Untreue und verwandte Delikte
Was ist "Mißbrauch" in § 266?
Ist auch bei der Mißbrauchsuntreue eine Vermögensbetreuungspflicht erforderlich?
Reicht für die Treuebruchsuntreue jede Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht?
Ein Notar plündert ein Anderkonto. Erst nach einem Monat ist er wieder liquide und zahlt den Betrag wieder ein. Untreue?
Was ist beim Zusammentreffen von Untreue und Unterschlagung zu berücksichtigen?
Liegt § 266b vor, wenn die Tat gegenüber dem eigenen Kreditinstitut begangen wird?
Erfaßt § 266b auch den Mißbrauch von Kundenkarten ("Goldene Hertikarte")?
Was ist "Mißbrauch" in § 266? hoch
| Mißbrauch ist Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens (im Außenverhältnis) unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens (im Innenverhältnis). |
Ist auch bei der Mißbrauchsuntreue eine Vermögensbetreuungspflicht erforderlich? hoch
| Von einem Teil des Schrifttums wird dies verneint. |
| | | Der Satzteil "dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat" diene nur dazu klarzustellen, daß der Geschädigte mit dem Vermögensträger identisch sein müssen. |
| | | Für den Mißbrauchstatbestand reiche die rechtswirksame Einräumung einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis. |
| | | Der § 266 enthält also zwei selbständige Alternativen. |
| Die h.M. verlangen dagegen eine Vermögensbetreuungspflicht. |
| | | Andernfalls komme es zu einer Ausuferung des Tatbestandes. |
| | | Die Mißbrauchsalternative ist nach dieser Sichtweise ein Spezialfall des Truebruchstatbestandes. |
Reicht für die Treuebruchsuntreue jede Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht? hoch
| Nach h.M. nein, sonst würde jede vorsätzliche pFV gleich zu einer strafbaren Untreue! |
| Gefordert wird vielmehr, daß die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen prägendes Element des Treueverhältnisses ist. |
| | | Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend vom Grad der Selbständigkeit, der Bewegungsfreiheit und der Verantwortlichkeit des Verpflichteten ab. |
Ein Notar plündert ein Anderkonto. Erst nach einem Monat ist er wieder liquide und zahlt den Betrag wieder ein. Untreue? hoch
| Ja, es handelt sich um eine bloße Schadenskompensation, die nur für die Strafzumessung (sehr!) relevant ist. |
| Anders, wenn der Notar während der gesamten Zeit liquide ist und jederzeit in der Lage und bereit, die Konten auszugleichen. |
Was ist beim Zusammentreffen von Untreue und Unterschlagung zu berücksichtigen? hoch
| Die Unterschlagung ist formal subsidiär! |
| Das gilt freilich nicht, wenn sich die beiden Taten gegen verschiedene Vermögensträger richten. |
Liegt § 266b vor, wenn die Tat gegenüber dem eigenen Kreditinstitut begangen wird? hoch
| Nein, es fehlt an dem für § 266b typischen Dreiecksverhältnis. |
Erfaßt § 266b auch den Mißbrauch von Kundenkarten ("Goldene Hertikarte")? hoch
| Nach h.M. werden nur "Drei-Partner-Systeme" erfaßt. |
| Die "Zwei-Karten-Systeme" sollen nur die wiederholte Überprüfung der Kreditwürdigkeit vermeiden. Der Aussteller wird hier nicht zu einer Zahlung veranlaßt! |
| An den Abs. II!!! |