Versuch und Rücktritt


Versuch

Wann ist ein Versuch beendet, bzw. unbeendet?
A will B vergiften und bereitet alles vor. Lange bevor er B das Essen servieren will, wird es - zufällig oder wie auch immer - von B gegessen. Strafbarkeit des A?
Was hat es mit der Differenzierung "formelle Vollendung" - "materielle Beendigung" auf sich?
Wann setzt der Täter im Sinne des § 22 unmittelbar zur Tatbegehung an?
Wie unterscheiden sich "Tatgeneigtheit" und "Tatentschluß"?
Ist der irreale oder abergläubige Versuch strafbar?
Was ist ein "Wahndelikt"?
Ist der Versuch einer schweren Freiheitsberaubung (das Opfer soll mehrere Wochen gefangen gehalten werden, kann aber schon nach wenigen Tagen fliehen) strafbar?
Ist der Versuch einer Erfolgsqualifikation möglich, wenn der Versuch des Grunddeliktes straflos ist?
A will B mit einer Waffe schlagen. Noch bevor er ihn berührt, löst sich ein tödlicher Schuß. Probleme?
Was ist beim Versuch der Verwirklichung einer Strafzumessungsregel (z.B. § 243) zu bedenken?


Rücktritt

Welche Theorien gibt es beim Rücktritt?
Der Täter hält sein Opfer für tot, stellt aber nach kurzer Zeit fest, daß dem doch nicht so ist und verzichtet nun auf weiter Tötungshandlungen. Rücktritt?
Was ist Ratio der Rücktrittsregel?
Was hat es mit der Lehre vom "fehlgeschlagenen Versuch" auf sich?
Ist ein Rücktritt möglich, wenn die Tat für den Täter "sinnlos" geworden ist?
Wie ist die "Freiwilligkeit" der Tataufgabe in § 24 zu verstehen?
Wie ist ein Rücktritt vom Versuch des unechten Unterlassungsdeliktes möglich?
Ist bei einer Rauschtat ein strafbefreiender Rücktritt möglich?
Ist ein Rücktritt vom Grunddelikt auch nach Eintritt der Erfolgsqualifikation noch möglich?



Versuch

Wann ist ein Versuch beendet, bzw. unbeendet? hoch
  unbeendeter Versuch:
        Der Täter hat noch nicht alles erforderliche getan.
  beendeter Versuch:
        Der Täter hat nach seiner Vorstellung alles Erforderliche getan.
        Das personale Verhaltensunrecht entspricht dem des vollendeten Deliktes.

A will B vergiften und bereitet alles vor. Lange bevor er B das Essen servieren will, wird es - zufällig oder wie auch immer - von B gegessen. Strafbarkeit des A? hoch
  Nach § 16 kommt es für den Vorsatz auf die "Begehung" der Tat an. Ein Vorsatz zu einem Zeitpunkt vor der Tat, etwa während Vorbereitungshandlungen, reicht nicht aus.
  Jede Vorsatztat durchläuft zwangsläufig das Versuchsstadium. Die "Begehung der Tat" muß folglich wenigstens das Versuchsstadium erreicht haben. Der Versuch setzt also wenigstens ein unmittelbares Ansetzen voraus.
  A ist nicht wegen eine (versuchten) Vorsatzdeliktes strafbar.

Was hat es mit der Differenzierung "formelle Vollendung" - "materielle Beendigung" auf sich? hoch
  Die h.M. erkennt bei vielen Delikten eine "Nachzone" an, in der Qualifikationen, Beihilfeleistungen (wichtig noch "sukzessive Mittäterschaft!), etc. begangen werden können. Eine Beendigung des Versuches soll etwa erst bei einer Sicherung der Beute eintreten.
  Hierzu Wessels, AT, Rdn. 592: Das gesetzliche Verbot und die betreffende Strafandrohung beziehen sich immer auf das deliktische Gesamtgeschehen in seiner tatbestandlich erfaßten Gestalt. Eine Kollision mit Art. 103 II ist daher nicht zu befürchten (Kommentar: So, so ;-)), soweit man der "Beendigungsphase" nicht alle beliebigen und völlig tatbestandsfernen Geschehensakte und Tatfolgen zuzuordnen sucht. Andererseits darf man der Beendigungslehre durch eine starre, übersteigerte Bindung an den Gesetzeswortlaut (Kommentar: Hört, hört, da war er wieder der böse Art. 103 II ;-)) aber auch keine zu engen Grenzen setzen, weil die Beendigungsphase im Straftatbestand gar nicht formell beschrieben werden soll, sondern lediglich durch den ihm zugrundeliegenden Verbotssinn materiell erfaßt wird und als Bestandteil der tatbestandlich vertypten Unrechtsverwirklichung erscheint.
  Bsp.: Sicherung der Beute als Diebstahlsverhalten.
  Zueignungsabsicht wird erst realisiert, wenn der Täter durch Festigung und Sicherung äußerlich eine eigentümerähnliche Herrschaft hergestellt hat.
        Die Zueignungsabsicht ist subjektives Merkmal!! Der Diebstahl ist ein erfolgskupiertes Delikte! Konsequenterweise müßte dann auch nur wegen Versuchs bestraft werden, wenn die Beutesicherung nicht gelingt...
  Diebstahlsgesamtgeschehen ist erst abgeschlossen, wenn die Beute gesichert ist.
  Ratio der Qualifikation: Es macht keinen Unterschied, ob der Täter eine Waffe bei der Tatbegehung bei sich führt oder bei der in einem enge
        Hier hinter verbirgt sich ein sehr weites Tatverständnis.
        Die "Tat" kann sich aber nur auf den gesetzlich normierten Tatbestand beziehen (vgl. § 16).
        Im Ergebnis wird er Diebstahlstatbestand um das weitere Merkmal "Sicherung der Beute" erweitert. Damit handelt es sich um einen Verstoß gegen den "nullum crimen sine lege" Satz des Art. 103 II GG.

Wann setzt der Täter im Sinne des § 22 unmittelbar zur Tatbegehung an? hoch
  Gefährdungstheorie:
        Das geschützte Rechtsgut muß konkret gefährdet sein.
              Kritik: Das Rechtsgut ist auch in der Vorbereitungsphase schon gefährdet.
  Sphärentheorie:
        Zeitliche Nähe zur Tatbestandsverwirklichung + räumliche Beziehung vom Täter und Opfersphäre.
        Kritik: Die Theorie versagt, wenn der Täter alles erforderliche getan hat, es aber erst später zu einem "Eintreten" des Opfers in die Gefahrenzone kommt.
  Zwischenaktstheorie:
        Das Versuchsstadium erstreckt sich auch auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit unmittelbar gefährden. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" überschritten hat und objektive zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht.
        Andere formulieren: Der Täter müsse die "Feuerprobe der kritischen Situation" bestanden haben.
  Freund:
        Es muß je nach Delikt differenziert werden, ob der Täter zur Verwirklichung des infragestehenden Tatbestandes ansetzt. Der Täter muß begonnen haben gegen die spezifische Verhaltensnorm zu verstoßen.

Wie unterscheiden sich "Tatgeneigtheit" und "Tatentschluß"? hoch
  Tatgeneigtheit:
        Der Täter ist noch nicht zur Tat entschlossen, spielt aber mit dem Gedanken der Tatausführung. Die Entscheidung über das "Ob" ist regelmäßig noch von einer Bedingung abhängig.
  Tatentschluß
        Der Täter hat die Entscheidung für die Tat endgültig gefaßt. Die Tatmotive überwiegen die Hemmungen.
        Vorbehalte, die sich nur auf die Realisierung des Tatplanes beziehen, lassen den Tatentschluß unberührt. Z.B.
              Tatentschluß auf bewußt unsicherer Tatsachengrundlage ("Ich bringe sie um, wenn sie nein sagt.")
              Alternativer oder gestufter Tatentschluß ("Ich begehe einen Betrug, wenn das nicht klappt einen Raub.")
              Tatentschluß mit Rücktrittsvorbehalt ("Ich bringe sie um, wenn mich keiner beobachtet.")
        In diesen Fällen ist nicht die Entschlußfassung von einer Bedingung abhängig sondern die Durchführung.

Ist der irreale oder abergläubige Versuch strafbar? hoch
  Nach ganz überwiegender Auffassung nicht.
  Die Begründung ist allerdings umstritten.
        Es fehlt schon am Tatentschluß: Nur die Verursachung eines Erfolges durch willentlich beherrschbare Kräfte kann tatbestandlich sein, nicht hingegen ein bloßer Wunsch.
        Es fehlt am unmittelbaren Ansetzen: Die Umsetzung einer irrealen Handlung ist in Wirklichkeit nicht möglich.

Was ist ein "Wahndelikt"? hoch
  Der Täter überdehnt zu seinen Ungunsten einen Tatbestand.
        Der Täter nimmt etwa an, es sei verboten, den Erbonkel in der Hoffnung das Flugzeug werde abstürzen auf eine Reise zu schicken.
        Der Täter glaubt sexuelle Handlungen an einer 15jährigen seinen ein Fall des § 176 I.
  Bei der Sachlage, die sich der Täter vorstellt, kann er die Straftat nicht verwirklichen.
  Der böse Wille eine Straftat zu begehen, führt noch nicht zu einem Normgeltungsschaden.

Ist der Versuch einer schweren Freiheitsberaubung (das Opfer soll mehrere Wochen gefangen gehalten werden, kann aber schon nach wenigen Tagen fliehen) strafbar? hoch
  Problem 1: Der Versuch ist nur strafbar, wenn die schwere Freiheitsberaubung ein Verbrechen ist.
        Dies richtet sich nach § 12 I.
        Nach § 12 III ändern unbenannte Strafschärfungen nicht den Deliktscharakter (§ 239 ist Vergehen!).
              § 239 III ist aber benannte Strafschärfung!
  Problem 2: Ist prinzipiell der Versuch einer Erfolgsqualifikation strafbar?
        Bei den Erfolgsqualifikationen handelt es sich um Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen.
        Teilweise wird deshalb vertreten, bei den Erfolgsqualifikationen handele es sich um Kombinationsdelikte aus einer Fahrlässigkeitstat mit einer "vorsätzlichen Sorgfaltswidrigkeit", so daß die Versuchsregeln nicht anwendbar seien.
        Aber: Nach §§ 11 II, 18 ändert der Fahrlässigkeitsteil nichts am Charakter der Erfolgsqualifikation als Vorsatzdelikt, so daß die Versuchsregeln Anwendung finden können, wenn das vom Täter Gewollte den Tatbestand der Erfolgsqualifikation ergeben würde.

Ist der Versuch einer Erfolgsqualifikation möglich, wenn der Versuch des Grunddeliktes straflos ist? hoch
  pro:
        Der erhöhte Strafrahmen führt zu einer Änderung der Deliktsnatur (na nü ;-)). Die straflose Gefährdung des Rechtsgutes im Grunddeliktes wird nun als strafwürdig betrachtet.
  contra:
        Die qualifizierte Folge hat nur straferhöhende Bedeutung, würde nun aber strafbegründend wirken.

A will B mit einer Waffe schlagen. Noch bevor er ihn berührt, löst sich ein tödlicher Schuß. Probleme? hoch
  Zunächst ist fraglich, ob ein solcher erfolgsqualifizierter Versuch überhaupt strafbar ist.
        Die h.M. nimmt dies jedenfalls an, wenn die Qualifikation an die Tathandlung und nicht bloß an den Taterfolg anknüpft.
              IMHO dürfte bei § 227 schon nicht eindeutig klar sein, ob hierbei an die Handlung oder den Erfolg angeknüpft wird.

Was ist beim Versuch der Verwirklichung einer Strafzumessungsregel (z.B. § 243) zu bedenken? hoch
  Teilweise wird vertreten, die §§ 22, 23 seinen auf Tatbestände zugeschnitten und deshalb nicht auf Strafzumessungsregeln zu übertragen.
  Hiergegen die h.M.: Die Strafzumessungsvorschriften sind den Qualifikationstatbeständen ähnlich.
  Bei Vergehen muß allerdings im Grunddelikt die Versuchsstrafbarkeit angeordnet sein.


Rücktritt

Welche Theorien gibt es beim Rücktritt? hoch
  Einzelakttheorie
        Die Tat wird in "Einzelakte" zerlegt. Ist ein Einzelakt abgeschlossen, kann der Täter hiervon nicht mehr zurücktreten.
        Kritik:
              Unangemessene Zerlegung eines einheitlichen Geschehens in Einezlakte
              Zu große Einschränkung der Rücktrittsmöglichkeit: Der Täter, dem nun keinen Rücktrittsmöglichkeit mehr offen stehe, könne dazu übergehen, gleich noch das Opfer als Zeugen zu beseitigen.
  Tatplan
        Der Versuch ist beendet, wenn der Täter nach seinem Tatplan alles erforderliche getan hat.
        Kritik:
              Der Täter, der überhaupt keinen genauen Tatplan hat oder das "Ende" bewußt offen läßt wird bevorzugt.
  Rücktrittshorizont und Gesamtbetrachtungslehre
        Hiernach ist ein Fehlschlag erst dann gegeben, wenn der Täter erkennt oder annimmt, daß er seinen Tatplan nur noch mit einer zeitlichen Verzögerung nach dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette verwirklichen kann.
        Kritik:
              Die Möglichkeit weiteres Unrecht in die Welt zu setzen, macht das bereits getan nicht ungeschehen...

Der Täter hält sein Opfer für tot, stellt aber nach kurzer Zeit fest, daß dem doch nicht so ist und verzichtet nun auf weiter Tötungshandlungen. Rücktritt? hoch
  Auch nach der Lehre vom Rücktrittshorizont lag zunächst ein beendeter Versuch vor.
  Dennoch wird eine Ausnahme gemacht, wenn der Täter unmittelbar nach seiner Handlung erkennt, daß er den Erfolg doch noch nicht erreicht hat, aber weiterhin erreichen könnte. Hier soll eine Rücktrittsmöglichkeit gegeben sein.
        Der beendete Versuch "verwandelt" sich wieder in einen unbeendeten...

Was ist Ratio der Rücktrittsregel? hoch
  persönlicher Strafaufhebungsgrund (h.M.)
        "goldene Brücke"
        "Gnaden-" oder "Prämientheorie"
        Rechtspolitische Überlegungen
  "Schulderfüllungstheorie" (Herzberg)
        Der Täter hat die ihm obliegende Pflicht zur Wiedergutmachung (Schuld) erfüllt.
  Freund
        Der Normgeltungsschaden wird vom Täter selbst beseitigt oder zumindest reduziert. Der Strafgrund der Wiederherstellung der Normgeltung entfällt damit.
              Allerdings dürfte es zu Problemen kommen, wenn der Täter die Tat zwar aufgibt, sie aber zu einem späteren Zeitpunkt wiederholen will...

Was hat es mit der Lehre vom "fehlgeschlagenen Versuch" auf sich? hoch
  Nach h.M. ist ein Versuch fehlgeschlagen, wenn der Täter erkennt oder irrig annimmt, daß die Vollendung der geplanten Tat aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
  Die Lehre vom "fehlgeschlagenen Versuch" ist überflüssig (und tendenziell eine Ausdehnung der Strafbarkeit zu Lasten des Täters). Die sachlichen Problem lassen sich über das Freiwilligkeitskriterium erfassen und lösen.

Ist ein Rücktritt möglich, wenn die Tat für den Täter "sinnlos" geworden ist? hoch
  Die Lit. nimmt in diesen Fällen ein Fehlschlag des Versuches an, wenn die Tat für den Täter wegen Zielerreichung überflüssig geworden ist. (Der mit Tötungsvorsatz abgegebenen Schuß, hat den Verfolger verfolgungsunfähig gemacht - das Ziel ist erreicht, eine Tötung wäre sinnlos.)
        Das Rücktrittsprivileg soll nur dem Täter zu Gute kommen, der in die "Legalität zurückkehrt" und nicht bloß aufhört.
  Für die Rsp. ist "Tat" im Sinne des § 24 nur die im Tatbestand umschriebene Handlung; außertatbestandliche Motive sind irrelevant.
        Und das dürfte auch zutreffen! ;-))

Wie ist die "Freiwilligkeit" der Tataufgabe in § 24 zu verstehen? hoch
  normative Beurteilung
        Freiwillig handelt nur der Täter, der zeigt, daß er nicht der kühl abwägenden Verbrechervernunft folgt...
  psychologische Sicht
        Freiwillig handelt der Täter, der durch autonome Motive - egal, ob sittlich billigenswert oder nicht - zum Rücktritt bewogen wird.
        Unfreiwillig handelt der Täter, wenn ihn heteronome (also fremdbestimmte) Motive bewegen.
  Freund
        Die Freiwilligkeit muß an der Ratio orientiert sein...
        Fälle, die wegen der normativen Bestimmung herausfallen, aber unter den Wortlaut fallen, müssen ebenfalls erfaßt werden, sonst handelt es sich um eine Analogie zu Lasten des Täters.

Wie ist ein Rücktritt vom Versuch des unechten Unterlassungsdeliktes möglich? hoch
  Teile der Lit:
        Der Versuch ist unbeendet, solange der Täter nach seiner Vorstellung, die Tat noch verhindern kann, ein Rücktritt ist nach § 24 I 1 Alt. 1 möglich.
        Der Versuch ist beendet, sobald aus Tätersicht die Nachholung der gebotenen Handlung erfolglos wäre. Ein Rücktritt ist nur nach § 24 I 1 Alt. 2 möglich.
  Rsp. und restliche Lit:
        Es gibt beim Unterlassungsdelikt keinen unbeendeten Versuch: Täter der Unterlassungstat kann nur sein, wer den Erfolg für möglich hält und sich damit abfindet. Der Rücktrittshorizont stimmt mit dem eines beendeten Versuches überein: Nach der Vorstellung des Täters bleibt das Rechtsgut gefährdet und der Erfolg kann jederzeit eintreten. Ein Rücktritt ist also nur nach § 24 I 1 Alt. 2 möglich.

Ist bei einer Rauschtat ein strafbefreiender Rücktritt möglich? hoch
  Der Rücktritt von der Rauschtat löst nur eine Strafaufhebung für die Rauschtat aus.
  Ihretwegen wird der Täter bei § 323a ohnehin nicht verfolgt.
  Analoge Anwendung des § 24 - d.h. teleologische Reduktion des § 323a: Der Rücktritt schließt die durch die objektive Strafbarkeitsbedingung indizierte Gefährlichkeit des Vollrausches aus.

Ist ein Rücktritt vom Grunddelikt auch nach Eintritt der Erfolgsqualifikation noch möglich? hoch
  Eine Mindermeinung verneint dies: Ein wesentliche Teilstück sei mit der Vornahme der tatbestandsmäßigen Handlung und deren Manifestation in Gestalt der schweren Folge bereits vollständig abgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der Gefahrverwirklichung und im Hinblick auf den Strafgrund der Erfolgsqualifikation liege bereits ein vollendetes Delikt vor.
  Hiergegen die h.M.: Auch die schon vor dem Rücktritt eingetretene Erfolgsqualifikation schließt den Rücktritt nicht aus. Die Gegenansicht stellt eine verbotene Analogie dar.


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