Täterschaft und Teilnahme
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
Wie werden Täterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt?
Mittäterschaft
Was ist erforderlich für einen gemeinsamen Tatplan?
Welcher Aufbau empfiehlt sich bei einer getrennten Prüfung der Mittäterschaft?
Welcher Aufbau empfiehlt sich bei einer gemeinsamen Prüfung der Mittäterschaft?
Was ist bei Tatbeiträgen in der Vorbereitungsphase zu berücksichtigen?
A stellt sich vor, zusammen mit B einen Versicherungsbetrug zu begehen und "fingiert" einen Einbruch. In Wahrheit ist A von C benutzt worden (mittelbare Täterschaft) um B eins auszuwischen. Strafbarkeit des A?
Was gibt es zur sukzessiven Mittäterschaft zu merken?
Mittelbare Täterschaft
Was ist Voraussetzung für mittelbare Täterschaft?
Prüfungsschema für die mittelbare Täterschaft?
Was hat es mit dem absichtslos-dolosen Werkzeug auf sich?
Was hat es mit dem qualifikationlos-dolosen Werkzeug auf sich?
Welche Fallgruppen werden zum "Täter hinter dem Täter" genannt?
Kann ein Garant durch Unterlassen neben einem Haupttäter selber Täter sein (Bsp: Der Vater verhindert nicht, daß ein Dritter sein Kind vergiftet)?
Was hat zu geschehen, wenn sich nicht feststellen läßt, ob jemand mittelbarer Täter oder Anstifter ist?
Was ist beim Siruis-Fall zu beachten?
Teilnahme
Was versteht man unter der limitierten Akzessorietät der Teilnahme?
Welche Vorstellung muß der Teilnehmer von der Haupttat haben?
Wie macht sich der "agent provocateur" strafbar?
Welche Problemchen ergeben sich rund um den "omnimodo facturus"?
Welche Anforderungen sind an das Hervorrufen des Tatplans bei der Anstiftung zu stellen?
Welche Anforderungen sind an den Gehilfenbeitrag zu stellen?
Der Vater eines Vergewaltigungsopfers versucht erfolglos, den verhörenden Beamten dazu zu überreden, ein Geständnis des vermeintlichen Täters mit Gewalt zu erzwingen. Strafbarkeit?
Wie wirkt sich der error in persona des Täters auf den Anstifter aus?
A stellt sich vor, B in mittelbarer Täterschaft zu steuern, in Wahrheit stiftet sie aber B an. Strafbarkeit der A?
A stellt sich vor, B anzustifen, ist aber objektiv mittelbarer Täter. Strafbarkeit?
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme
Wie werden Täterschaft und Teilnahme voneinander abgegrenzt? hoch
| Tatherrschaftslehre |
| | Täter ist, wer objektiv das "Ob" und "Wie" der Tatbestandsverwirklichung beherrscht und einen entsprechenden Willen besitzt. Bei der unmittelbaren Täterschaft ist das Ausführungsherrschaft, bei der Mittäterschaft die funktionelle Mitherrschaft und bei der mittelbaren Täterschaft die Steuerungsherrschaft. |
| | Teilnehmer ist, wer das "Ob" und "Wie" der Tat vom Willen eines anderen abhängig macht und damit ohne eigene Tatherrschaft die Tat veranlaßt oder fördert. |
| Subjektive Theorie |
| | Täter ist, wer einen Tatbeitrag mit Täterwillen leistet, Täterwille (animus auctoris) besitzt, wer die Tat als eigene will. |
| | Teilnehmer ist, wer einen Tatbeitrag mit Teilnehmerwille leistet. Teilnehmerwille (animus socii) besitzt, wer die Tat als fremde will. |
| Kritik: Der Rsp. wird - zutreffen - vorgeworfen, zu weitgehend beliebigen Ergebnissen zu gelangen. Allerdings ist die "Zauberformel" von der Tatherrschaft auch nicht viel greifbarer. (Was IMHO auch für alle anderen Abgrenzungsversuche gilt...) |
| Tip: Nicht drüber nachdenken, man verliert sich nur in den unendlichen Weiten des Allgemeinen Teils... Rsp. und Tatherrschaftslehre können in der Klausur als gottgegeben und teufelgewollt betrachtet werden... Hoffentlich! |
Mittäterschaft
Was ist erforderlich für einen gemeinsamen Tatplan? hoch
| Jeder muß seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. |
Welcher Aufbau empfiehlt sich bei einer getrennten Prüfung der Mittäterschaft? hoch
| Einen perfekten Aufbau gibt es leider nicht. Es ist praktisch unvermeidbar, Objektives und Subjektives zu verwirbeln. Der folgende Aufbau stammt von Alpmann & Schmidt... |
| Strafbarkeit des Tatnächsten |
| Strafbarkeit des Mittäters |
| | objektiver Tatbestand |
| | | deliktsspezifische äußere Merkmale in Bezug auf den Mittäter |
| | | bei der Tathandlung Zurechnung der Handlung des anderen nach § 25 II |
| | | | Verursachungsbeiträge des Beteiligten zur Tatbestandsverwirklichung, |
| | | | aufgrund eines gemeinsamen Tatplans |
| | | | nach Tatherrschaftslehre muß der Beitrag funktionale Tatherrschaft vermitteln |
| | | | nach der subjektiven Theorie reicht jeder nicht völlig untergeordnete Beitrag, sofern er mit Täterwillen geleistet wird. |
| | subjektiver Tatbestand |
| | | Tatherrschaftsbewußtsein |
| | § 28 II nicht vergessen |
| | RW, Schuld |
Welcher Aufbau empfiehlt sich bei einer gemeinsamen Prüfung der Mittäterschaft? hoch
| objektiver Tatbestand |
| | deliktsspezifische äußere Merkmale jeweils in bezug auf alle als Mittäter in Frage kommenden Personen prüfen |
| | bei der Tathandlung: gegenseitige Handlungszurechung nach § 25 II |
| | | Verursachungsbeitrag der Beteiligten |
| | | aufgrund eines gemeinsamen Tatplans |
| | | | Streit... |
| subjektiver TB |
| § 28 II !!! |
| RW, Schuld |
Was ist bei Tatbeiträgen in der Vorbereitungsphase zu berücksichtigen? hoch
| Nach einer Mindermeinung setzt Mittäterschaft Mitherrschaft bei der Tatausführung voraus. Eine Anwesenheit am Tatort ist zwar nicht unbedingt nötig, aber wenigstens ein Kontakt um dirigieren und koordinieren zu können (Handy...) |
| | Kritik: Der Organisator der Tat wird nur als "Randfigur" erfaßt. |
| | Der Angriff auf das bedrohte Rechtsgut ist vergleichbar: Der Hintermann verstößt bei der Organisation der Tat selber gegen die Verhaltensnorm. |
| h.M.: Das "Beteiligungsminus" bei der Tatausführung wird durch das Gewicht des Tatbeitrages oder durch die Stellung in der Organisation ausgeglichen. |
A stellt sich vor, zusammen mit B einen Versicherungsbetrug zu begehen und "fingiert" einen Einbruch. In Wahrheit ist A von C benutzt worden (mittelbare Täterschaft) um B eins auszuwischen. Strafbarkeit des A? hoch
| Tatentschluß zu einem Versicherungsbetrug in mittelbarer Täterschaft dürfte kein Problem sein. |
| Problematisch ist zunächst das unmittelbare Ansetzen. |
| | Teilweise wird vertreten, jeder Mittäter setze für sich unmittelbar an. (Einzelbetrachtung) Damit würden aber bereits Vorbereitungshandlungen erfaßt und es käme zu einer Privilegierung des Tatbeteiligten, dem nach dem (einheitlichen!) Tatplan eine Rolle in der späteren Phasen der Tat zukommen sollte. |
| | Die h.M. nimmt deshalb eine Gesamtlösung vor, nach der alle Mittäter zusammen in das Versuchsstadium gelangen. |
| In der genannten Konstellation ergibt sich nun das Problem, daß B überhaupt keinen Versicherungsbetrug begeht, wenn er die Schadensmeldung macht. |
| | Der BGH hat hier dennoch einen untauglichen (!!!) Versuch des Versicherungsbetruges angenommen. |
| | | IMHO ist das bis hier hin auch nicht falsch: Es ist typisch für den untauglichen Versuch, daß es zu keiner tatsächlichen sondern nur zu einer vorgestellten Gefährdung des direkt betroffenen Rechtsgutes kommt. Der Angriff auf die Normgeltung bleibt dagegen bestehen. |
| | Die h.Lit. wendet gegen den BGH ein, es könne nicht ausreichen, wenn ein vermeintlicher Mittäter sich lediglich vorstelle, ein anderer setze unmittelbar zum Versuch an. Vielmehr müsse in diesen Fällen wenigstens echte Mittäterschaft vorliegen. |
| | Wessels/Beulke meint, für diese Lösung spreche auch, daß der Täter beim untauglichen Versuch objektiv mit der Ausführungshandlung begonnen haben müsse. IMHO überzeugt dieses Argument nicht: Der vermeintliche Mittäter hat nach seiner Vorstellung nicht nur unmittelbar angesetzt sondern seinen kompletten Tatbeitrag geleistet. |
| | | Letztlich ist die Lösung IMHO dennoch wenigstens im Ergebnis richtig: § 30 II erfaßt den Fall, daß zwei Personen ein Verbrechen planen - also typische Vorbereitungshandlungen. Nicht ausreichend ist nach § 30 II, daß sich ein Täter vorstellt, mit einem anderen zusammen einen Tat zu begehen. Hieraus läßt sich schließen, daß in Fällen in der Tatbegehung durch mehrere Täter wenigsten echte Mittäterschaft vorliegen muß. Der BGH hat also dogmatisch Recht, der Gesetzgeber hat diesen Fall des untauglichen Versuches aber bewußt straflos gestellt. |
| | | Irgendwie habe ich ein komisches Gefühl bei der Sache.... :-( |
Was gibt es zur sukzessiven Mittäterschaft zu merken? hoch
| Eigentlich gar nichts, weil es so etwas nicht gibt... Vgl. die Ausführungen beim Versuch! Aber, nach h.M. ... |
| Nach Rsp. und Teilen der Lit. ist Mittäterschaft bis zum tatsächlichen Abschluß der Tat (formelle Beendigung) möglich. |
| Bis zur Beendigung sollen nach der Rsp. sogar noch erschwerende Umstände zugerechnet werden können, wenn der (sukzessive) Mittäter diese kennt. |
| | Arg.: Auch dem Gehilfen werden Erschwerungsgründe zugerechnet; Mittäter und Gehilfe müssen gleich behandelt werden. |
Mittelbare Täterschaft
Was ist Voraussetzung für mittelbare Täterschaft? hoch
| Nach h.M. muß der mittelbare Täter dem, die Tat ausführenden, "überlegen" sein. |
| | Indiz hierfür ist ein Strafbarkeitsmangel. |
| | Spiegelbildlich zum Defekt des Vordermanns besteht in aller Regel das überlegene Wissen oder Wollen des Hintermanns. |
| Nach Tatherrschaftslehre muß der Hintermann zudem Tatherrschaftsbewußtsein besitzen. |
| Nach Freund kann der Vordermann auch volldeliktisch handeln; dies habe sogar für den Täter den Vorteil, daß volldeliktisch handelnde Vormänner häufig zuverlässiger arbeiteten. |
| | Hierfür spricht, daß sich jedenfalls im Gesetz nicht das viel zitierte "Verantwortungsprinzip" findet. Eher das Gegenteil ist der Fall, der Anstifter wird genau wie der Täter bestraft. |
Prüfungsschema für die mittelbare Täterschaft? hoch
| Hier nach Alpmann |
| Strafbarkeit des Tätnächsten |
| Strafbarkeit des mittelbaren Täters |
| | obj. TB |
| | | delektsspezifische äußere Merkmale bezogen auf den Hintermann |
| | | bei der Tathandlung: Zurechnung fremder Handlungen: § 25 I Alt. 2 |
| | | Verursachungsbeitrag des Hintermanns und Tatherrschaft |
| | | | Nach Tatherrschaftslehre ist sie begründet durch einen Strafbarkeitsmangel des Vortäters und Überlegenheit des Hintermanns in Wissen und Wollen. |
| | | | Nach der subjektiven Theorie genügt jeder Verursachungsbeitrag, wenn er aufgrund einer Gesamtbewertung mit Täterwillen geleistet wurde. |
| | subj. TB, RW, Schuld |
Was hat es mit dem absichtslos-dolosen Werkzeug auf sich? hoch
| Eigentlich hatten wir alle gehofft, daß dieses Problem mit dem 6. StrRG weggefallen ist... |
| Wie - wohl... - h.M. nimmt in Fällen, in denen dem Vordermann lediglich die Absicht fehlt (der Vor-Täter begeht den Diebstahl z.B., um sich an seinem ehemaligen Arbeitgeber zu rächen) mittelbare Täterschaft an. Die fehlende Deliktsstrafbarkeit reiche aus; die Tatherrschaft sei normativ zu bestimmen. |
| | Die Rsp. hat natürlich überhaupt keine Probleme... (und ein irgendwie gearteter Tatbeitrag des Hintermanns - etwa Nennen von Sicherheitsvorkehrungen - wird sich immer finden...) |
| Eine Mindermeinung in der Lit. leht die Figur des absichtslos-dolosen Werkzeugs komplett ab: Wer einen autonom Handelnden zur Wegnahme anstifte, werde noch nicht durch den Willen, die Sache zu behalten selbst zum Wegnehmenden. Hiernach kommt nur Unterschlagung in Betracht. |
| VORSICHT: Wenn man das absichtslos-dolose Werkzeug anerkennt, muß zum Schluß immer noch eine Beihilfe des Werkzeuges zur Tat des mittelbaren Täters geprüft werden. "Dreiklang"!! |
Was hat es mit dem qualifikationlos-dolosen Werkzeug auf sich? hoch
| Das ist die häßliche Schwester des absichtlos-dolosen Werkzeuges!! |
| Fall: Der Geschäftsführer läßt den Prototypen eines neuen Gerätes "klauen". Der "Dieb" hilft, um sich an der selben Firma zu rächen. |
| Problematisch ist nun die Untreue in mittelbarer Täterschaft. |
| | Teilweise wird argumentiert, die Untreue sei ein Pflichtdelikt, so daß jede Verletzung der Sonderpflicht ausreiche, damit sei direkte Täterschaft gegeben. |
| | Andere bestimmen Tatherrschaft wieder normativ und kommen zu mittelbaren Täterschaft. |
| | Und die Rsp. hat mal wieder gar kein Problem... |
Welche Fallgruppen werden zum "Täter hinter dem Täter" genannt? hoch
| Tatausführung unter Ausnutzung einer Organisationsherrschaft |
| | Schreibtischtäter |
| Hintermann manipuliert beim Ausführenden einen Irrtum über den konkreten Handlungssinn seiner Tat (VORSICHT: Selbstverständlich führt nicht jeder Motivirrtum gleich zur Tatherrschaft). |
| | Herbeiführung oder Ausnutzung eines Irrtums über ein gesetzliches Qualifikatoinsmerkmal (z.B. "Anstiftung" zum Anzünden eines Hausbootes unter der Vorspiegelung, dieses sei unbewohnt) |
| | Hintermann schiebt dem Tatentschlossenen durch Identitätstäuschung ein anderes Opfer unter. |
| | | Dohna-Fall |
| | Hintermann veranlaßt einen vermeidbaren Verbotsirrtum des Handelnden |
| | | Katzenkönig-Fall |
| | Hintermann veranlaßt einen Irrtum über die Höhe des angerichteten Schadens. |
Kann ein Garant durch Unterlassen neben einem Haupttäter selber Täter sein (Bsp: Der Vater verhindert nicht, daß ein Dritter sein Kind vergiftet)? hoch
| Grundsätzlich keine Täterschaft, nur Teilnahme möglich |
| | Der Unterlassungstäter hat keine Tatherrschaft |
| | Kritik: Tatherrschaft ist kein taugliches Abgrenzungskriterium: Der Unterlassenstäter kann nie die Tat beherrschen. Der "Täter" wird bei Angriffen von Menschen (nur Teilnahme) besser gestellt als bei Naturereignissen (Täterschaft). |
| Unterlassungsdelikte = Pflichtdelikte |
| | Der Täter verletzt immer seine Garantenpflicht; Teilnahme kommt nur in Betracht, wenn der Unterlassende eine zu verhindernde Beihilfehandlung eines Dritten geschehen läßt. |
| | Kritik: Der Unterlassende wird schlechter gestellt also ein Handelnder |
| Abgrenzung nach Garantenpflicht |
| | Ein "Beschützergarant" hat für den Bestand des Rechtsgutes einzustehen und ist deshalb Täter ein "Überwachungsgrarant" dagegen nur Teilnehmer |
| | Kritik: Die Übergänge sind fließend. |
| subj. Theorie |
| | Abgrenzung über Täterwille |
| | Kritik: Es gibt keinen Anknüpfungspunkt zum äußeren Geschehen, das Ganze läuft auf eine Bestrafung der inneren Einstellung des Täter hinaus - "Gesinnungsstrafe". |
| IMHO macht sich der Vater der nicht verhindert, daß ein Dritter sein Kind tötet genauso strafbar, wie der Vater, der sein Kind verhungern läßt. Warum sollte in letzten Fall anders geurteilt werden? |
Was hat zu geschehen, wenn sich nicht feststellen läßt, ob jemand mittelbarer Täter oder Anstifter ist? hoch
| Täter und Anstifter werden gleich bestraft. |
| Mittelbare Täterschaft und Anstifterei sind sozialethisch vergleichbar. |
| Das heißt: Wahlfeststellung ist möglich. |
Was ist beim Siruis-Fall zu beachten? hoch
| Nach h.M. handelt es sich um einen Fall der Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens. |
| Freund: Das Opfer wußte, daß es sterben würde, daß seine "psycho-phyische Einheit" zerstört würde. Trotzdem handelt es sich aus normativer Sicht nicht um eine freiverantwortliche Selbsttötung. |
Teilnahme
Was versteht man unter der limitierten Akzessorietät der Teilnahme? hoch
| Die Strafbarkeit des Haupttäters hängt vom Vorliegen einer zumindest versuchten vorsätzlichen und rechtswidrigen (aber nicht unbedingt schuldhaften - deshalb "limitierte" Akzessorietät) Haupttat ab. |
| | Aber: § 30! |
| | Aber: § 159! |
| Die Haupttat muß vorsätzlich begangen worden sein. Es kommt also zu Strafbarkeitslücken, wenn der Tatveranlasser die Deliktszusammenhänge kennt, aber nicht mittelbarer Täter sein kann, weil die Haupttat ein Sonder- oder eigenhändiges Delikt ist. |
Welche Vorstellung muß der Teilnehmer von der Haupttat haben? hoch
| Der Anstifter hat einen bestimmten Taterfolg vor Augen und wird wie der Täter bestraft, folglich muß er sich wenigstens ein umrißhaft individualisiertes Geschehen vorstellen (zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch Objekt, Ort, Zeit und sonstige wichtige Umstände). |
| Der Gehilfe erbringt einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Es genügt, wenn er dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich in die Hände gibt und hierdurch bewußt das Risiko der Rechtsgutverletzung erhöht. |
| Der Teilnehmer muß den Haupttäter nicht kennen. Der Personenkreis muß aber hinreichend bestimmt sein (Abgrenzung zu § 111). |
Wie macht sich der "agent provocateur" strafbar? hoch
| Nach allgemeiner Ansicht folgt aus dem Strafgrund der Teilnahme (mittelbarer Rechtsgutangriff des Teilnehmers) zwingend, daß der Veranlasser, der das tatbestandlich geschützte Rechtsgut gar nicht verletzten, sondern es nur zu einem Versuch der Haupttat kommen lassen will, als sog. agent provocateur mangels Anstiftervorsatz straflos ist. |
| Grenze für die Überschreitung der Strafbarkeitsschwelle des Lockspitzels ist nicht die je nach Tatbestand früher oder später erfolgende Vollendung der Haupttat, sondern die materielle Werteinbuße oder der Eintritt eines irreparablen Schadens. |
| Erst, wenn der Lockspitzel mit der Tatvollendung eine materielle Rechtsbeeinträchtigung billigt, ist der Tatbestand des Beteiligungsdeliktes erfüllt. |
| Nach Freund handelt sich um ein ganz normales Problem des tatbestandsmäßig zu mißbilligenden Anstiftungsverhaltens. |
Welche Problemchen ergeben sich rund um den "omnimodo facturus"? hoch
| Wer fest entschlossen ist (omnimodo facturus), kann nicht mehr angestiftet werden. Es ist nur noch Beihilfe durch Verstärkung des Tatentschlusses möglich. |
| Umstiftung |
| | Anstiftung bezüglich der neuen Tat |
| Abstiftung |
| | Wenn die neue Tat als "Minus" in der alten enthalten ist, kommt Anstiftung nicht in Betracht. |
| | Bei einer Bestärkung zum "Minus" kommt Beihilfe in Betracht. |
| Aufstiftung |
| | h.M.: Wegen des erhöhten Unwertgehaltes ist Anstiftung zum qualifizierten Delikte gegeben. |
| | a.A.: Es kommt nur psychische Beihilfe zum Grunddelikt und Anstiftung zum "Mehr" in Betracht (also Anstiftung zur Körperverletzung, wenn Aufstiftung des Täters vom einfachen Raub zum Raub mit schwerer Gewalt). |
| | | Nach Freund trägt hier der gleiche Sachgedanke wie beim omnimodo facturus. |
Welche Anforderungen sind an das Hervorrufen des Tatplans bei der Anstiftung zu stellen? hoch
| Unproblematisch erfaßt sind alle psychischen Einwirkungen mit Anregungscharakter. |
| Problematisch ist dagegen das Schaffen eines Tatanreizes. |
| | Eine Mindermeinung will jede Verursachung eines fremden Tatentschlusses ausreichen lassen. |
| | | Es sei kriminalpolitisch verfehlt, die im Einzelfall viel aussichtsreichere und raffiniertere Tatveranlassung nur als Beihilfe oder gar nicht zu bestrafen. |
| | Die h.M. hält dagegen einen geistigen Kontakt für erforderlich. |
| | | Die tätergleiche Bestrafung trotz fehlender Tatnähe läßt sich nur durch kollusive Auslösung der Tat mit dem Haupttäter erklärt werden. |
Welche Anforderungen sind an den Gehilfenbeitrag zu stellen? hoch
| Rsp.: |
| | Jede Gehilfentätigkeit, die die Handlung des Täters tatsächlich gefördert hat reicht aus, Kausalität ist nicht erforderlich. |
| M.M.: |
| | Bei der Beihilfe handelt es sich um ein Gefährdungsdelikt; die Gehilfentätigkeit muß nur generell geeignet sein. |
| h.Lit.: |
| | Beihilfe muß für den Erfolg kausal geworden sein, da es sonst einen Widerspruch zum Strafgrund (mittelbarer Rechtsgutangriff) der Teilnahme gibt. |
| | Der Gehilfenbeitrag muß |
| | | mitwirksam zum Erfolg geworden sein |
| | | die Chancen des Taterfolges erhöht haben |
| | | bis zum Taterfolg chancenerhöhend wirken. |
Der Vater eines Vergewaltigungsopfers versucht erfolglos, den verhörenden Beamten dazu zu überreden, ein Geständnis des vermeintlichen Täters mit Gewalt zu erzwingen. Strafbarkeit? hoch
| Wäre es zur Tat gekommen, wäre der Beamte nach § 343 (Verbrechen!) strafbar. |
| Der Vater wäre, weil ihm die Amtsträgerstellung fehlt nach § 28 II nur nach §§ 240, 26 strafbar. |
| Problem: Wonach richtet sich der Charakter der Tat bei § 30? |
| | Die Rsp. wendet § 28 II bei der Bestimmung der Deliktsnatur nicht an. Es gehe nicht darum besonders gefährliche Täter, sondern besonders gefährliche Taten zu erfassen. |
| | Die h.Lit. stellt bei § 30 auf den Handelnden (hier also den Vater) ab. Andernfalls würde eine Tatbestandsverschiebung nach § 28 II nur bei erfolgreicher Tat stattfinden, nicht aber bei der nur versuchten Teilnahme. |
Wie wirkt sich der error in persona des Täters auf den Anstifter aus? hoch
| Nach richtiger Meinung wirkt sich der error in persona beim Täter als aberratio ictus des Anstifters aus. |
| Nach h.M. überhaupt nicht... Nach § 26 werde der Anstifter wie der Täter bestraft. Die Regeln über die aberratio ictus seinen nur auf naturgesetzlich ausgelöste Abirrungen anwendbar. |
| | Aber: Was geschieht, wenn der Täter nachdem er seinen Fehler erkannt hat, noch einmal anlegt und erst nach einem Gemetzel den Richtigen trifft. Soll der Anstifter auch zu diesem Gemetzel angestiftet haben. |
| | Auch das Argument über die "naturgesetzlichen Abirrungen" trägt IMHO nicht: Es macht keinen Unterschied, ob ein Projektil auf den Weg gebracht wird und nun abirrt, ober ob ein Mensch "abgeschossen" wird... |
A stellt sich vor, B in mittelbarer Täterschaft zu steuern, in Wahrheit stiftet sie aber B an. Strafbarkeit der A? hoch
| Problematisch ist der Anstiftervorsatz. |
| Teilweise wird vertreten, wer die Vorstellung eigener Tatherrschaft habe, könne nicht zugleich Anstiftervorsatz haben. |
| | Das Ergebnis läßt sich IMHO nur vor einer "Schuldverstrickungstheorie" als Strafgrund der Anstiftung vertreten. |
| Nach h.M. ist im Täterwillen der Teilnehmerwillen als "Minus" enthalten. |
| | Das ist IMHO auch richtig: Täter und Teilnehmer werden für den gleichen Angriff auf ein Rechtsgut bestraft. Der Täter verstößt hierbei nur qualitativ massiver gegen die Verhaltensnorm. |
A stellt sich vor, B anzustifen, ist aber objektiv mittelbarer Täter. Strafbarkeit? hoch
| Problem: kein Vorsatz für Täterschaft. |
| Töndle will dennoch wegen - vollendeter - Anstiftung strafen, weil Vorsatz zur Anstiftung gegeben ist und der Täter objektiv auf einer schwereren Stufe der Rechtsgutsverletzung handele. |
| Aber: Hier liegt nur eine versuchte Teilnahme vor. Diese ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 strafbar. |