sonstige Probleme des allgemeinen Teils des StGB
Allgemeines
Was versteht man unter dem Simultantitäts- oder Koinzidenzprinzip?
Kausalität und Zurechnung
Was ist der Ansatz der Risikoerhöhungslehren?
Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen der Erfolg nicht schon wie beabsichtigt durch den ersten Akt sondern erst durch den zweiten eintritt ("Jauchegrubenfall" und Legionen von Abwandlungen...)?
actio libera in causa
Welche Theorien werden zur dogmatischen Begründung der alic vertreten?
allgemeine Fahrlässigkeit
Muß bei der Fahrlässigkeitstat ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorverhalten und dem Erfolg bestehen?
Unterlassen
Worauf stellt der BGH bei der Bestimmung der Ingerenzverantwortlichkeit bei nur "objektiv" pflichtwidrigem Verhalten ab?
Ist die Garantenstellung "besonderes persönliches Merkmal" im Sinne des § 28?
Erfordert eine Sonderverantwortlichkeit aus "Ingerenz" ein pflichtwidriges Vorverhalten?
Irrtümer
A will den B erschießen, verwechselt diesen aber mit C, den er tödlich trifft. Strafbarkeit?
Allgemeines
Was versteht man unter dem Simultantitäts- oder Koinzidenzprinzip? hoch
| Der Vorsatz muß immer - auch - im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung vorliegen! |
| Vgl §§ 8, 16. |
Kausalität und Zurechnung
Was ist der Ansatz der Risikoerhöhungslehren? hoch
| Die moderne Gesellschaft bringt im Verkehr und beim Betrieb von Anlagen vielfältige erlaubte Gefahrenquellen hervor. Wird das erlaubt Risiko überschritten, kann der Erfolg auch dann dem Täter zugerechnet werden, wenn der gleiche Erfolg möglicherweise bei richtigem Verhalten ebenso eingetreten wäre. |
| Der in dubio-Grundsatz wird nur insoweit angewendet, als es um die Feststellung der Überschreitung des erlaubten Risikos geht. |
| Beim Unterlassungsdelikt taucht das gleiche Problem als "Risikoverringerunslehre" auf: Hiernach soll der Garant schon dann haften, wenn er seiner Pflicht das Risiko zu verringern nicht nachgekommen ist. |
| Kommentar 1: Die Risikoerhöhungslehre versucht gegen jede Dogmatik "Schweinehunde" dranzubekommen... |
| Kommentar 2: Üblicherweise wird die Risikoerhöhungslehre im Rahmen der Zurechnung thematisiert. Vielfach handelt es sich jedoch um Fällen in denen gerade die Kausalität nicht zweifelsfrei nachweisbar ist... |
Wie ist in Fällen zu verfahren, in denen der Erfolg nicht schon wie beabsichtigt durch den ersten Akt sondern erst durch den zweiten eintritt ("Jauchegrubenfall" und Legionen von Abwandlungen...)? hoch
| Problem 1: Zurechnung |
| | | Teilweise wird nur darauf abgestellt, ob der Deliktserfolg (Ertrinken) der fraglichen Handlung (des ersten Aktes - also Würgen) typischerweise anhaftet. |
| | | | "Es kann aber nicht Aufgabe der Zurechnungslehre sein, den Täter dafür zu honorieren, daß der Erfolg auf eine andere Weise als ursprünglich geplant eingetreten ist." |
| | | Andere wollen nur dann zurechnen, wenn die zweite Handlung vom Tatplan umfaßt war (Beseitigung der "Leiche" durch Versenken war eingeplant). |
| | | | Bestrafung hängt vom Einlassungs(un)geschick des Täters ab. |
| | | Schließlich wird vertreten, es komme darauf an, daß die Ersthandlung konkret erfolgstauglich war und das Opfer bereits hierdurch tödlich verletzt wurde. Die bloße Beschleunigung des Todes läßt den Zurechnungszusammenhang nicht abbrechen. |
| | | IMHO ergeben sich keine spezifischen Zurechnungsprobleme: Bei der Zurechnung ist zunächst zu ermitteln, ob eine mißbilligte Gefahr geschaffen wurde. Hat sich diese später realisiert muß zugerechnet werden. Im Jauchegrubenfall dürfte sich argumentieren lassen, daß der konkreten Tatbegehung durchaus die Gefahr anhaftete, ein später "halbtotes" Opfer in der entsprechenden Weise beseitigen zu müssen. |
| Problem 2: Vorsatz |
| | | Die h.M. löst das Problem über ein "unwesentliches abweichen vom Kausalverlauf". |
| | | Freund verneint eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung: Der Tod (Ertrinken) müsse gerade spezifische Folge des vorsätzlich verwirklichten Aktes (Würgen) sein. |
| | | | Das Ertrinken ist nicht spezifische Erfolgsmöglichkeit des Würgens (Stichwort: Herz- statt Kopf-Treffer). |
actio libera in causa
Welche Theorien werden zur dogmatischen Begründung der alic vertreten? hoch
| Vorverlagerungstheorie / Tatbestandslösung |
| | | Der Tatbestandsvorwurf knüpft an die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit an. |
| | | Hiergegen: Die verhaltensgebundenen Delikte beginnen erst mit der gesetzlich normierten Handlung ("Führen eines Kraftfahrzeuges"). Außerdem wird der Wortlautgrenze des Tatbestands sehr strapaziert: "Trinken" als "Tötungs-" oder "Diebstahlsverhalten". |
| Werkzeugtheorie |
| | | Der Täter benutzt sich quasi als Werkzeug - Lösung über die Regeln der mittelbaren Täterschaft. |
| | | Hiergegen: Alleiniger Anknüpfungspunkt bleibt dennoch das Berauschen, welches nicht tatbestandlich ist. |
| | | Außerdem wird vorgetragen, die strafrechtliche Beurteilung knüpfe an ein Verhalten an, welches noch vor dem Versuchsbeginn liege - es werde also der komplette Versuchsbereich übergangen. |
| | | | Hiergegen: Dieses Problem ist beim Versuch bekannt: Wenn eine Bombe mit Zeitzünder gelegt wird, die erst in einigen Tagen explodieren soll, taucht exakt das gleiche Problem auf. |
| Ausnahmetheorie |
| | | Die alic ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zu § 20. Wessels/Beulke meint, der Gesetzgeber habe § 20 in Kenntnis der Rechtsfigur der alic geschaffen und diese damit nicht ausschließen wollen... |
| | | Hiergegen: Kein Kommentar ;-)) |
| Ausdehnungstheorie |
| | | "Bei Begehung der Tat" im Sinne von § 20 ist nicht nur Tatbestandsverwirklichung im Sinne von Versuch oder Vollendung, sondern auch noch das vortatbestandliche, auf die spätere Tatbestandsverwirklichung bezogene Vorverhalten. |
| | | Hiergegen: Warum sollte der Gesetzgeber in § 20 ein anderes Tatverständnis gehabt haben? Außerdem würde der gesamte Versuchsbereich übersprungen und letztlich der Tatvorwurf in die Vorbereitungsphase verlagert. |
allgemeine Fahrlässigkeit
Muß bei der Fahrlässigkeitstat ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorverhalten und dem Erfolg bestehen? hoch
| Selbstverständlich!!! |
| Aber, der BGH hat ausgeführt: Es genügt, "daß die Pflichtwidrigkeit gerade in der Verletzung eines solches Gebotes besteht, das dem Schutz des gefährdeten Rechtsgutes zu dienen bestimmt ist." Der BGH hat deshalb eine Tötung durch Unterlassen in einem Fall bejaht, in der jemand einen Motorradfahrer bei 120 statt der erlaubten 100 km/h angefahren hatte und dann ohne zu helfen weitergefahren ist, obwohl der Unfall in gleicher Weise bei erlaubten 100 km/h passiert wäre und ein sonstiger Fehler des Autofahrers nicht vorlag... |
| | | IMHO mal wieder eine Ausprägung der "Trecksack-Theorie"... |
Unterlassen
Worauf stellt der BGH bei der Bestimmung der Ingerenzverantwortlichkeit bei nur "objektiv" pflichtwidrigem Verhalten ab? hoch
| BGH, NJW 1990, 2560, 2563: "Die objektive Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens setzt nicht voraus, daß der Handelnde bereits damit seine Sorgfaltspflichten verletzt, sich also fahrlässig verhalten hat. Insoweit genügt die rechtliche Mißbilligung des Gefährdungserfolgs. Darauf ob das Verhalten dessen, der ihn herbeiführt, im Sinne persönlicher Schuld vorwerfbar ist, kommt es nicht an. Schuldhaft muß das pflichtwidrige Verhalten des Garanten nicht sein." |
| Na ja... Hier zeigen sich nur mal wieder die Probleme einer "objektiven" Fahrlässigkeitsbestimmung... |
Ist die Garantenstellung "besonderes persönliches Merkmal" im Sinne des § 28? hoch
| Teilweise wird dies mit der Begründung verneint, daß die Garantenstellung lediglich (und ausschließlich) der Feststellung des potentiellen Täterkreises diene. |
| Hiergegen wird vertreten, daß sich die Garantenstellung gerade aus einer besonderen persönlichen Beziehung des Täters zur Tat ergibt - die Garantenstellung sei damit besonders persönliches Merkmal im Sinne des § 14 - dementsprechend ist § 28 I anwendbar. |
| | | Die Garantenstellung sei vergleichbar mit sonstigen besonderen persönlichen Merkmalen, wie etwa der Amtsträgereigenschaft oder der Vermögensbetreuungspflicht. |
| Richtig ist jedenfalls, daß die Garantenstellung ein persönliches Merkmal ist. Problematischer ist hingegen ob es sich auch um ein BESONDERES persönliches Merkmal im Sinne des § 28 handelt. |
| | | Geht man nun davon aus, daß die Strafbarkeit begehungsgleichen (unechten-) Unterlassens durch eine auf "zwei Säulen" gegründete Verhaltensnorm zurückzuführen ist, dann legitimiert das Vorliegen einer Sonderverantwortlichkeit überhaupt erst zum Strafen. Bei der Sonderverantwortlichkeit handelt es sich zwar immer noch um eine persönliche Beziehung des Täters zur Tat. Diese ist aber allen Taten immanent - sie wird lediglich beim Unterlassen besonders deutlich: Der Totschläger ist genauso persönlich dafür verantwortlich, daß er einen Menschen erschlägt, wie die Mutter, die ihr Kind verhungern läßt. Es handelt sich also nicht um ein "besonderes" persönliches Merkmal, welches eine Differenzierung nach § 28 zu rechtfertigen vermag. |
Erfordert eine Sonderverantwortlichkeit aus "Ingerenz" ein pflichtwidriges Vorverhalten? hoch
| Die h.M. bejaht dies: Ein Vergleich mit den Fahrlässigkeitstaten zeige, daß rechtlich neutrales oder erlaubtes Verhalten nicht zu einer strafrechtlichen Inanspruchnahme führen könne. |
| Richtigerweise kommt es hierauf nicht an: Die Schaffung vieler Risiken ist zwar erlaubt, steht aber unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, die sich hieraus ergebenden Gefahren abzuwenden. Die "Belastung" mit der Sonderverantwortlichkeit ist damit nur die "andere Seite der Medaille" - oder anders formuliert: "Man kann die Vorteile nicht ohne die Nachteile haben wollen." |
Irrtümer
A will den B erschießen, verwechselt diesen aber mit C, den er tödlich trifft. Strafbarkeit? hoch
| Problemlos ein vollendeter Totschlag an C - der error in persona ändert hieran nichts. |
| Eigentlich wäre gleichzeitig ein (untauglicher) Totschlagsversuch an B gegeben. |
| | | Teilweise wird dies auch so vertreten... |
| | | Nach anderer Ansicht soll das Ergebnis, daß obwohl nur eine Leiche da ist, wegen zweier Tötungsdelikte bestraft wird, vermieden werden. Die Vollendung (oder auch ein tauglicher Versuch) soll Sperrwirkung gegenüber dem untauglichen Versuch entfalten. Auf diese Weise soll auch verhindert werden, daß es zu einer "Verdopplung" der durch die Tat Verletzten kommt (was lustig werden kann, wenn diese Nebenkläger werden wollen...) |
| | | | IMHO sind die Argumente nicht zwingend... Das Problem der "Doppelbestrafung" ließe sich auf Konkurrenzebene genauso gut lösen... Die "Verdopplung" der Verletzten ist IMHO hinzunehmen. Die Interessenlage des dem Anschlag Entronnenen sind in dieser Fallkonstellation nicht anders zu bewerten, wie bei einem sonstigen untauglichen Versuch. |