio-Satz auch für Prozeßvoraussetzungen (Verjährung, Strafantrag, etc)?
Gilt der in-dubio-Satz für Verfahrensfehler, auf die etwa eine Revision gestützt werden soll?


Der Angeklagt als Prozeßsubjekt

Worum ging es im Lebach-Urteil?


Der Verteidiger

Welche Rechtsstellung hat der Verteidiger
Darf der Verteidiger auch gegen den Willen des Mandanten tätig werden?
Darf der Verteidiger auch bewußt lügen?
Wie kann der Angeklagten einen ihn unlieben Pflichtverteidiger los werden?
Darf das Gericht einen Pflichtverteidiger auch neben einem Wahlverteidiger bestellen?
Sind sitzungspolizeitliche Maßnahmen nach §§ 177 ff GVG gegen eine Verteidiger zulässig?
Ist die Ablehnung der Aktensicht nach §§ 23 ff EGGVG nachprüfbar?



Das Offizialprinzip

Darf die StA bei einem Antragsdelikt schon vor Stellung des Antrages Ermittlungen anstellen oder gar einen Verdächtigen festnehmen? hoch
  Ja, sonst wäre vielfach nach Antragstellung eine Verfolgung überhaupt nicht möglich.
  Beachte auch § 127.

Ist die Bejahung des "besonderen öffentlichen Interesses" gerichtlich überprüfbar? hoch
  Nach h.M. nein, da Ermessensentscheidung der StA.
  a.A.: vom Gericht im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses überprüfbar, ob Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens (des Beurteilungsspielraumes) eingehalten sind.


Der Anklagegrundsatz

Was versteht man unter dem Akkusationsprinzip? hoch
  Na, den Anklagegrundsatz...


Das Legalitätsprinzip

Vor welchen straftheorethischen Hintergrund ist das Legalitätsprinzip entstand? hoch
  Die Vergeltungstheorie fordert absolute Gerechtigkeit, folglich mußte jede Tat verfolgt werden.

Wie läßt sich das Legalitätsprinzip heute rechtfertigen, wie seine Ausnahmen? hoch
  Demokratie-, Rechtsstaats- und Bestimmtheitsgrundsatz sowie Art. 3 verlangen, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Verfolgung schafft und nicht den Strafverfolgungsbehörden diese Entscheidung überläßt
  Ausnahmen folgen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Dürfen nach § 154 oder § 154a ausgeschiedene Delikte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden? hoch
  nach h.M. ja, wenn seitens des Gerichtes erfolgt und Angeklagter informiert.
  aber: Problematisch wegen der Unschuldsvermutung, weil bezüglich der ausgeschiedene Delikte nicht die volle Schuld festgestellt wurde.

Welche verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen § 153a? hoch
  Bestimmtheitsgrundsatz: Einstellungsvoraussetzungen sind nicht geregelt.
  Gewaltenteilung: StA richtet...
  Erfüllung der Auflagen ist zwar freiwillig, Motivationsdruck reicht aber an § 136a heran.

Beweisgrundsätze hoch

Welche Anforderungen stellt die Rsp an einen "Deal"? hoch
  Der Ermittlungsgrundsatz muß gewahrt bleiben, Gericht muß Geständnis notfalls überprüfen.
  Der nemor-tenetur-Grundsatz (niemand muß sich selber anklagen) muß gewahrt werden, also keine unzulässigen "Versprechungen" (z.B. Freigang), wohl aber Honorierung eines Geständnisses.
  Öffenlichkeitsgrundsatz: Erörterung in der Hauptverhandlung.
  Unmittelbarkeitsgrundsatz: Urteil muß sich aus "Inbegriff der Verhandlung ergeben". Gericht darf aber Strafhöchstmaß festsetzen (kann hiervon aber abweichen, wenn sich erheblich Neues ergibt).
  Schuldgrundsatz muß berücksichtigt werden.
  Grundsatz des fairen Verfahrens muß eingehalten werden.
  Gericht darf sich keinen Rechtsmittelverzicht versprechen lassen.


Die freie Beweiswürdigung

Wie frei ist die "freie Beweiswürdigung"? hoch
  § 261!
  Der Tatrichter kann nicht gehindert werden, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Schlüsse zu ziehen. Ebensowenig kann er gezwungen sein zu bestimmten Schlußfolgerungen zu gelangen.
  Andererseits reicht die bloße subjektive Gewißheit des Richters dort nicht aus, wo das objektive Ergebnis der Beweisaufnahme einen rational einleuchtenden Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten nicht zuläßt.
  Der Urteilsbildungsprozeß muß also von anderen Richtern nachvollzogen werden können und darf nicht auf bloßen Vermutungen beruhen.
  Der Richter darf keine Erfahrungssätze zugrunde legen, die objektiv nicht begründbar sind. (So können auch Unschuldige lügen, weil sie annehmen, daß man ihnen die Wahrheit eh nicht glauben wird.)

Gilt der prima-facie-Beweis auch im Strafrecht? hoch
  Nein!
  Hierbei wird Gewißheit durch Wahrscheinlichkeit ersetzt.

Wiegt eine beeidete Aussage stärker als eine unbeeidete oder gar des Angeklagte? hoch
  Nein! Jede Aussage ist frei zu würdigen!

Ist Platz für eine Beweiswürdigung, wenn eine wissenschaftliche Erkenntnis vorliegt? hoch
  Nein, der Richter ist dann an die wissenschaftliche Erkenntnis gebunden (z.B. bei einem Vaterschaftstest).
  Eine solche gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis wird beim BGH auch bei der Fahruntüchtigkeit aufgrund einer bestimmten BAK angenommen.
  Allerdings hat der BGH im Holzschutzmittel-Fall angenommen, der Richter dürft seine Überzeugung auch auf wissenschaftlich umstrittene Erkenntnisse stützen. Dies ist jedoch vor dem in-dubio-Satz problematisch.

Wie ist das Schweigen des Angeklagten zu würdigen? hoch
  Teilweise wird angenommen, auch das Schweigen sei als Indiz frei zu würdigen. Es gibt auch kein Beweisverwertungsverbot, welches das Schweigen dem § 261 entzieht.
  Allerdings muß der Angeklagte nicht an seiner Überführung mitwirken. Dies ist letztlich Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips.
  Das Schweigerecht wird aber ausgehöhlt, wenn dem Schweigen letztlich doch Beweiswert zukommen dürfte.
  Läßt sich der Angeklagte jedoch ein, so macht er sich selbst zu einem Beweismittel und dem Schweigen zu einzelnen Punkten kann Beweiswert zukommen.

Ist das Strafgericht an die Entscheidung eines anderen Gerichtes gebunden? hoch
  In der Regel nein.
  Etwas anderes gilt nur, wenn das Vorurteil rechtsgestaltend wirkt (z.B. die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungswidrigkeit einer Partei).


In-dubio-pro-reo

Wo ist der in-dubio-Satz gesetzlich verankert? hoch
  Nirgends direkt.
  Er folgt aber aus § 261 iVm. mit der Schuldgrundsatz.
  Art. 6 II MRK schließt den in-dubio-Satz mit ein.

Gilt der in-dubio-Satz auch für Prozeßvoraussetzungen (Verjährung, Strafantrag, etc)? hoch
  Faßt man den in-dubio-Satz als Kehrseite des Schuldprinzips auf, dann gilt der in-dubio-Satz nicht für Prozeßvoraussetzungen. Zweifelhaft ist hier nicht die Schuld sondern nur die Verfolgbarkeit.
  Geht man dagegen davon aus, daß der in-dubio-Satz aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt nach dem niemand bestraft werden darf, wenn nicht sicher ist, ob die Tat der staatlichen Strafgewalt unterliegt, ist er auch auf Prozeßvoraussetzungen anwendbar.

Gilt der in-dubio-Satz für Verfahrensfehler, auf die etwa eine Revision gestützt werden soll? hoch
  Nach h.M. nein.
  Allerdings kann nach Lage der Dinge eine differenzierte Sichtweise notwendig sein. Macht etwa der Angeklagt geltend, seine Aussage sei unter Folter (§ 136a) entstanden, kann es angebracht sein wegen der hohen Bedeutung der freien Willensentschließung hier in-dubio-pro-reo zu entscheiden.
  Gleiches mag auch für andere Verfahrensfehler gelten und folgt dann aus dem fair-trail-Grundsatz.


Der Angeklagt als Prozeßsubjekt

Worum ging es im Lebach-Urteil? hoch
  Um einen Fernsehfilm über einen Straftäter, der zur Entlassung anstand.
  Das BVerfG hat die Ausstrahlung des Fernsehfilms untersagt. Entscheidend waren die Gefährdung der Resozialisierung und der lange Zeitraum zwischen Tat und Film.


Der Verteidiger

Welche Rechtsstellung hat der Verteidiger hoch
  Organtheorie:
        Der Verteidiger ist "selbständiges Organ der Rechtspflege".
        Dies könnte schon aus § 1 BRAO folgen. Aber: Hiervon werden auch unstreitig Parteianwälte im Zivilprozeß erfaßt, die unstrittig nur Parteiinteressen zu vertreten haben. Außerdem sagt § 1 nicht mehr, als daß der Anwalt eine Funktion in der Rechtspflege hat.
  Interessentheorie
        Der Verteidiger hat ausschließlich die Interessen seines Mandanten zu vertreten.
        Teilweise wird vertreten, beim Anwaltsvertrag handele sich um einen normalen Geschäftsbesorgungsvertrag. Das Verteidigerhandeln findet dann seine Grenzen in den Strafgesetzen und der Sittenwidrigkeit.
        Aber: Letzte Ansicht verkennt, daß teilweise Verteidigerzwang, der Beschuldigte bekommt also einen Verteidiger auch gegen seinen Willen aufgezwungen, dies ist aber mit dem Vertragsprinzip kaum vereinbar.
        Aus mehreren Vorschriften der StPO (etwa §§ 230, 257, etc.) folgt, daß der Verteidiger gerade nicht Vertreter des Angeklagten ist.
  Vermittelnde Ansicht
        Die Rechtsstellung ist aus der konkreten Regelung der StPO zu folgern.
        Der Verteidiger nimmt einmal öffentliche Aufgaben wahr, etwa, wenn er die Unschuldvermutung zur Geltung bringen soll oder auf die Justizförmigkeit des Verfahrens hinzuwirken hat.
        Gleichzeitig dient er hiermit den Interessen des Angeklagten.
        Der Verteidiger ist also Organ der Rechtspflege im ausschließlichen Dienst der gesetzlich zulässigen Beschuldigteninteressen.

Darf der Verteidiger auch gegen den Willen des Mandanten tätig werden? hoch
  Sicher nicht im Falle des § 297.
  Sonst nach h.M. ja, wenn er den "objektiven" Interessen des Angeklagten dient. Er darf also beantragen den Angeklagten auf seinen psychischen Zustand untersuchen lassen, auch wenn dieser sich für völlig normal hält. Oder er darf Zeugen vernehmen, die der Angeklagte decken will.
  Zumindest in letzter Konsequenz ist das IMHO eher ein Problem, wird der Angeklagte hierdurch doch möglicherweise entmündigt, was vor Art 1, 2 GG problematisch erscheint.

Darf der Verteidiger auch bewußt lügen? hoch
  Teilweise wird ein "Lügerecht" des Verteidigers aus dem "Lügerecht" des Angeklagten gefolgert.
  Hierbei wird jedoch verkannt, daß es sich hierbei strukurell nicht um ein Recht handelt (sonst müßt der Angeklagte hierüber belehrt werden). Außerdem folgt daraus, daß der Angeklagte fliehen darf noch nicht, daß andere ihm hierbei behilflich sein dürfen.
  Der Verteidiger darf den Angeklagten aber darüber aufklären, daß er lügen darf.

Wie kann der Angeklagten einen ihn unlieben Pflichtverteidiger los werden? hoch
  Er muß sich nach § 143 einen Wahlverteidiger nehmen.

Darf das Gericht einen Pflichtverteidiger auch neben einem Wahlverteidiger bestellen? hoch
  Wohl ja: Sonst könnte langwierige Prozesses dadurch zu Fall gebracht werden, daß der Wahlverteidiger kurz vor Ende sein Mandat niederlegt und sich nun der Pflichtverteidiger erst in die Materien einarbeiten müßte.
  Aber, es ist mit § 143 schwer vereinbar, dem Angeklagten einen vollberechtigten! Verteidiger aufzunötigen.

Sind sitzungspolizeitliche Maßnahmen nach §§ 177 ff GVG gegen eine Verteidiger zulässig? hoch
  Nein. Der Verteidiger ist neben dem Gericht und der StA gleichberechtigtes Rechtspflegeorgan (und auch nicht im Katalog der §§ 177 ff genannt).

Ist die Ablehnung der Aktensicht nach §§ 23 ff EGGVG nachprüfbar? hoch
  Nach herrschender und vom BVerfG gebilligter Ansicht nein: §§ 23 dient der Nachprüfung von Maßnahmen von Justizbehörden im Verwaltungsbereich. Bei der Ablehnung handelt es sich aber um eine Prozeßhandlung, für deren Überprüfung die §§ 23 nicht geschaffen sind.
  Das BVerfG weißt aber ausdrücklich darauf hin, daß dies nur deshalb unproblematisch ist, weil dem Beschuldigten anderweitige Möglichkeiten zur Verfügung stehen. So hat der Angeklagte die Möglichkeit Haftprüfung zu beantragen. Bei der Bekanntgabe des Haftbefehls ist dem Beschuldigen außerdem das komplette belastende Material mitzuteilen. Aus dem "rechtlichen Gehör" kann bei besonders komplexen Sachverhalten ein Akteneinsichtsrecht des Verteidigers folgen, dies gilt um so mehr, wenn der Beschuldigte in Haft ist. Eine Versagung der Akteneinsicht ist also nicht nach §§ 23 angreifbar, wohl aber mit einer Haftbeschwerde.
  Das Gericht darf den Haftbefehl nicht auf Tatsachen stützen, die dem Angeklagten nicht bekannt gemacht werden.


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