Rechtswidrigkeit
Wie wirkt sich das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselementes aus?
Gibt das Bestehen einer Notwehrlage auch ein Recht zum Eingreifen in Rechtsgüter Dritter?
Welche Rechtsgüter sind notwehr- bzw. notstandsfähig?
Worum dreht sich der Streit bei § 127 StPO?
Was ist das Problem beim Nötigungsnotstand?
A ist volltrunken, trotzdem läßt sich B von ihm in seinem Auto mitnehmen. Es kommt zu einem schweren Unfall, bei dem B verletzt wird. Strafbarkeit des A wegen § 222 oder im Fall des Todes wegen § 229?
Wie wirkt sich das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselementes aus? hoch
| Strukturell handelt es sich um einen "umgekehrten" Erlaubnistatbestandsirrtum. |
| keine Strafbarkeit |
| | | Auf ein subjektives Rechtfertigungselement kann verzichtet werden (wohl nur noch LK-Spendel, § 32, Rdn. 138): Genau wie etwa der Angriff objektiv zu bestimmen ist, ist auch die Verteidigung objektiv zu bestimmen... |
| Vollendungsstrafbarkeit |
| | | Argument hierfür wäre, daß nur die volle Kongruenz von objektiven und subjektiven Rechtfertigungsvoraussetzungen den Unrechtsausschluß bewirkt. |
| | | Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man rein auf das Handlungsunrecht abstellt. |
| Versuchsstrafbarkeit |
| | | analog |
| | | | Der Wegfallen des Erfolgsunrechtes (der Erfolgsunwert wird durch die objektiv gegebene Rechtfertigungslage kompensiert) bei bestehendem Handlungsunrecht entspricht der Konstellation beim untauglichen Versuch. |
| | | direkt |
| | | | Folgt man der Lehre von den "negativen Tatbestandsmerkmalen", gelangt man direkt zu einer Bestrafung wegen versuchtem Delikts. |
| Freund: "Wer mit dem Nudelholz den vermeintlichen Ehegatten angreift, verstößt hierdurch gegen das Körperverletzungsverbot gegenüber diesem - hieran ändert sich auch nichts, wenn statt dessen ein Einbrecher verletzt wird. Eine Tatvollendung liegt aber nicht vor, weil sich keiner der schadensträchtigen Verläufe ereignet hat, um dessen Willen die Tat (gegenüber dem Ehemann) verboten war. Gegenüber dem Einbrecher gilt das Körperverletzungsverbot dagegen nicht." |
Gibt das Bestehen einer Notwehrlage auch ein Recht zum Eingreifen in Rechtsgüter Dritter? hoch
| Eine Mindermeinung will dies bejahen, wenn etwa ein einem Dritten gehörende Sache als Angriffswaffe benutzt wird. |
| | | Arg: Andernfalls könnte der Angreifer das Opfer mit einer seeeeeeeeehr wertvollen Angriffswaffe zum Verzicht auf Gegenwehr zwingen. |
| Die h.M. läßt dagegen eine "Notwehr"verteidigung nur gegen Rechtsgüter des Täters zu. |
| | | Das Ergebnis ist IMHO mit der Dogmatik der Notwehr vereinbar: Grund für das schneidige Notwehrrecht ist die Verwirklichung der vollen deliktischen Energie im Angriffszeitpunkt. Nur hierdurch ist es gerechtfertigt, den Angreifer weitgehend schutzlos zu stellen. Dieser Aspekt trägt aber nicht gegenüber Rechtsgütern Dritter. Die Kritik der Mindermeinung ist zwar berechtigt, aber Folge der Notwehrdogmatik: Gegen einen Hühnerdieb ist Notwehr bis zu den Grenzen der sozialethischen Einschränkung zulässig, gegen einen teuren Rassehund, wird Selbsthilfe wegen § 904 BGB dagegen unzulässig sein (Kritik der "Totschlägermoral"). |
Welche Rechtsgüter sind notwehr- bzw. notstandsfähig? hoch
| Notwehrfähig sind nur Individualrechtsgüter. |
| § 34 ist weiter, hier sind auch Rechtsgüter der Allgemeinheit notstandsfähig (wichtig etwa im Straßenverkehr!). |
Worum dreht sich der Streit bei § 127 StPO? hoch
| Str. ist, ob die Tat objektiv begangen sein muß oder ob eine Begehung aus der Perspektive des Festnehmenden zu beurteilen ist. |
| objektive Sichtweise: |
| | | Hauptargument ist, daß der unschuldig Festgenommene sich wehren können soll, was angeblich nicht möglich wäre, wenn der Festnehmende durch § 127 StPO gerechtfertigt wäre. |
| subjektive Bestimmung: |
| | | Das Festnahmerecht würde in der Praxis leerlaufen, wenn der Bürger ständig mit der Gefahr belastet wäre, sich strafbar zu machen. |
| | | Viel wichtiger: Vom Festnehmenden kann nicht mehr verlangt werden als maximale Vorsicht. Kein Mensch kann "objektiv" Wissen, ob eine Tat begangen wurde. |
| | | Das vermeintliche Notwehrproblem läßt sich über eine abweichende Bestimmung des "rechtswidrigen Angriffes" erreichen. (Wobei wegen des unvermeidbaren Irrtums das Notwehrrecht freilich ohnehin eingeschränkt wäre...) |
| Strukurell handelt es sich hier um das gleiche Problem wie beim Erlaubnistatbestandsirrtum... |
Was ist das Problem beim Nötigungsnotstand? hoch
| Fallkonstellation: Jemand wird gezwungen (genötigt) in Rechte Dritter (oder der Allgemeinheit) einzugreifen. |
| Die wohl h.M. lehnt eine Rechtfertigung nach § 34 ab. |
| | | Der Genötigte habe kein "Recht" in das fremde Rechtsgut einzugreifen. |
| | | Außerdem soll dem Dritten sein sonst vermeintlich beschnittenes Notwehrrecht erhalten bleiben. |
| IMHO ist es verfehlt über den Genötigten ein Rechtswidrigkeitsurteil zu fällen. Wenn die Nötigung massiv genug ist, würde von niemandem verlangt werden, ihr zu widerstehen. D.h. es läßt sich keine Verhaltensnorm finden, die besagt, "laß Dich lieber umbringen, als einen Dritten zu schädigen". Dementsprechend ist die Tat schon nicht rechtswidrig und nicht bloß entschuldigt! Das "Notwehrproblem" läßt sich über eine differenzierte Bestimmung des "rechtswidrigen" Angriffes lösen. |
A ist volltrunken, trotzdem läßt sich B von ihm in seinem Auto mitnehmen. Es kommt zu einem schweren Unfall, bei dem B verletzt wird. Strafbarkeit des A wegen § 222 oder im Fall des Todes wegen § 229? hoch
| 1. Problem: Zurechnungszusammenhang |
| | | Selbst- oder Fremdgefährdung |
| | | Die h.M. grenzt ab, wie zwischen Selbst- und Fremdverletzung, also letztlich über Tatherrschaftsregeln. "Maßgeblich ist, ob das Opfer den gefährlichen Akt allein oder wenigstens mitbeherrscht hat, dann Selbstgefährdung. Stand der gefährliche Akt dagegen in der Alleinherrschaft des Täters, setzt sich das Opfer also lediglich der gefährlichen Handlung aus, so liegt eine Fremdgefährdung vor." |
| 2. Problem: Einwilligung |
| | | Das RG hat wegen § 216 die Dispositionsmöglichkeit auch bei lebensgefährlichen Handlungen verneint. |
| | | Aber: Der Einwilligende will gerade nicht seinen Tod, sondern vertraut auf einen glücklichen Ausgang. |
| | | Es würde sich außerdem das Problem ergeben, daß bei einer zulässigen Einwilligung in eine riskante Körperverletzungshandlung (etwa bei einer Operation), das Ergebnis letztlich vom Ausgang der Handlung abhinge. |
| | | IMHO würde auch die allgemeine Handlungsfreiheit zu weit beschnitten, wenn besonders riskante Verhaltensweisen auf diese Weise verboten werden. Der mündige Bürger muß selber wissen, welchen Gefahren er sich aussetzen möchte. |
| | | BTW: Die h.M. wendet § 228 grundsätzlich auch auf Fahrlässigkeitstaten an - allerdings wird die Sittenwidrigkeit sehr eng ausgelegt und etwa auf "den Boden elementarer Sittlichkeit" abgestellt... |
| 3. Problem: Grenzen der Einwilligungsmöglichkeit |
| | | Abwägung zwischen Nutzen und Risiko |
| | | Keine Haftung, wenn der Gefährdete sich des Risikos genauso bewußt ist, wie der Gefährende und der Schaden gerade Folge des Risikos ist. |