Raub, Erpressung, räuberische Erpressung und verwandte Delikte
Raub
Muß das Nötigungsmittel objektiv kausal für die Wegnahme geworden sein?
Der Täter sperrt den Gatten ein, um die Gattin ungestört begatten zu können. Als der Gatte zu toben beginnt verläßt der Täter das Gemäuer und steckt hierbei noch ein paar Wertsachen ein. Raub?
In §§ 250, 251 taucht mehrere Male das Merkmal "durch die Tat" auf. Wann ergeben sich hier Probleme?
Handelt es sich bei § 250 I Nr. 1 c um eine Erfolgsqualifikation?
Was wird unter "Waffe" in § 250 verstanden?
Wie ist bei § 250 II Nr. 1 zu entscheiden, wenn zwar eine Drohung mit der Waffe stattgefunden hat, objektiv aber keine Gefährdung eingetreten ist?
Wie werden "Scheinwaffen" erfaßt?
A tötet sein Opfer zunächst um ihm dann etwas wegzunehmen. Raub mit Todesfolge?
Wie hat der Schuldspruch bei einem "Raubmord" zu lauten?
Raub - räuberische Erpressung
Worum dreht sich der Streit bei Raub und räuberischer Erpressung?
Jemand "raubt" einen Safeschlüssel um den Safe auszuräumen. Welche Probleme ergeben sich bezüglich des Schlüssel?
Bei Raub und räuberischerer Erpressung muß immer noch an welches Delikt gedacht werden?
räuberischer Diebstahl
Kann ein räuberischer Diebstahl auch im Anschluß an einen Raub begangen werden?
Wann ist jemand "bei" einem Diebstahl betroffen?
Wann ist der Täter "auf frischer Tat betroffen"?
Hat das Merkmal "betroffen" eine eigenständige Bedeutung?
Kann der Mittäter eines Diebstahles (Drittzueignungsabsicht reicht aus!) auch Täter eines räuberischen Diebstahls sein, wenn er Gewalt zugunsten seines Komplizen anwendet, aber weder die Beute in Händen hält noch ein Eigeninteresse an der Beutesicherung besitzt?
Raub
Muß das Nötigungsmittel objektiv kausal für die Wegnahme geworden sein? hoch
| Eine M.M. bejaht dies und kommt nur zum Versuch, wenn dies nicht der Fall war. |
| Die h.M. verweist auf § 240, der im Gegensatz zu § 249 erfordert, daß der Erfolg "durch" das Nötigungsmittel erreicht worden sei. Bei § 249 müsse folglich kein objektiver (wohl aber ein finaler) Kausalzuammenhang bestehen. |
| | | Vielmehr genügt es also, wenn ein solcher Zusammenhang nur nach der Vorstellung des Täters gegeben ist. |
Der Täter sperrt den Gatten ein, um die Gattin ungestört begatten zu können. Als der Gatte zu toben beginnt verläßt der Täter das Gemäuer und steckt hierbei noch ein paar Wertsachen ein. Raub? hoch
| Zwar ist das Einsperren Gewalt und das Einstecken eine Wegnahme, allerdings fehlt es am Finalzusammenhang. |
| Eine M.M. nimmt aber an, hier liege beim Raub Gewalt durch Unterlassen vor, durch das Einsperren habe eine Rechtspflicht zur Freilassung aus Ingerenz bestanden. |
| Die h.M. hält hiergegen, daß der Raub nach seiner Ratio für den "gefährlichen" Täter geschaffen sei, der sich aus Geldgier zur Aggressionstat hinreißen lasse. |
In §§ 250, 251 taucht mehrere Male das Merkmal "durch die Tat" auf. Wann ergeben sich hier Probleme? hoch
| Die h.M. läßt hierfür alle Handlungen zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendung des Raubes ausreichen. |
| | | Die h.M. erkennt bei den Diebstahlsdelikten eine "Nachzone" bis zur Sicherung der Beute an. In dieser Zeit sollen noch Qualifikationen und Beihilfe möglich sein. |
| | | Diese Sichtweise ist bedenklich. Das Gesetz differenziert nicht zwischen Beendigung und Vollendung. Durch Auslegung muß ermittelt werden, was "die Tat" ist, von der der Tatbestand ausgeht. Häufig wird man dabei feststellen, daß dieses Tat mit der "Beendigung" abgeschlossen ist. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit über diesen Zeitpunkt hinaus würde gegen Art 103 II GG verstoßen. |
Handelt es sich bei § 250 I Nr. 1 c um eine Erfolgsqualifikation? hoch
| Fangfrage ;-)) |
| Natürlich nicht, sonst hieße es "verursacht der Täter durch die Tat...". Folglich muß sich auch der Vorsatz auf die Gefährdung beziehen. |
Was wird unter "Waffe" in § 250 verstanden? hoch
| Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der beabsichtigten konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. |
| Ein Gegenstandstand, der sich - nach der geplanten Art seines Einsatzes - lediglich als Mittel einer nicht realisierbaren Drohung eignet ("Scheinwaffe"), stellt keine Waffe dar. |
| Ein Gegenstand, der zwar nur als Drohungsmittel eingesetzt werden soll, ist jedoch dann eine "Waffe", wenn die Verwirklichung der Drohung möglich und geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. |
Wie ist bei § 250 II Nr. 1 zu entscheiden, wenn zwar eine Drohung mit der Waffe stattgefunden hat, objektiv aber keine Gefährdung eingetreten ist? hoch
| Die h.M. läßt es für das TB-Merkmal "Verwenden" ausreichen, wenn das Opfer nur mit der Waffe bedroht wurde. |
| Problematisch waren Fälle, in denen es dennoch zu keine Gefährdung gekommen ist. |
| | | Ein BGH-Senat hat früher in solchen Fällen "Verwenden" verneint. |
| | | Heute sind sich jedoch alle Senate einig, daß der Einsatz des objektiv gefährlichen Nötigungsmittels NICHT zu einer konkreten Gefährdung für andere geführt haben braucht. |
Wie werden "Scheinwaffen" erfaßt? hoch
| § 250 I Nr. 1 b |
| Vorsicht: § 250 II Nr. 1 greift nicht! |
| VORSICHT: Nach h.M. werden objektiv harmlose Gegenstände nicht erfaßt! Es kommt darauf an, daß der Gegenstand vom Opfer entweder visuell oder über sonstige Sinne als gefährlich wahrgenommen werden kann. Der Labello-Stift, der dem Opfer in den Rücken gedrückt wird, soll hiernach keine Scheinwaffe sein. Hier stehe die Täuschung zu sehr im Vordergrund. |
| | | Sollte die Täuschung überwiegen, ist es ratsam noch einen Betrug zu prüfen. |
| | | | Hier taucht dann strukturell das Abgrenzungsproblem Betrug - Diebstahl auf. Es muß also festgestellt werden, welche Anforderungen im Abgrenzung zur Wegnahme an die Verfügung zu stellen sind. Nach h.M. ist für einen Betrug jedenfalls erforderlich, daß das Opfer dem Gewahrsamswechsel (irrtumsbedingt) innerlich frei zustimmt. Hieran wird es in aller Regel bei einer Bedrohung fehlen. |
A tötet sein Opfer zunächst um ihm dann etwas wegzunehmen. Raub mit Todesfolge? hoch
| Problem: Als die Wegnahme erfolgte, war das Opfer bereits tot, hatte folglich auch keinen Gewahrsam mehr, der hätte gebrochen werden können. |
| Bilden Tötung und Wegnahme ein einheitliches Geschehen, wird bereits in der Gewaltanwendung der Beginn der Wegnahme erblickt. |
| | | Etwas anderes wird erst gelten, wenn die beiden Akten voneinander abgekoppelt sind. |
Wie hat der Schuldspruch bei einem "Raubmord" zu lauten? hoch
| Der BGH verurteilt wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Mord. |
| § 251 enthält eine spezifisches Unrecht, welches bei der Annahme von Gesetzeseinheit nicht deutlich genug zum Ausdruck käme. |
| Wegen der Teilidentität der Tatbestände darf die Herbeiführung der Todesfolge aber nicht doppelt zu Lasten des Täters verwertet werden. |
Raub - räuberische Erpressung
Worum dreht sich der Streit bei Raub und räuberischer Erpressung? hoch
| Die Rechtsprechung interpretiert den Wortlaut der §§ 253, 255 sehr weit und läßt auch die Duldung der Wegnahme als tatbestandlich ausreichen. Die räuberische Erpressung enthält damit auch die Merkmale des Raubes, der von der Rechtsprechung lediglich als Spezialfall der räuberischen Erpressung gesehen wird. Eine Abgrenzung zwischen den beiden Delikten erfolgt zunächst nach dem äußeren Erscheinungsbild: "Nehmen" zeichnet einen Raub, "Sich-Geben-Lassen" eine räuberische Erpressung aus. Wegen des angenommenen Spezialitätsverhältnisses greift die Rechtsprechung aber auch in Fällen des "Nehmens" auf das allgemeine Delikt der räuberischen Erpressung zurück, wenn der Raub an fehlender Zueignungsabsicht scheitern würde. |
| Die Lösung der Rechtsprechung wird in der Literatur heftig kritisiert. |
| | | Hierbei wird zunächst auf die strukturelle Ähnlichkeit zwischen Erpressung und Betrug hingewiesen. Beides seien "Selbstschädigungsdelikte", die sich lediglich durch das Mittel unterschieden - Zwang statt Täuschung. Aus diesem Grund müsse auch für die Erpressung das Merkmal der "Vermögensverfügung" gefordert werden. Diese Argumentation müßte aber zunächst begründen, ob nicht vielleicht das qualitativ andere Merkmal des Zwanges doch eine unterschiedliche Behandlung der Delikte rechtfertigt. |
| | | Überzeugender ist deshalb eine Argumentation über das im Gesetz angelegte "System des Vermögensschutzes". In diesem System ist die Erpressung gegenüber anderen Tatbeständen abzugrenzen. Als Kriterium dient ebenfalls die "Vermögensverfügung". Nur hierüber kann sichergestellt werden, daß nicht letztlich ein "konturloser Grundtatbestand aller mit Nötigungsmitteln begangener Angriffe auf fremdes Vermögen" geschaffen wird. |
| | | Bei dem von der Rechtsprechung behaupteten Verhältnis von Raub und räuberischer Erpressung ist schon fraglich, warum der Gesetzgeber überhaupt einen eigenen Tatbestand des Raubes geschaffen hat, wenn alle Begehungsweisen doch durch die räuberische Erpressung erfaßt werden. Auch hat der Gesetzgeber im Bereich des Eigentumsschutzes eine Privilegierung der Gebrauchsanmaßung geschaffen. Diese Wertung wird unterlaufen, wenn eine Gebrauchsanmaßung mit qualifizierten Nötigungsmitteln letztlich als räuberischen Erpressung gewertet wird und trotz fehlender Zueignungsabsicht eine Bestrafung "gleich einem Räuber" stattfindet. |
| | | Zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung ist deshalb das Merkmal der "Vermögensverfügung" zu fordern. Es gilt als nächstes zu klären, welche Anforderungen hieran zu stellen sind. |
| | | | Zunächst könnte als Abgrenzungskriterium die "Freiwilligkeit" der getroffenen Disposition dienen. |
| | | | | Bei der Erpressung handelt es sich aber immer um eine Verfügung "unter Zwang", so daß das Freiwilligkeitskriterium keine geeignetes Merkmal sein kann. |
| | | | Entscheidend ist vielmehr, ob dem Opfer aus seiner Perspektive eine "Schlüsselstellung" zukommt. Eine "Verfügung" liegt danach vor, wenn das Opfer eine "Wahlmöglichkeit" hat - auch wenn diese Wahl zwischen Lebens- und Vermögensverlust stattfindet. Keine Verfügung (und damit nur die Möglichkeit eines Raubes) liegt dagegen vor, wenn aus Opfersicht die eigene Mitwirkung gleichgültig ist - bildlich gesprochen kann das Opfer hier nur entscheiden, ob es nur das Geld verliert oder erst das Leben und dann das Geld. |
Jemand "raubt" einen Safeschlüssel um den Safe auszuräumen. Welche Probleme ergeben sich bezüglich des Schlüssel? hoch
| Raub? |
| | | Hierfür ist Zueignungsabsicht erforderlich. Hieran wird es regelmäßig fehlen, etwa weil der Schlüssel im Safe steckengelassen werden soll. |
| | | Sehr pfiffig (wenn auch tendenziell abwegig...) ist es nun anzudiskutieren, ob nach der Sachwerttheorie der Schlüssel den Wert des Safes verkörpert. Dies wird im Ergebnis abzulehnen sein (und zwar eindeutig...). |
| Räuberische Erpressung? |
| | | Das Opfer erleidet mit dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Schlüssels zwar einen Vermögensschaden. Die Absicht des Täters bezieht sich aber nicht auf geraden diesen Vorteil, ihm kommt es ausschließlich auf den Safeinhalt an. |
Bei Raub und räuberischerer Erpressung muß immer noch an welches Delikt gedacht werden? hoch
| Dummerweise an den räuberischen Menschenraub - der wird zwar nicht durchgehen, aber wir wollen ja zeigen, daß wir das Problem kennen... |
räuberischer Diebstahl
Kann ein räuberischer Diebstahl auch im Anschluß an einen Raub begangen werden? hoch
| Ja, auch im Raub ist ein Diebstahl enthalten. |
Wann ist jemand "bei" einem Diebstahl betroffen? hoch
| Nach h.M. reicht es aus, wenn der Diebstahl zwar vollendet aber noch nicht beendet ist. |
| Beendigung liegt hiernach erst vor, wenn der Täter gefestigten und gesicherten Beutegewahrsam erlangt hat. |
Wann ist der Täter "auf frischer Tat betroffen"? hoch
| Wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. |
Hat das Merkmal "betroffen" eine eigenständige Bedeutung? hoch
| Auch, wenn es auf den ersten - und zweite - Blick anders aussieht: JA! |
| Problematisch ist etwa der Fall, daß der Täter sich von einem Hinzukommenden ertappt fühlt, dieser den Diebstahl aber noch gar nicht wahrgenommen hat und der Täter nun Gewalt anwendet. |
| | | Richtigerweise war der Täter hier nicht "betroffen", so daß § 252 ausscheidet. |
| | | Anders freilich die h.M. ;-)) die hauptsächlich auf das enge räumliche und zeitliche Zusammentreffen abstellt. |
| | | | Die h.M. schließt aus dem subjektiven Merkmal der "Beutesicherungsabsicht", daß es ausreiche, wenn der Täter sich vorstelle, es mit einem schutzbereiten Dritten zu tun zu haben. |
Kann der Mittäter eines Diebstahles (Drittzueignungsabsicht reicht aus!) auch Täter eines räuberischen Diebstahls sein, wenn er Gewalt zugunsten seines Komplizen anwendet, aber weder die Beute in Händen hält noch ein Eigeninteresse an der Beutesicherung besitzt? hoch
| Die h.M. bejaht dies. Wer bei Drittzueignungsabsicht Mittäter eines Raubes sein könne, müsse auch Täter eines räuberischen Diebstahls sein können, wenn er das Nötigungsmittel in der Nachphase der Tat einsetze. |
| IMHO ist das mit dem Wortlaut nicht mehr vereinbar!!! |