Staatsorganisationsrecht Teil 1
Gesetzgebungskompetenz
Was umfaßt das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Nr. 11 GG?
Was umfaßt das "Strafrecht" in Art. 74 Nr. 1 GG?
Was sind die Voraussetzungen einer Gesetzgebungskompetenz "kraft Natur der Sache"?
Was sind die Voraussetzungen einer Gesetzgebungskompetenz "kraft Sachzusammenhangs"?
Was sind die Voraussetzungen einer "Annexkompetenz"?
Welche Probleme ergeben sich, wenn ein Gesetzgeber Sonderzahlungen oder Steuern erheben will?
Was ist bei der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen?
Ein Landesgesetz möge auf das Bundesgesetz in "seiner jeweiligen Fassung" verweisen. Probleme?
Das Gesetzgebungsverfahren
Was bedeutet "aus der Mitte des Bundestages" in Art. 76 I GG?
Ein Regierungsentwurf wurde dem Bundesrat nicht zugeleitet. Folgen?
Um eine Zuleitung an den Bundesrat zu "umgehen", wird das von einem Ministerium erarbeitet Gesetz durch die Spitze der Regierungsfraktion in den Bundestag eingebracht. Zulässigkeit?
Ein Gesetz ist schon nach 2 Lesungen verabschiedet worden. Folgen?
Wie ist prinzipiell zu verfahren, wenn "etwas" gegen die GO BT verstößt?
Was ist bei der Beschlußfähigkeit des Bundestages zu beachte?
Wann ist ein Änderungsgesetz zustimmungsbedürftig?
Kann die verweigerte Zustimmung des Bundesrates in einen Einspruch umgedeutet werden?
Was ist alles bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu bedenken?
Der Bundespräsident
Welche Aufgaben hat der Bundespräsident?
Steht dem Bundespräsidenten ein formelles Prüfungsrecht von Gesetzen zu?
Steht dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht von Gesetzen zu?
Hat der Bundespräsident bei der Ernennung und Entlassung von Bundesministern ein Ablehnungsrecht?
Verfahren vor dem BVerfG
Was ist beim Organstreitverfahren zu prüfen?
Wer ist beim Organstreit beteiligtenfähig?
Was ist bei der Antragsbefugnis beim Organstreit zu beachten?
Was ist bei der abstrakten Normenkontrolle zu prüfen?
Was ist Streitgegenstand bei der abstrakten Normenkontrolle?
Welches Problem ergibt sich bei § 76 II BVerfGG?
Was für eine Rechtsnatur hat die abstrakte Normenkontrolle?
Was ist der Tenor einer abstrakten Normenkontrolle?
Gesetzgebungskompetenz
Was umfaßt das "Recht der Wirtschaft" in Art. 74 Nr. 11 GG? hoch
| Der Begriff "Recht der Wirtschaft" ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Er umfaßt nicht nur die Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sondern auch auf alle anderen, das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnde Normen. |
Was umfaßt das "Strafrecht" in Art. 74 Nr. 1 GG? hoch
| Strafrecht liegt nur dann vor, wenn die Strafnorm den Kern des Gesetzes darstellt. |
Was sind die Voraussetzungen einer Gesetzgebungskompetenz "kraft Natur der Sache"? hoch
| Eine sinnvolle Regelung durch die Länder ist zwingend ausgeschlossen. |
| Die Regelungen und Aufgaben müssen sich unmittelbar aus dem Wesen und der verfassungsmäßigen Organisation des Bundes ergeben. |
| Bsp.: Nationalhymne, Staatssymbole, Bundeshauptstadt, Bundesfeiertage (3. Oktober), Wahrung der gesamtdeutschen Interessen, Raumordnung im Bundesgebiet, politische Bildung im überregionalen Bereich, Förderung des gesamtdeutschen Spitzensportes |
Was sind die Voraussetzungen einer Gesetzgebungskompetenz "kraft Sachzusammenhangs"? hoch
| Eine Materie kann in verständiger Weise nicht geregelt werden, ohne zugleich eine nicht ausdrücklich geregelte Materie mitzuregeln. |
| Die Mitregelung muß unerläßliche Voraussetzung für die Regelung einer dem Bund zugewiesenen Materie sein. (Der Bund benötigt aber in jedem Fall für die "Grundmaterie" einen Kompetenztitel.) |
| Die Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs geht "in die Breite" und greift damit in einen "fremden" Kompetenzbereich. |
Was sind die Voraussetzungen einer "Annexkompetenz"? hoch
| Anders als bei der bei der Kompetenz kraft Sachzusammenhangs geht es bei der Annexkompetenz nicht um die Ausdehnung einer zugeteilten Sachmaterie auf andere, nicht zugeteilte, aber verwandte Gebiete, sondern um die Ausdehnung einer zugeteilten Kompetenz auf Fragen, die bei der Vorbereitung oder Durchführung entstehen. |
| Die wichtigsten Bereiche sind Regelungen des Verfahrens und Gefahrenabwehrmaßnahmen. |
| Bsp.: Regelungen der Vollstreckung und Kosten, Vorschriften über das Verwaltungsverfahren und -organisation. |
| Die Annexkompetenz geht "in die Tiefe". |
| Vorsicht bei Durchführungsregeln immer Art. 83 ff GG beachten: Doppelte Zuständigkeitsprüfung: Art. 70 ff. und 83 ff. GG. |
| | In diesem Fall bietet sich an Art. 70 ff. in der formellen Verfassungsmäßigkeit und |
| | Art. 83 ff. zu Beginn der materiellen Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. |
Welche Probleme ergeben sich, wenn ein Gesetzgeber Sonderzahlungen oder Steuern erheben will? hoch
| Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. |
| Für das Steuerrecht enthält Art. 105 GG eine gegenüber Art 70 ff. spezielle Kompetenzverteilung. |
| Von den Steuern sind die Gebühren und Beiträge sowie die Sonderabgaben abzugrenzen. |
| Sonderabgaben können nach h.M. nicht einfach wegen ihres Zusammenhangs mit einer Materie erhoben werden, andernfalls droht eine Aushöhlung der Finanzverfassung. |
| Sonderabgaben sind zulässig: |
| | Wenn ein bestimmter Sachzweck verfolgt wird, der über die Mittelbeschaffung hinausgeht; |
| | die Sonderabgabe eine homogenen Gruppe trifft, |
| | eine Gruppenverantwortung für den Finanzierungszweck besteht ("spezifische Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe"). |
| | und die Mittel gruppennützlich verwendet werden. |
| Von den Sonderabgaben sind wieder die "Sonderabgaben mit Lenkungsfunktion" zu unterscheiden. |
| | Z.B.: Fehlbelegungsabgabe. |
| | In diesen Fällen droht kein Konflikt mit den Regeln der Finanzverfassung. |
Was ist bei der Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen? hoch
| Formelle Verfassungsmäßigkeit |
| | Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes |
| | | Kompetenztitel |
| | | ungeschriebene Kompetenzzuweisung |
| | Verfahren |
| | | vgl. Art. 76 - 79 II, 82, 58 GG |
| materielle Verfassungsmäßigkeit |
Ein Landesgesetz möge auf das Bundesgesetz in "seiner jeweiligen Fassung" verweisen. Probleme? hoch
| Das GG weist eindeutig die Gesetzgebungskompetenzen zu. |
| Unproblematisch sind Verweisungen des gleichen Gesetzgebers. |
| Ebenfalls unproblematisch sind "statische" Verweisungen eines "anderen" Gesetzgebers. Es wird lediglich "Schreibarbeit" gespart. |
| Problematisch sind dagegen dynamische Verweisungen. |
| | Die Gesetzgebungskompetenz wird verlagert (Demokratie und Bundesstaatsprinzip). |
| | Der Normgeber kann den Inhalt seiner Norm nicht voraussehen (Rechtsstaatsprinzip). |
| | Aber: Nach BVerfG tauchen keine Probleme auf, wenn wesentliche Entscheidungen selbst getroffen werden. Verfassungswidrigkeit soll erst eintreten, wenn der "fremde" Gesetzgeber nicht vorhersehbare Änderungen vornehmen kann. |
| | | IMHO ist die "reine Lehre" vorzugswürdig. |
Das Gesetzgebungsverfahren
Was bedeutet "aus der Mitte des Bundestages" in Art. 76 I GG? hoch
| Nach § 76 I GO BT sind 5% der Mitglieder oder eine Fraktion notwendig. |
| Bei der GO BT handelt es sich aber um reines Binnenrecht mit Satzungscharakter. |
| Hinter § 76 I GO BT steht aber der Gedanke, den Bundestag arbeitsfähig zu halten und eine Behinderung durch unsachgemäße Anträge und Querulanten zu verhindern. Die Notwendigkeit einer "gewisse" Anzahl von Abgeordneten kann läßt sich also durchaus aus dem Demokratieprinzip ableiten. |
Ein Regierungsentwurf wurde dem Bundesrat nicht zugeleitet. Folgen? hoch
| Argumente für Unbeachtlichkeit |
| | Stellungnahme wäre eh nicht bindend |
| | Nur Einspruch und fehlende Zustimmung sind entscheidend |
| Argumente für Beachtlichkeit |
| | Wortlaut "sind zuzuleiten" |
| | Das Gesetzgebungsverfahren ist stark formalisiert |
| | Viele Gesetzentwürfe werden von der Bundesregierung erarbeitet und es ist wichtig, daß die Länder frühzeitig hierüber informiert werden. |
Um eine Zuleitung an den Bundesrat zu "umgehen", wird das von einem Ministerium erarbeitet Gesetz durch die Spitze der Regierungsfraktion in den Bundestag eingebracht. Zulässigkeit? hoch
| h.M.: Es handelt sich um eine von der Verfassung ermöglichte Gestaltungsmöglichkeit; der Bundestag kann sich (auch in Form einer Fraktion) einen Gesetzesentwurf auch schon in einem frühen Stadium zu eigen machen. |
| a.A.: Umgehung... |
Ein Gesetz ist schon nach 2 Lesungen verabschiedet worden. Folgen? hoch
| Im GG ist die Anzahl der nötigen Lesungen nicht geregelt. |
| Die GO BT (Binnenrecht!) sieht 3 Lesungen vor. |
| In Problemfällen sind folgende Gesichtspunkte zu beachten: |
| | Art. 20: Demokratieprinzip |
| | Art. 38 I: Angeordnete als "Vertreter" des Volkes |
| | Art. 42 I: Der Bundestag "verhandelt" |
Wie ist prinzipiell zu verfahren, wenn "etwas" gegen die GO BT verstößt? hoch
| Die GO BT ist als Satzung reines Innenrecht |
| Ein Verstoß gegen die GO BT ist nicht unbedingt ein GG-Verstoß; Gesetze sind nur am GG zu messen. |
| Vorsicht: Immer prüfen, ob die GO BT-Norm dem GG entspricht oder wenigsten der Ratio. |
Was ist bei der Beschlußfähigkeit des Bundestages zu beachte? hoch
| § 45 GO BT |
| | Der Bundestag gilt als beschlußfähig, solange es nicht angezweifelt wird. |
| | Die "Arbeit" findet nicht im Plenum sondern in den Ausschüssen statt. |
| | Eine geringe "Beteiligung" kann auch für einen besonders großen (eventuell auch streitigen) Konsens sprechen. |
Wann ist ein Änderungsgesetz zustimmungsbedürftig? hoch
| Teilweise wird vertreten, jedes Gesetz, das ein ursprünglich zustimmungsbedürftiges Gesetz ändert, sei ebenfalls zustimmungsbedürftig. |
| Nach h.M. ist dies nur der Fall, wenn: |
| | das Änderungsgesetz Vorschriften enthält, die zustimmungsbedürftig sind. |
| | eine Vorschrift, die die Zustimmungsbedürfigkeit begründet hat, geändert wird. |
| | materiellrechtliche Normen geändert werden, die den nichtgeänderten Verfahrensvorschriften eine andere Bedeutung und Tragweite verleihen. |
Kann die verweigerte Zustimmung des Bundesrates in einen Einspruch umgedeutet werden? hoch
| Eine Mindermeinung bejaht dies: Der Bundesrat will jedenfalls einen Einspruch. |
| Die h.M. verneint dies: |
| | Das Gesetzgebungsverfahren ist streng formal. |
| | § 30 GO BR: Beschlüsse müssen "zweifelsfrei" sein. |
| | Der Bundesrat muß bei einem Einspruch den Vermittlungsausschuß anrufen, wenn die Anrufung unterbleibt ist schon insoweit kein Raum für eine Umdeutung. |
Was ist alles bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr zu bedenken? hoch
| VORSICHT: Das Folgende ist seeeehr oberflächlich... |
| Problem: Art. 87a II |
| | Ansicht 1: Art. 87a II enthält nur eine Pflicht zur innenpolitischen Neutralität (arg. Abs. 3 + 4); Auslandseinsätze sind nur an Art. 26 I zu messen. |
| | h.Lit.: Art. 87a II enthält ein generelles Verbot jeglicher Einsätze zu anderen als Verteidigungsaufgaben. |
| | BVerfG: Art. 24 II ist lex specialis zu Art. 87a II |
| | | Art. 87a II sollte nur den Verfassungsvorbehalt des Art. 143 a.F. ausfüllen (Inanspruchnahme der Streitkräfte im Falle des inneren Notestandes). |
| | | Einsätze im Rahmen eines Systems der gegenseitigen kollektiven Sicherheit ist möglich. |
| Aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip soll eine Zustimmungspflicht des Bundestages folgen. |
| | Erst-Recht-Schluß aus Art. 115a I. |
| | Charakter der Bundeswehr als "Parlamentsheer". |
Der Bundespräsident
Welche Aufgaben hat der Bundespräsident? hoch
| Repräsentationsfunktion |
| | Vertretung des Staates nach innen und außen (z.B. Art. 59 I). |
| Integrationsfunktion |
| | z.B. Ausfertigung von Gesetzen am Ende einer politischen Meinungsbildung |
| Reservefunktion |
| | Wenn andere Verfassungsorgane sich als nicht mehr funktionsfähig erwiesen haben, hat der Bundespräsident selbst Entscheidungen zu treffen; z.B. Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG; beachte auch: Art. 60 II, 81 I GG. |
| Der Bundespräsident ist - anders als der Reichspräsident der WRV - kein regierender Präsident, vgl. Art. 58 GG. |
| | Es ist sogar fraglich, ob seine Reden einer Gegenzeichnung bedürfen. |
| | | Pro: Der Bundespräsident kann hierüber "politisch" wirken. |
| | | Contra: Wortlaut des Art. 58 GG: Reden können nicht "gültig" sein. |
Steht dem Bundespräsidenten ein formelles Prüfungsrecht von Gesetzen zu? hoch
| Nach ganz herrschender Meinung: ja! |
| Vgl. Art. 82 I GG: "... nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen ..." |
Steht dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht von Gesetzen zu? hoch
| Contra: |
| | Der Bundespräsident hätte dann ein Verwerfungsmöglichkeit, die nach § 93 I Nr. 2 GG aber dem Verfassungsgericht zustehen soll. |
| | | Aber: Der Bundespräsident verwirft kein bestehendes Gesetz sondern verhindert dessen Inkrafttreten. |
| | | Gegen die Weigerung des Bundespräsidenten ist ein Organstreit möglich. |
| Pro (h.M.): |
| | Amtseid (Art. 56 GG) "... das Grundgesetz zu wahren ..." iVm Art. 61 I GG |
| | | Zirkelschluß... |
| | Art. 79 I, II, ein verfassungswidriges Gesetz ist ein verfassungsänderndes Gesetz, welches den Anforderungen des Art. 79 I, II beachten muß... |
| | | Das GG unterscheidet zwischen einfachen Gesetzen und verfassungsändernden Gesetzen, welche ausdrücklich den Wortlaut des GG ändern müssen. |
| | Bindung des Präsidenten an das GG aus Art. 1 III, 20 III GG. |
Hat der Bundespräsident bei der Ernennung und Entlassung von Bundesministern ein Ablehnungsrecht? hoch
| Contra (h.M.): |
| | Wortlaut des Art. 64 I ("werden"). |
| | Kanzler soll die Regierung mit Personen SEINES Vertrauens besetzen können. |
| | Historisch: Der Präsident sollte gegenüber dem Reichspräsidenten ("Oberbefehlshaber", "Ersatzkaiser") geschwächt sein. |
| Pro: |
| | Dem Bundespräsidenten steht ein eingeschränktes Ablehnungsrecht zu, etwa, wenn der Kanzler ihn vor seiner Wahl über das Kabinett getäuscht hat. |
Verfahren vor dem BVerfG
Was ist beim Organstreitverfahren zu prüfen? hoch
| Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff BVerfGG |
| Zulässigkeit |
| | Zuständigkeit und Streitgegenstand (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff BVerfGG) |
| | Beteiligtenfähigkeit (§ 63 BVerfGG) |
| | Antragsbefugnis (Art. 64 I BVerfGG) |
| | Form und Frist (§§ 23 I, 64 II, 64 III BVerfGG) |
| Begründetheit |
| | Der Antrag ist begründet, wenn die gerügte Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und der Antragsteller hierdurch in eigenen Rechten verletzt ist. |
| Tenor (nicht prüfen!) |
| | Das BVerfG stellt fest, daß die Maßnahme gegen das GG verstößt. |
Wer ist beim Organstreit beteiligtenfähig? hoch
| in § 63 BVerfGG aufgezählt |
| Fraktionen: §§ 60 II, 61 II, 62 II, 64 II GO BT |
| Untersuchungsausschüsse: Art. 44 GG |
| Abgeordnete: Art. 38 I GG |
| Parteien |
| | sofern sie über ihren verfassungsrechtlichen Status streiten (z.B. Wahlwerbung durch Bundesregierung, Vermögen, etc.): Art. 93 I Nr. 1 iVm Art. 21 GG ("anderer Beteiligter"). |
Was ist bei der Antragsbefugnis beim Organstreit zu beachten? hoch
| Es muß die Verletzung einer eigenen verfassungsrechtlichen Rechtsstellung gerügt werden. |
| Nötig ist ein rechtlich erhebliches Verhalten. |
| | Vom BVerfG wurde dies verneint bei Äußerungen der Regierung über die Verfassungsfeindlichkeit einer Partei sowie der einfachen Rüge eines Abgeordneten. |
| Prozeßstandschaft |
| | Fraktion für Bundestag |
| | | Der Organstreit dient der Sicherung der Rechte des Parlamentes innerhalb des parlamentarischen Regierungssystems. Dieses System führt zu einer weitgehenden politischen Übereinstimmung von Regierung und sie tragender parlamentarischer Mehrheit. Der Organstreit dient hierbei als Minderheiten- und Oppositionsrecht. |
| | Abgeordneter für Bundestag |
| | | Die Prozeßstandschaft ist Ausnahme |
| | | Ratio: Schutz der Oppositionsfraktion - Man wollte nicht "ganz kleinen Gruppen" sondern dem parlamentarischen Gegenspieler der Regierungsmehrheit den Rechtsweg zum BVerfG zu eröffnen. |
Was ist bei der abstrakten Normenkontrolle zu prüfen? hoch
| Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 5, 76 ff. BVerfGG |
| Zulässigkeit |
| | Zuständigkeit: Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 5, 76 ff. BVerfGG |
| | Beteiligtenfähigkeit: § 76 BVerfGG |
| | Streitgegenstand |
| | Antragsbefugnis |
| | Form: § 23 BVerfG; keine Frist |
| Begründetheit |
| | Der Antrag ist begründet, wenn die Norm verfassungswidrig ist. |
Was ist Streitgegenstand bei der abstrakten Normenkontrolle? hoch
| Jede Rechtsnorm des Bundes oder eines Landes (also auch Rechtsverordnungen, Satzungen, antezipierte Sachverständigengutachten - etwa TA-Luft) |
| keine vorbeugende Normenkontrolle |
| | Ausnahme: Völkerrechtliche Verträge, damit das Wirksamwerden noch verhindert werden kann, bevor völkerrechtliche Bindungen eintreten (die Bundesregierung ist verpflichtet, das Inkrafttreten bis zur Entscheidung des BVerfG zu verhindern). |
Welches Problem ergibt sich bei § 76 II BVerfGG? hoch
| Art. 93 I Nr. 2 nur "Zweifeln". |
| § 76 II BVerfGG ist entweder nichtig oder seeeeeehr weit verfassungskonform auszulegen. |
Was für eine Rechtsnatur hat die abstrakte Normenkontrolle? hoch
| Es handelt sich um ein objektives Verfahren zum Schutz der Verfassung; also kein kontradiktorisches Verfahren (keine Parteien). |
| Das Verfahren ist den Parteien entzogen, eine Rücknahme - etwa aus opportunistischen Gründen - ist nicht möglich. |
Was ist der Tenor einer abstrakten Normenkontrolle? hoch
| Das BVerfG erklärt das Gesetz für nichtig. |
| Ausnahmen: |
| | "Chaosgedanke", wenn sonst ein noch problematischerer Zustand entstünde - das Vakuum infolge der Nichtigerklärung kann von der Vorgabe des GG noch weiter entfernt sein. |
| | Art. 3 I GG |
| | | wenn die Ungleichheit größer würde |
| | | der Ermessensspielraum des Gesetzgebers soll gewahrt werden. |