Straftaten gegen die Rechtspflege
Begünstigung
Woran ist immer noch zu denken, wenn ein anderer dem Täter in der "Nachzone" eines Diebstahls Hilfe leistet?
Was ist "Hilfe leisten" im Sinne von § 257?
Worauf muß sich Vorteilssicherungsabsicht beziehen?
Der Vortäter stiftet seinen Bruder an, ihn zu begünstigen. Strafbarkeit?
Strafvereitelung (im Amt)
Der Vortäter ist freigesprochen worden, kann ein anderes Gericht gleichwohl wegen Strafvereitelung verurteilen?
Wann ist die Strafverfolgung vereitelt?
Begeht Strafvereitelung, wer für einen anderen eine Geldstrafe zahlt?
Kann wegen Strafvereitelung bestraft werden, wer dem Täter schon vor der Tat versprochen hat ein Alibi zu verschaffen?
Wann ist der Amtsträger "zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren ... berufen"?
Ist ein Amtsträger auch bei außerdienstlich erlangtem Wissen zur Verfolgung verpflichtet?
Falsche Verdächtigung
Was ist geschütztes Rechtsgut des § 164?
Reicht eine ungerechtfertigte Denunziation gegenüber einer Privatperson aus?
Genügt das Schaffen einer verdächtigen Beweislage?
Liegt Strafvereitelung vor, wenn ein Verdächtiger die Tat leugnet und damit zwingend nur ein anderer als Täter in Betracht kommt?
An welche Delikte sollte man bei Strafvereitelung immer auch noch denken?
Wann handelt der Täter "wider besseren Wissens"?
Vortäuschen einer Straftat
Was ist beim "tatsächlichen" Vorliegen der Tat zu beachten?
Reicht für § 145d II das Verschaffen eines falschen Alibis?
Was passiert, wenn § 145d zu Gunsten eines Angehörigen begangen wird?
Was ist zur Subsidiaritätsklausel in § 145d I zu sagen?
Geldwäsche
Wann rührt ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat her?
Wie ist "Sichverschaffen" in § 261 II Nr. 1 auszulegen?
§ 261 ist für einen Straftatbestand viel zu lang! An welche Besonderheiten, die in der Tiefe der vielen Buchstaben verborgen sind, sollte man deshalb denken?
Aussagedelikte
Wann ist eine Aussage "falsch"?
Wann ist ein Aussagedelikte vollendet?
Wann beginnt der Versuch eines Meineides?
A hat eine Tat nicht begangen. B bitte C für A auszusagen. B und C gehen davon aus, daß A die Tat begangen hat. Strafbarkeit von B und C?
Kann wegen Meineides bestraft werden, wenn ein Vereidigungsverbot bestand?
Läßt sich § 157 auf "sonstige nahestehende Personen" ausdehnen?
Genügt es für § 157, wenn der Schwörende fürchtet, sonst wegen einer zuvor begangenen Falschaussage belangt zu werden?
Der Täter benennt einen Mittäter als Entlastungszeugen. Strafbarkeit wegen § 159?
Welche Ratio steht hinter § 160?
A bittet B um ein Alibi. A geht davon aus, daß B um die Falschheit der Aussage weiß. B geht dagegen von der Richtigkeit seiner Aussage aus. Strafbarkeit des A?
A bittet B um ein Alibi. A geht davon aus, daß B gutgläubig ist. B weiß dagegen um die Falschheit seiner Aussage. Strafbarkeit des A?
A muß im Insolvenzverfahren einen "Offenbarungseid" ablegen. Hierbei gibt er Gewinne aus einem ihm verbotenen Gewerbe nicht an. Strafbarkeit wegen § 156?
Der Rest...
Wann beugt ein Richter das Recht?
Begünstigung
Woran ist immer noch zu denken, wenn ein anderer dem Täter in der "Nachzone" eines Diebstahls Hilfe leistet? hoch
| An eine sukzessive Beihilfe zum Diebstahl. |
| | | Die Rsp. grenzt nach der inneren Willensrichtung ab. Will der Andere zur erfolgreichen Beendigung der Vortat betragen, liegt Beihilfe vor; will er das Erlangte lediglich sichern, liegt Begünstigung vor. |
| | | Große Teile der Lit. wollen wegen § 257 III 1 immer wegen Beihilfe bestrafen. |
| Richtigerweise ist dieses Konstrukt aber wegen Art. 103 II GG abzulehnen. |
| Es bleibt also allenfalls bei einer Strafbarkeit wegen Begünstigung. |
Was ist "Hilfe leisten" im Sinne von § 257? hoch
| Die Rsp. hat früher eine objektive Besserstellung des Täters gefordert. |
| Hiergegen wurde eine subjektive Bestimmung vertreten (mit der Konsequenz, daß auch Fälle des eigentlich untauglichen Versuches als Vollendungsfälle angesehen wurde. |
| Heute wird überwiegend ein Verhalten gefordert, das objektiv geeignet ist, den Vortäter günstiger zu stellen. |
| | | Konsequenz: Es kommt nicht darauf an, ob der Täter nachher tatsächlich besser gestellt ist, andererseits ist ein untauglicher Versuch nicht möglich. |
Worauf muß sich Vorteilssicherungsabsicht beziehen? hoch
| Auf die drohende Entziehung. |
| Folglich kein § 257, wenn dem Täter lediglich beim Erhalt oder der Verwertung geholfen wird. |
Der Vortäter stiftet seinen Bruder an, ihn zu begünstigen. Strafbarkeit? hoch
| Bruder |
| | | Nach § 257 geht die Strafbarkeit durch... |
| | | Dem Bruder kann aber möglicherweise mit § 258 VI analog geholfen, wenn die Vorteilssicherungsabsicht mit der Strafvereitelungsabsicht einhergeht und nach der Vorstellung des Täters die Strafvereitelung nicht ohne die Begünstigung begangen werden kann. |
| Vortäter |
| | | Anstiftung zu § 257 ginge eigentlich durch (beachte § 257 III 2). |
| | | Möglicherweise kann aber mit § 258 V geholfen werden, wenn die Strafvereitelung nicht ohne Begünstigung zu begehen wäre. |
Strafvereitelung (im Amt)
Der Vortäter ist freigesprochen worden, kann ein anderes Gericht gleichwohl wegen Strafvereitelung verurteilen? hoch
| Ja. Die Vortat ist Tatbestandsmerkmal und selbständig vom Gericht zu prüfen. |
Wann ist die Strafverfolgung vereitelt? hoch
| Die Strafverfolgung muß entweder endgültig unmöglich gemacht oder zumindest für geraume Zeit verzögert werden (ab ca. 2 Wochen). |
| Erfolgt in Klausuren kein Hinweis, daß der Täter tatsächlich nicht bestraft werden konnte, sollte (Tip aus leidvoller Erfahrung...) eher nur eine versuchte Strafvereitelung angenommen werden... |
Begeht Strafvereitelung, wer für einen anderen eine Geldstrafe zahlt? hoch
| Teilweise wird das bejaht: Die Geldstrafe solle den Verurteilen spürbar treffen, diesen Sinn verliert sie, wenn ein anderer die Strafe zahlt. |
| Aber: Die Vollstreckungsbehörden können zwar eine Freiheits- oder Geldstrafe durchsetzen, nicht aber die persönliche Betroffenheit. Diese kann folglich auch nicht vereitelt werden. (Abgesehen davon würden nur die Dummen bestraft, die Schlauen würden nachträglich dem Verurteilten Geld schenken, oder ihm ein Darlehn erlassen...) |
Kann wegen Strafvereitelung bestraft werden, wer dem Täter schon vor der Tat versprochen hat ein Alibi zu verschaffen? hoch
| Problem: Der Versprecher ist strafbar wegen (psychischer) Beihilfe und deshalb eigentlich nach § 258 V privilegiert. |
| Der BGH nimmt eine teleologische Reduktion des Abs. 5 vor. In der genannten Fallkonstellation gehe des dem Versprecher hauptsächlich um die den Schutz des Täters. Es liege keine Situation vor, in der ein Täter nur durch die Strafvereitelung bezüglich eines anderen seine Haut retten kann. |
| Wenn das mal keine verbotene (indirekte) Analogie zu Lasten des Betroffenen ist!!! (So auch das Schrifttum) |
Wann ist der Amtsträger "zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren ... berufen"? hoch
| Nicht ausreichend ist jedenfalls die allgemeine Pflicht aus § 163 I StPO. |
| Ein Teil fordert, daß der Amtsträger tatsächlich mit der Sache befaßt ist. |
| Für die h.M. genügt dagegen die tatsächliche Möglichkeit in das Verfahren einzugreifen. |
Ist ein Amtsträger auch bei außerdienstlich erlangtem Wissen zur Verfolgung verpflichtet? hoch
| Problem: Das Privatleben von Polizisten muß geschützt werden (wer will schon mit seinem Nachbarn ein Bier trinken, wenn man ständig damit rechnen, daß der einen wegen jeder Kleinigkeit verfolgt ;-)). |
| Teilweise wird deshalb vertreten, den Beamten treffe im privaten Bereich überhaupt keine Anzeigepflicht. |
| Die h.M. nimmt dagegen eine Abwägung zwischen dem Delikt (§ 138 beachten!!) und dem Schutz des Privatlebens vor. |
Falsche Verdächtigung
Was ist geschütztes Rechtsgut des § 164? hoch
| Nach h.M. der Schutz der (deutschen!) Rechtspflege vor nicht gerechtfertigter Inanspruchnahme und der Schutz des Opfers vor ungerechtfertigten staatlicher Verfolgung. |
| Wichtig etwa für eine Einwilligung des Opfers. |
Reicht eine ungerechtfertigte Denunziation gegenüber einer Privatperson aus? hoch
| Eigentlich nicht. |
| Regelmäßig wird diese aber die Polizei einschalten und es kommt zu einer Konstellation der mittelbaren falsch Verdächtigung. |
Genügt das Schaffen einer verdächtigen Beweislage? hoch
| Von der h.M. wird dies bejaht. |
| Eine M.M. verweist auf Abs. 2. Dort ist von einem "sonstigen Behaupten" die Rede. Hieraus könne im Umkehrschluß darauf geschlossen werden, daß auch Abs. 1 eine gewisse Kommunikation nötig sei. |
| | | IMHO gar nicht dumm... |
Liegt Strafvereitelung vor, wenn ein Verdächtiger die Tat leugnet und damit zwingend nur ein anderer als Täter in Betracht kommt? hoch
| Nein, da niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, kann dies auch dann keine Strafvereitelung sein, wenn hierdurch faktisch ein anderer belastet wird (von zwei Autoinsassen behauptet jeder, nicht gefahren zu sein). |
| Was über bloßes Leugnen hinausgeht, kann dagegen falsche Verdächtigung sein. |
An welche Delikte sollte man bei Strafvereitelung immer auch noch denken? hoch
| § 145d - ist aber formell subsidiär |
| § 187 - wird aber regelmäßig daran scheitern, daß bei den Beleidigungsdelikten das Schaffen einer belastenden Beweislage nicht ausreicht. |
Wann handelt der Täter "wider besseren Wissens"? hoch
| Umstritten... |
| Abgestellt werden kann auf die Unrichtigkeit des vorgelegten Tatsachenmaterials |
| | | Konsequenz: Die Tat ist auch gegenüber einem Schuldigen begehbar. |
| oder auf die Unwahrheit der Beschuldigung. |
| | | Konsequenz: Die Tat ist nicht gegenüber einem Schuldigen begehbar. |
| | | Hierfür wird angeführt, daß eine Gefährdung der Rechtspflege nicht vorliegt, wenn die Tat wirklich begangen wurde. |
| | | Aber: Auch der Schuldige hat ein Recht auf eine Verurteilung aufgrund "echter" Beweise. |
Vortäuschen einer Straftat
Was ist beim "tatsächlichen" Vorliegen der Tat zu beachten? hoch
| Nach ganz herrschender Meinung ist das bloße Aufbauschen einer tatsächlich begangenen Tat noch kein Vortäuschen. |
| Alles weiter ist umstritten... |
| | | Teilweise wird allein darauf abgestellt, ob der angezeigte historische Vorgang eine Straftat war. |
| | | Andere nehmen ein Vortäuschen an, wenn |
| | | | ein Vergehen zu einem Verbrechen gemacht wird |
| | | | ein Antrags- oder Privatklagedelikt zum Offizialdelikt gemacht wird. |
| | | | IMHO sind diese Abgrenzungsversuche verfehlt. Welcher normale Mensch weiß denn, um die genauen Voraussetzungen von Diebstahl und Raub... (oder hat gar schon einmal von einem Privatklagedelikt gehört...) |
| | | Die h.M. nimmt nur dann ein Vortäuschen an, wenn die "Aufbauschung" ins "Gewicht fällt", der Tat ein anderes Gepräge gibt und der Umfang der erforderlichen Ermittlungen ein völlig anderer wäre |
Reicht für § 145d II das Verschaffen eines falschen Alibis? hoch
| Teilweise soll jedes Erschweren der Ermittlungstätigkeit als tatbestandlich ausreichen. |
| Die h.M. fordert dagegen eine Lenkung der Ermittlungsbehörden auf eine falsche Fährte, wodurch diese irregeführt wird. Lediglich das Ablenken von einem Verdächtigen reiche hierfür nicht aus. |
Was passiert, wenn § 145d zu Gunsten eines Angehörigen begangen wird? hoch
| § 145d sieht anders als § 258 VI keine Privilegierung vor. |
| Hieraus könnte auf das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke geschlossen werden. |
| | | Oder auf das Gegenteil... ;-)) |
Was ist zur Subsidiaritätsklausel in § 145d I zu sagen? hoch
| Diese greift nur ein, wenn der Täter tatsächlich wegen einer der Taten bestraft wird. |
Geldwäsche
Wann rührt ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat her? hoch
| Ein Gegenstand rührt dann aus einer bestimmten Straftat her, wenn diese kausal für den Vermögensgegenstand in seiner konkreten Gestalt oder dessen wirtschaftlicher Zuordnung ist, auch, wenn der ursprüngliche Gegenstand unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt worden ist. |
| Vorsicht: Das ist ein UNTERSCHIED zur Hehlerei. |
Wie ist "Sichverschaffen" in § 261 II Nr. 1 auszulegen? hoch
| Wie bei der Hehlerei... |
§ 261 ist für einen Straftatbestand viel zu lang! An welche Besonderheiten, die in der Tiefe der vielen Buchstaben verborgen sind, sollte man deshalb denken? hoch
| Die Geldwäsche ist auch durch den Täter selbst möglich. |
| | | Beachte aber Abs. 9 S. 2. Voraussetzung ist also eine Bestrafung. Kann wegen der Vortat nicht bestraft werden, weil sich etwa der Vorsatz nicht nachweisen läßt, ist immer noch Bestrafung wegen Geldwäsche möglich. |
| Abs. 5 erfaßt (völlig systemwidrig) die leichtfertige Geldwäsche. |
Aussagedelikte
Wann ist eine Aussage "falsch"? hoch
| subjektive Theorie |
| | | Ansatz: Widerspruch zwischen Aussage und Wissen |
| | | Problem: |
| | | | Versuchshandlungen werden zu Vollendung |
| | | | § 163 würde nur noch Anwendung finden in Fälle des fahrlässigen Versprechens |
| | | | § 160 würde keinen Sinn ergeben |
| Pflichttheorie |
| | | Ansatz: Eine Aussage ist falsch, wenn sie nicht pflichtgemäß erfolgt. |
| | | Problem: |
| | | | "Die §§ 153 ff. setzen keine pflichtwidrige, sondern eine "falsche" Aussage voraus? Pflichtwidrig ist eine Aussage erst im Fall des § 163." |
| | | | | Der erste Satz kann nicht überzeugen: Es geht ja gerade darum festzustellen, wann eine Aussage "falsch" ist. |
| objektive Theorie |
| | | Ansatz: Widerspruch zwischen Aussage und (objektiver) Wirklichkeit |
| | | | Probleme: Das ist die herrschende Meinung ;-) |
| | | | IMHO erscheint es zunächst problematisch auf die "Wirklichkeit" abzustellen, wenn diese subjektive nicht mehr zu erfassen ist. Dieses Problem dürfte sich aber einfach über den Vorsatz lösen lassen. |
Wann ist ein Aussagedelikte vollendet? hoch
| Mit dem Beschluß über die Vereidigung. |
| Bzw. dem Schluß der Verhandlung im ersten Rechtszug. |
Wann beginnt der Versuch eines Meineides? hoch
| Mit dem Nachsprechen der Eidesformel. |
A hat eine Tat nicht begangen. B bitte C für A auszusagen. B und C gehen davon aus, daß A die Tat begangen hat. Strafbarkeit von B und C? hoch
| C hat sich - folgt man der objektiven Theorie - nicht strafbar gemacht. |
| B nach §§ 153, 159, 30 I? |
| | | Problem: B würde für eine Tat bestraft, für die C als Haupttäter straflos bliebe. |
| | | Die h.M. legt deshalb in diesen Konstellationen § 159 einschränkend aus, wenn die Tat, zu der angestiftet wurde, nur zu einem untauglichen Versuch eines Deliktes nach § 153, 156 geführt hat. |
Kann wegen Meineides bestraft werden, wenn ein Vereidigungsverbot bestand? hoch
| Nach h.M. ja... Allerdings ist die Strafe zu mildern. |
| Ob das so richtig ist... IMHO ist das jedenfalls falsch bei Personen, bei denen die StPO vermutet, daß ihnen die Einsicht in die Bedeutung des Eides fehlt (§ 61 Nr. 1 StPO). |
Läßt sich § 157 auf "sonstige nahestehende Personen" ausdehnen? hoch
| Nach ganz h.M. nein... Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. |
| | | IMHO nicht ganz überzeugend - zwar wollte der historische Gesetzgeber des RStGB (!!!) keine Privilegierung etwa nichtehelicher oder gar homosexueller Lebensgemeinschaften. Heute dürfte jedoch in diesem Bereich ein Wertewandel eingetreten sein, dem auch bei der Auslegung des Gesetzes Rechnung getragen werden muß. Es besteht kein Grund ein formales "Verlöbnis" anders zu behandeln, als eine langjährige homosexuelle Beziehung. IMHO folgt hier die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung bereits aus dem Gleichheitsgrundsatz... |
Genügt es für § 157, wenn der Schwörende fürchtet, sonst wegen einer zuvor begangenen Falschaussage belangt zu werden? hoch
| Nein, die Tat muß vor der Falschaussage liegen - sonst würde die Meineidsvorschrift auch weitgehend leerlaufen... |
| Anders freilich, wenn in einer anderen Instanz die Gefahr droht... |
Der Täter benennt einen Mittäter als Entlastungszeugen. Strafbarkeit wegen § 159? hoch
| Problem: Kein aktives (tatbestandliches) Tun - Ingerenzverantwortlichkeit? |
| Die Rsp. läßt jedes Verhalten ausreichen, durch das die Aussageperson in eine besondere, dem Prozeß nicht mehr eigentümliche Gefahr der Falschaussage gebracht hat. |
| | | Als ausreichend hat die Rsp. dabei die Intensivierung einer außerehelichen Beziehung im Scheidungsprozeß gesehen... |
| Wird ein Mittäter als Entlastungszeuge benannt, besteht für diesen praktisch nur die Möglichkeit einen Falschaussage zu begehen (mit einer Aussageverweigerung würde er sich verdächtig machen) oder seine Tatbeteiligung zu gestehen. Die Schaffung dieser Zwangslage soll nach der Rsp. - wohl richtigerweise - für eine Ingerenzverantworlichkeit ausreichen. |
Welche Ratio steht hinter § 160? hoch
| Die Aussagedelikte sind eigenhändige (eigenmündliche ;-) Delikte. |
| Mittelbare Täterschaft scheidet deshalb aus. |
| § 160 soll Fälle auffangen, in denen der Hintermann die Gutgläubigkeit des Aussagenden zur Beeidung einer unvorsätzlich Falschaussage ausnutzt. |
A bittet B um ein Alibi. A geht davon aus, daß B um die Falschheit der Aussage weiß. B geht dagegen von der Richtigkeit seiner Aussage aus. Strafbarkeit des A? hoch
| §§ 154, 30 I geht durch. |
| Problem ist § 160 I: Muß sich der Vorsatz auch auf die Gutgläubigkeit des Verleiteten beziehen? |
| | | Die h.M. bejaht das. |
| | | Begründet wird das Erfordernis mit der Auffangfunktion des § 160. Wenn der Täter schon nach §§ 154, 30 I strafbar ist, besteht keine Notwendigkeit für eine Bestrafung nach § 160. |
| Nach h.M. schließt also Anstifungsvorsatz Verleitvorsatz aus. |
A bittet B um ein Alibi. A geht davon aus, daß B gutgläubig ist. B weiß dagegen um die Falschheit seiner Aussage. Strafbarkeit des A? hoch
| §§ 154, 26? |
| | | Kein Vorsatz für eine vorsätzliche Begehung des Meineides. |
| | | Problem: Steckt im Vorsatz der Begehung in mittelbarer Täterschaft nicht auch der Vorsatz zur Anstiftung? |
| | | | Bei den Aussagedelikten ist aber in jedem Fall die Privilegierung des § 160 zu berücksichtigen, die bei einem Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften unterlaufen würde. |
| § 160? |
| | | Teilweise wird vertreten, bei der vorsätzlichen Falschaussage des Vordermannes liege ein Exzeß vor, den der Hintermann nicht zu vertreten habe. |
| | | Hiergegen die h.M.: Strafgrund des § 160 ist die Gefährdung der Rechtspflege. Diese Gefahr ist gegeben, unabhängig davon, ob der Schwörende bewußt oder unbewußt falsch aussagt. Begeht der Vormann mehr, als verlangt, ist zumindest Vorsatz auf das Minus gegeben. |
A muß im Insolvenzverfahren einen "Offenbarungseid" ablegen. Hierbei gibt er Gewinne aus einem ihm verbotenen Gewerbe nicht an. Strafbarkeit wegen § 156? hoch
| Problem: A macht sich entweder wegen § 156 strafbar, oder er muß sich selber wegen des verbotenen Gewerbes anzeigen. |
| Die h.M. sieht ein Spannungsverhältnis zwischen den Gläubigerinteressen und dem aus Art. 2 I abgeleiteten Selbstbegünstigungsprinzip. |
| | | Das Spannungsverhältnis wird zugunsten der Gläubigerinteressen gelöst. IMHO ist zweifelhaft, ob die Vermögensinteressen der Gläubiger wirklich schwerer Wirken als die Selbstbelastungspflicht... |
| Jedenfalls sollen die gemachten Angaben in einem Strafverfahren nicht verwertet werden dürften (was dann doch wieder ganz günstig ist... ;-) |
Der Rest...
Wann beugt ein Richter das Recht? hoch
| subjektive Theorie: |
| | | Wenn der Richter gegen seine Rechtsüberzeugung entscheidet. |
| Pflichttheorie |
| | | Wenn der Richter bei der Sachverhaltsaufklärung oder der Rechtsanwendung die ihm obliegenden Pflichten verletzt. |
| objektive Theorie |
| | | Wenn die Rechtsanwendung objektiv falsch ist. |
| | | | Die Rsp. grenzt § 339 weiter auf "schwere" Rechtsverstöße ein. Dies folge aus dem Merkmal "beugen". |
| | | | Hiernach reicht es nicht, daß eine Entscheidung "bloß" unvertretbar ist... |
| | | | Der Richter muß sich vielmehr bewußt und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernen. |