Betrug und verwandte Delikte


Betrug

Jemand erklärt mit böser Absicht, ein Testament sei nur wirksam, wenn es mit der Schreibmaschine abgefaßt sei. Betrug?
Jemand verkauft Bücher zu dem "alten" Verkaufspreis, mittlerweile unterliegen die Bücher aber nicht mehr der Preisbindung und sind weiter unter der Hälfte des altes Preises zu kaufen. Betrug?
Eine Aufklärungspflicht kann sich nach h.M. auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Wo könnte ein Problem sein?
Was ist beim "Irrtum" zu berücksichtigen?
Jemand bewegt einen anderen durch das Versprechen am nächsten Tag zu zahlen und die Drohung bei Nichteingehen hierauf etwas belastendes preiszugeben dazu, eine Forderung nicht sofort geltend zu machen. Der Täter hatte nie vor zu zahlen.
In welchen Fallkonstellationen wird trotz Täuschung und Irrtum ein Eingehungsbetrug ausscheiden?
Welche Vorstrafen muß man bei einer Einstellung sicher nicht von sich aus offenbaren?
Wann kann in der Erschleichung einer Beamtenstellung ein Betrug gesehen werden?
Was ist bei der Erschleichung einer privatrechtlichen Tätigkeit zu beachten?
Wann beginnt die Verjährung bei einem Anstellungsbetrug?
Handelt es sich um einen Prozeßbetrug, wenn durch Manipulationen die Beweispflicht des anderen Teiles der Gestalt ausgenutzt wird, daß das Gericht verurteilen muß?
Kann auch im Versäumnis- oder Mahnverfahren ein Prozeßbetrug begangen werden?
A läßt sich 100,- DM wechseln - er nimmt das Wechselgeld an, schnappt sich seinen 100,- DM Schein und verschwindet mit 200,- DM. Strafbarkeit?
Was für eine Beziehung muß beim Dreiecksbetrug zwischen Verfügenden und Geschädigten bestehen?
A verkauft B eine Sache, die ihm C geliehen hat. Strafbarkeit des A?
Was versteht man unter dem "persönlichen Schadenseinschlag"?
Was besagt die "Zweckverfehlungslehre"?
Was hat es mit der "Stoffgleichheit" auf sich?
Wo liegt der Betrug beim Provisionsbetrug (A erreicht durch Täuschung, daß B eine Sache des C kauft, damit A von C eine Provision erhält)?
Wie ist zu entscheiden, wenn die Bereicherung nicht Ziel der Täuschung ist, sondern nur unvermeidbare Nebenfolge (A fährt "schwarz", weil es keine Zeit mehr hat, eine Fahrkarte zu kaufen, weil er einen wichtigen Termin einhalten muß)?
Spitzfindige Frage: Um was für eine Art von Betrug handelt es sich beim Versicherungsbetrug?


§ 263a und verwandte Delikte

Jemand nimmt einem anderen die EC-Karte ab, findet die Geheimnummer heraus, hebt Geld ab und legt die Karte zurück. Strafbarkeit?
Strafbarkeit des abredewidrigen Barabhebens bei Überlassung der Codekarte durch den Berechtigten?
Strafbarkeit, wenn die Karte vertragswidrig verwendet wird, um das Konto zu überziehen?
Stellt das Leerspielen von Spielautomaten (der Täter kennt den Programmablauf und kann durch Drücken der "Risikotaste" an einer bestimmten Stelle seine Gewinnchance erhöhen) einen Computerbetrug dar?
Für welche Automaten gilt § 265a?



Betrug

Jemand erklärt mit böser Absicht, ein Testament sei nur wirksam, wenn es mit der Schreibmaschine abgefaßt sei. Betrug? hoch
  Problem ist die Täuschung über "Tatsachen".
  Normalerweise sind Rechtsausführungen aber nur Meinungsäußerungen ("Zwei Juristen, drei Meinungen").
  Anders ist die Lage aber zu beurteilen, wenn eine Sachlage als feststehend hingestellt wird und ihr so der Anschein der allgemeinen Verbindlichkeit gegeben wird ("ein paar Dinge sind nicht einmal unter Juristen umstritten").
  Außerdem kann die falsche Rechtsauskunft eine Täuschung über die innere Tatsache sein, von der Richtigkeit überzeugt zu sein und gleichzeitig auf diesem Gebiet kompetent zu sein (etwa Anwalt...).

Jemand verkauft Bücher zu dem "alten" Verkaufspreis, mittlerweile unterliegen die Bücher aber nicht mehr der Preisbindung und sind weiter unter der Hälfte des altes Preises zu kaufen. Betrug? hoch
  Problem ist die Täuschung über Tatsachen.
  Eine ausdrückliche Täuschung ist nicht zu erkennen.
  Möglicherweise aber eine konkludente Täuschung über die Kaufpreisbindung.
        Es ist bekannt, daß Bücher zwar einer Kaufpreisbindung unterliegen (wie lange eigentlich noch?), ein Titel aber dennoch in verschiedenen Aufmachungen und unterschiedlichen Vertriebswegen zu abweichenden Preisen auf dem Markt sein kann. Außerdem kann die Preisbindung entfallen sein.
        Das bloße Angebot eines Buches enthält also nicht konkludent die Aussage, dieses unterliege - noch - der Preisbindung und es sei deshalb sinnlos, sich nach günstigeren Gelegenheiten zu erkundigen.
  Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung?
        Nötig wäre eine Sonderverantwortlichkeit, die hier nicht ohne weiteres gegeben sein dürfte.

Eine Aufklärungspflicht kann sich nach h.M. auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Wo könnte ein Problem sein? hoch
  § 242 ist in hohem Maße unbestimmt - dementsprechend könnte es Probleme mit dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz geben.
  Die h.M. bejaht deshalb eine Aufklärungspflicht aus § 242 nur in Ausnahmefällen.
  Wo ist das Problem? Garantenstellungen sind regelmäßig nicht deutlich im Gesetz geregelt und es muß immer im Einzelfall begründet werden, warum eine Sonderverantwortlichkeit bestanden hat.

Was ist beim "Irrtum" zu berücksichtigen? hoch
  Problematisch sind zunächst Fällen, in denen das Opfer zunächst zweifelt, dann aber doch verfügt.
        Teilweise wird hier Betrug verneint: Wer die Möglichkeit zum Selbstschutz habe, bedürfe keines strafrechtlichen Schutzes.
        Die h.M. nimmt Betrug an, soweit der Getäuschte die Tatsache für möglich gehalten hat und hierdurch zur Verfügung motiviert wurde.
  Sicher kein Irrtum liegt vor, wenn sich der Getäuschte überhaupt keine Gedanken macht oder ihm bestimmte Umstände gleichgültig sind.
        So kann die Bank wegen § 808 BGB an den Inhaber eines Sparbuches mit befreiender Wirkung zahlen. (Teilweise wird darauf verwiesen, daß dies bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr gelte und sich der Bankangestellte deshalb doch Gedanken mache. Dies ist zu pauschal und deshalb falsch. Vielmehr muß immer im Einzelfall geklärt werden, ob der Angestellte sich nun Gedanken gemacht hat oder nicht.)
        Die Sparbuchfälle werden auch nicht dadurch zum Betrug, daß sich die Bank den Erhalt des Geldes unterschreiben läßt. Diese Quittung soll nur Beweis für die Auszahlung sein.
        Ähnlich verhält es sich beim Kauf mit Kreditkarte: So lange der Einzelhändler die vorgeschriebenen Formalien einhält, zahlt das Kreditkartenunternehmen, so daß er sich keine Gedanken über die Bonität des Kunden machen muß.

Jemand bewegt einen anderen durch das Versprechen am nächsten Tag zu zahlen und die Drohung bei Nichteingehen hierauf etwas belastendes preiszugeben dazu, eine Forderung nicht sofort geltend zu machen. Der Täter hatte nie vor zu zahlen. hoch
  Unzweifelhaft eine Nötigung.
  Problematisch ist der Betrug.
        Teilweise wird argumentiert, der Betrug setze immer Freiwilligkeit der Vermögensverfügung voraus.
        Richtigerweise wird es aber genügen, wenn die Täuschung ein eigenes Gewicht bei der Willensbildung hat. Betrug und Nötigung stehen dann in Tateinheit.

In welchen Fallkonstellationen wird trotz Täuschung und Irrtum ein Eingehungsbetrug ausscheiden? hoch
  Beim Eingehungsbetrug stellt schon die rechtliche Bindung bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Belastung des Vermögens dar, obwohl dem kein Gegenwert gegenübersteht und das Opfer vorleistungspflichtig ist.
  Ein Eingehungsbetrug muß dementsprechend ausscheiden, wenn sich das Opfer jederzeit und ohne Beweisprobleme wieder von dem Vertrag lösen kann. Etwa weil es ein Widerrufsrecht hat oder ein vertragliches und bedingungsloses Rücktrittsrecht vereinbart wurde.
        Vorsicht: Immer an den "Schlankheitspillen"-Fall denken. Der BGH hat Betrug angenommen, obwohl der Täter ein Rückgaberecht eingeräumt hat - dem Täter war klar, daß nur ein Bruchteil der Kunden hierauf eingehen würden...
  Die bloße Anfechtbarkeit nach § 123 BGB soll nach h.M. dagegen nicht ausreichen, weil der Getäuscht das Beweisrisiko trägt.

Welche Vorstrafen muß man bei einer Einstellung sicher nicht von sich aus offenbaren? hoch
  Solche nach § 53 BZRG!
  Richtigerweise auch solche, die mit der angestrebten Stellung in keinem Zusammenhang stehen (etwa eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr, wenn eine Stellung als Buchhalter angestrebt ist - anders bei einer Bewerbung als Fahrer).

Wann kann in der Erschleichung einer Beamtenstellung ein Betrug gesehen werden? hoch
  Nach h.M. erhält der Beamte kein Entgelt für seine Tätigkeit, sondern einen Ausgleich dafür, daß er dem Dienstherren "seine ganze Persönlichkeit hingibt"... ;-)
  Ein Schaden kann deshalb vorliegen,
        wenn der Beamte fachlich nicht geeignet ist,
        wenn er zwar fachlich geeignet ist, aber persönlich ungeeignet ist und eine Einstellung wegen einer Ermessensreduzierung auf Null auch nicht möglich wäre. (Wurde von der Rsp. etwa bei einem ehemaligen Stasi-Mitarbeiter bejaht...)

Was ist bei der Erschleichung einer privatrechtlichen Tätigkeit zu beachten? hoch
  Ein Schaden wird jedenfalls vorliegen, wenn der Bewerber fachlich nicht geeignet ist.
  Ein Schaden kann ebenfalls vorliegen, wenn ein Teil des Gehaltes für eine bestimmte Ausbildung oder eine besondere Vertrauenswürdigkeit gezahlt wird.
        Dementsprechend kann in der fehlenden Zuverlässigkeit ein Schadenfaktor liegen.
  Von der Rsp. wurde teilweise darauf abgestellt, daß durch die Einstellung dauernd die Gefahr bestünde, daß der "Täter" wieder rückfällig würde und seinen Arbeitgeber bei nächster Gelegenheit schädige.
        Vorsicht, vorsicht, vorsicht... Hier wird mit irgendwelchen zweifelhaften Erfahrungssätzen argumentiert, die schließlich eine Schaden begründen sollen.
        Sinnvoller ist deshalb eine Argumentation über den besonderen "kommerziellen" Wert der Zuverlässigkeit.
        IMHO wird in diesen Fällen viel zu großzügig mit dem Gedanken operiert, daß wer einmal straffällig wurde, immer wieder andere schädigen wird. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Gedanken der Resozialisierung!!

Wann beginnt die Verjährung bei einem Anstellungsbetrug? hoch
  In der Lit. wird vertreten, die Tat finde erst mit der letzten Lohnzahlung ihren Abschluß.
  Die Rsp. nimmt dagegen an, der Anstellungsbetrug finde als Eingehungsbetrug bereits mit dem Abschluß des Arbeitsvertrages seinen Abschluß.
        Begründet wird dies damit, daß der Betrug mit Eintritt des Vermögensschadens beendet sei. Beim Anstellungsbetrug ist das die Anstellung... Die einzelnen Gehaltszahlungen sind lediglich Folge der Anstellung. Außerdem würde andernfalls der Betrug zum Dauerdelikt.
        Die Lit. führt IMHO auch zu dem interessanten Ergebnis, daß einem Täter nach mehr als 5 Jahren vorgeworfen werden kann, sich mangels Zuverlässigkeit eine Stelle erschlichen zu haben, obwohl er in der gesamten Zeit nun zuverlässig gearbeitet hat (und eben vollständig resozialisiert war).

Handelt es sich um einen Prozeßbetrug, wenn durch Manipulationen die Beweispflicht des anderen Teiles der Gestalt ausgenutzt wird, daß das Gericht verurteilen muß? hoch
  Problem: Das Gericht hat nach der Beweislage zu entscheiden...
  Aber die Parteien im Zivilprozeß unterliegen der Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO). Nach h.M. braucht der Richter bewußt falsch vorgetragene Tatsachen auch nicht zu berücksichtigen. (Vorsicht: Völlig klar ist das nicht, immerhin wird der Zivilprozeß durch die Parteien bestimmt!! Hier liegt aber ein Konflikt mit der Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO vor)
  Hieraus wird gefolgert, daß beim Richter immer das Mitbewußtsein vorhanden ist, daß die Parteien die Wahrheit vortragen.
        IMHO scheint das Ergebnis auf den ersten Blick schlüssig, weil ein Schutz vor Prozeßbetrügen bestehen muß. Andererseits besteht eine gewisse Parallele zu den Sparbuchfällen, in denen die h.M. fordert, daß der Bankangestellte sich konkret Gedanken über die Berechtigung des Auszahlungsbegehrens gemacht haben muß.

Kann auch im Versäumnis- oder Mahnverfahren ein Prozeßbetrug begangen werden? hoch
  Von der Rsp. wird dies unter arg. über die prinzipielle Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) bejaht.
  IMHO ist dies jedoch zweifelhaft, schließlich findet beim Versäumnisverfahren nur eine Schlüssigkeitsprüfung statt und im Mahnverfahren wird gar nur auf die Einhaltung der Formalien geachtet.

A läßt sich 100,- DM wechseln - er nimmt das Wechselgeld an, schnappt sich seinen 100,- DM Schein und verschwindet mit 200,- DM. Strafbarkeit? hoch
  Diebstahl an dem 100,- DM Schein?
        Schuldrechtliche und dingliche Einigung lag vor.
        Fraglich ist die Übergabe: Nötig ist die Aufgabe jeder Besitzposition - dies ist beim bloßen Hinlegen eines Scheines auf einen Ladentisch noch nicht gegeben.
  Diebstahl am Wechselgeld?
        Schuldrechtliche und dingliche Einigung sind kein Problem.
        Übergabe dürfte mit "in die Hand geben" auch kein Problem sein. (Von der h.M. wird sogar angenommen, daß ein Eigentumsübergang schon stattfinde, wenn das Wechselgeld nur auf den Kassentisch gelegt wird. IMHO ist das eher zweifelhaft - jedenfalls dürfte für Kunde und Verkäufer nichts unterschiedliches gelten.)
  Betrug geht durch (wenn Diebstahl verneint wurde)!

Was für eine Beziehung muß beim Dreiecksbetrug zwischen Verfügenden und Geschädigten bestehen? hoch
  Theorie der rechtlichen Befugnis
        Es kommt darauf an, ob der Gewahrsamshüter zur Verfügung befugt ist.
              Umstritten ist dann freilich, welche genauen Anforderungen an die Befugnis gestellt werden... Gefordert wird teilweise ein objektives Vorliegen der Ermächtigung, andere wollen auch Duldungs- oder Anscheinsvollmachten ausreichen lassen. Schließlich soll es sogar genügen, wenn der Gewahrsamshüter irrig annimmt, zur Gewahrsamsübertragung berechtigt zu sein.
  Lagertheorie
        Die h.M. hält hiergegen, daß Gewahrsam und Verfügung faktischer Natur sind - es kommt also weniger auf das Dürften als vielmehr auf das Können an.
        Entscheidend soll deshalb eine besondere Nähebeziehung sein. Von der h.M. wird darauf abgestellt, ob der Verfügende im Lager des Geschädigten steht.

A verkauft B eine Sache, die ihm C geliehen hat. Strafbarkeit des A? hoch
  Unterschlagung (+)
  Betrug zu Lasten des B?
        Problem ist der Schaden. B erhält zwar eine Sache, A war jedoch nicht berechtigt ihm hieran Eigentum zu verschaffen.
        Allerdings konnte B gutgläubig Eigentum erwerben.
              Das RG hat dennoch einen Betrug angenommen, weil die Sache mit einem "sittlichen Makel" behaftet sei.
              Der BGH ist dem nicht gefolgt, hat aber einen Betrug angenommen, wenn die konkrete Gefahr besteht, daß der Erwerber der Bösgläubigkeit oder gar der Hehlerei bezichtigt werde.
              In der Lit. wird auch dies angezweifelt: Die Position des gutgläubigen Erwerbers sei nicht schwächer als die eines anderen, wenn das Recht bestritten werde. Eine konkrete Vermögensgefährdung könne erst angenommen werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa ein Erwerb unter "verdächtigen" Umständen.
  Dreiecksbetrug zu Lasten des C
        Nötig wäre eine Nähebeziehung zwischen B und C.
              Diese wird teilweise schon darin gesehen, daß der Getäuschte aufgrund der Rechtsscheinserwerbsregeln in fremde Positionen eingreifen könne. - Sollte man hier einen Betrug annehmen, würde dieser aber als Sicherungsbetrug hinter die Unterschlagung zurücktreten.
              Das wird aber wohl kaum ausreichen... B steht nicht im "Lager" des C - eher das Gegenteil ist der Fall.

Was versteht man unter dem "persönlichen Schadenseinschlag"? hoch
  IMHO den großen Zauberhut der h.M. um trotz Verneinung eines Vermögensschadens noch aus Billigkeitsüberlegungen zu einem Betrug zu kommen...
  Leitsätze des BGH zum Problem des "persönlichen Schadenseinschlags":
        Wer sich auf Grund einer Täuschung zu einer Leistung verpflichtet und dafür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten soll, ist allein durch die Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht ohne weiteres im Sinne des Betrugstatbestandes geschädigt.
        Ein Vermögensschaden ist in diesem Fall nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn der Erwerber
              die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertragliche vorausgesetzen Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann oder
              durch die eingegangene Verpflichtung zu vermögensschädigenden Maßnahmen genötigt wird
              infolge der Verpflichtung nicht mehr über die Mittel verfügen kann, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder sonst für ein seinen persönlichen Verhältnissen angemessene Wirtschafts- oder Lebensführung unerläßlich sind.
  Eine nette Variante ist die Wohnungskündigung wegen vorgespiegelten Eigenbedarfs:
        Zwar entfällt die Verpflichtung zur Mietzinszahlung, trotzdem soll ein persönlicher Schadenseinschlag begründet sein.

Was besagt die "Zweckverfehlungslehre"? hoch
  Bei Bettel- und Spendenbetrügereien weiß der Geschädigte, daß er sein Geld verliert ohne einen materiellen Gegenwert zu erhalten.
  Die Zweckverfehlungslehre will jedenfalls dann einen Vermögensschaden bejahen, wenn der mit der Verfügung bezweckte soziale oder wirtschaftliche Zweck verfehlt wird. Nötig ist aber nach h.M. eine wirtschaftliche Unausgeglichenheit.
        Begründet wird dies damit, daß § 263 das Vermögen schütze und nicht Treu und Glauben im Rechtsverkehr.
        Also kein Betrug, wenn die verkauften Karten zwar nicht von "Contergankindern" stammen, aber ihren Preis wert sind.
        Zu einem anderen Ergebnis gelangt man allerdings mit den Vertretern des "personalen Vermögensbegriffes". Hiernach ist die Möglichkeit des Vermögensinhabers geschützt sein Vermögen, individuelle und ihm vernünftige einzusetzen.

Was hat es mit der "Stoffgleichheit" auf sich? hoch
  Stoffgleichheit ist gegeben, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen.

Wo liegt der Betrug beim Provisionsbetrug (A erreicht durch Täuschung, daß B eine Sache des C kauft, damit A von C eine Provision erhält)? hoch
  Betrug gegenüber und zu Lasten des B?
        Problem ist Stoffgleichheit des Schadens: Die Kaufpreiszahlung soll einzig C zugute kommen. Der Vermögensvorteil, den A erstrebt, hat hiermit nur mittelbar zu tun.
  Betrug zu Lasten des B zum Vorteil des C?
        Die Bereicherung des C ist zwar nicht Hauptziel des A, wohl aber erstrebtes Zwischenziel. Dementsprechend ist Drittbereicherungsabsicht gegeben.
        Die Bereicherung soll auch auf der gleichen Verfügung des B beruhen.
  Betrug zum Nachteil des C
        C erhält für seine Provision einen wegen Täuschung anfechtbaren Vertrag - keine Probleme...

Wie ist zu entscheiden, wenn die Bereicherung nicht Ziel der Täuschung ist, sondern nur unvermeidbare Nebenfolge (A fährt "schwarz", weil es keine Zeit mehr hat, eine Fahrkarte zu kaufen, weil er einen wichtigen Termin einhalten muß)? hoch
  Die Rsp. will danach differenzieren, ob dem Täter die Bereicherung innerlich erwünscht ist oder ob sie ihm eher peinliche und lästige Nebenfolge seines Handelns ist.
  Die Lit. lehnt diese Differenzierung ab: Absicht bleibt Absicht!

Spitzfindige Frage: Um was für eine Art von Betrug handelt es sich beim Versicherungsbetrug? hoch
  Genaugenommen um einen Dreiecksbetrug durch Täuschung des Sachbearbeiters zu Lasten der Versicherung...


§ 263a und verwandte Delikte

Jemand nimmt einem anderen die EC-Karte ab, findet die Geheimnummer heraus, hebt Geld ab und legt die Karte zurück. Strafbarkeit? hoch
  § 263a Var. 3?
        Die unbefugte Datenverwendung ist Anwendungsfall der unbefugten Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorganges. Nötig ist also die Manipulation eines bereits begonnen Verarbeitungsprozesses. Beim Automantenmißbrauch wird aber nicht auf den Ablauf eingewirkt, sondern dieser wird von einer nicht autorisierten Person gestartet (M.M.).
        Trotzdem nimmt die ganz h.M. einen Computerbetrug an... Das Merkmal des "Einwirkens" sei nicht so zu verstehen, daß das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorganges immer unrichtig sein müsse. Das Merkmal "unbefugt" wird in Anlehnung an § 263 ausgelegt - "unbefugt" handelt hiernach, wer statt der Maschine einen Menschen über seine Berechtigung täuschen würde. Schließlich wird die Ablauf auch "beeinflußt", weil die Auslösung die "stärkste Form" der Beeinflussung sei, bzw. der betriebsbereite Automat schon in Gang gesetzt sei...
              IMHO stellt sich folgendes Problem: Die Auslegung der h.M. dürfte dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, § 263a spiegelbildlich zu § 263 zu konzipieren und all jene Fälle zu erfassen, in denen statt eines Menschen eine Maschine "getäuscht" wird. Allerdings scheint mir der Wortlaut mißlungen. Die Auslegung der h.M. dürfte hart an der Grenze des Wortlautes sein!
  Diebstahl am Geld?
        Teilweise (IMHO aber richtigerweise) wird vertreten, der Schutz durch § 263 a könne nicht weiter gehen als der durch § 263. Hätte ein Mensch statt der Maschine verfügt, hätte dieser wirksam übereignet. Folglich scheidet Diebstahl aus.
        Andere meinen wegen des durch berechtigte Bedienung bedingten Einverständnisses, sei das Geld nicht übereignet worden und es liege auch kein Einverständnis in die Wegnahme vor, so daß Diebstahl gegeben sei.
        Die Rsp. nimmt an, die Bank wolle nur bedingt übereignen, es liege aber ein faktisches Einverständnis in den Gewahrsamswechsel vor. Diebstahl scheidet damit aus.
  Nach Rsp. ist aber Unterschlagung möglich!

Strafbarkeit des abredewidrigen Barabhebens bei Überlassung der Codekarte durch den Berechtigten? hoch
  § 266b scheitert schon am "Überlassen" durch die Ausstellerbank.
  § 263a
        Die Rsp. möchte § 263a nur annehmen, wenn der Täter die Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Nicht erfaßt werden Überschreitungen im Innenverhältnis. (S/S-Cramer vergleicht diese Fällen mit den Sparbuchfällen. Das ist IMHO richtig: Beim Betrug würde der Bankangestellte sich auch nur Gedanken über die Berechtigung, nicht aber über die genaue Ausgestaltung des Innenverhältnisses machen.)
        Hiergegen wird vorgetragen: Auch die abredewidrige Verwendung von Karten sei "täuschungsähnlich", so daß § 263a gegebenen sein kann.

Strafbarkeit, wenn die Karte vertragswidrig verwendet wird, um das Konto zu überziehen? hoch
  Bei Benutzung eines fremden Geldautomaten ist von der Rsp. § 266b bejaht worden, weil es keinen Unterschied mache, ob die Geldzahlung mit Hilfe der Karte als Scheckkarte oder Automatenkarte bewirkt werde. Es liege hier ein untreueähnliches Unrecht vor, so daß die Anwendung des milderen § 266b gegenüber § 263a gerechtfertigt sei.
        In der Lit. wird kritisiert, daß der Täter hier nicht die für § 266b typische Garantiefunktion der Karte in Anspruch genommen habe.
        Außerdem gilt es zu beachten, daß § 266b - gleiches gilt für § 263a - nicht dazu führen soll, daß jede Vertragsverletzung im Bankbereich gleich strafbewehrt ist!! Andernfalls hätten es die Banken in der Hand durch Ausgestaltung ihrer AGB praktisch beliebig über die Strafbarkeit des Kunden zu bestimmen.
  § 263a?
        Problem hängt am Merkmal "Unbefugt". Teilweise wird hierunter schon jede vertragswidrige Benutzung gesehen, teilweise wird vertreten, wer die Karte "nur" vertragswidrig nutze, täusche nicht über seine allgemeine Befugnis diese zu verwenden.

Stellt das Leerspielen von Spielautomaten (der Täter kennt den Programmablauf und kann durch Drücken der "Risikotaste" an einer bestimmten Stelle seine Gewinnchance erhöhen) einen Computerbetrug dar? hoch
  Vom BGH wird dies bejaht (Var. 4): Durch das Drücken werde auf den Programmablauf eingewirkt. Nach dem erkennbaren Willen des Aufstellers ist ein solches "Spiel"verhalten aber nicht zugelassen und deshalb unbefugt.
        Ob das so richtig ist... IMHO trägt der Aufsteller das Risiko, daß sein Gerät "zufällige" Ergebnisse liefert und nicht vorhersehbare. Der Fall dürfte vergleichbar mit einer Spielbank sein, die ein Glücksspiel anbietet, bei dem sie die Gewinnchancen falsch kalkuliert hat. Soll hier Betrug gegeben sein, wenn jemand das System durchschaut und die Spielbank nicht hierüber aufklärt?
  Kein Computerbetrug sondern Diebstahl soll vorliegen, wenn Spielautomaten mit Falschgeld gestartet werden. Der Spielablauf werde zwar durch die Münze in Gang gesetzt, funktioniere danach aber unmanipuliert.

Für welche Automaten gilt § 265a? hoch
  § 265a ist als Auffangtatbestand gedacht.
  Bei Manipulationen an Warenautomaten wird in aller Regel weder eine wirksame Übereignung noch eine Einverständnis in die Wegnahme vorliegen - folglich ist Diebstahl möglich und für § 265a ist kein Raum mehr.
  Nach ganz h.M. werden von § 265a deshalb nur Leistungsautomaten und nicht auch Warenautomaten erfaßt.
  Btw: Parkuhren sind keine Leistungsautomaten! Sie ermöglichen nicht das Parken sondern verschaffen nur ein Recht hierzu!


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