Grundrechte
Allgemeines
Wie wird die Verletzung eines Freiheitsgrundrechtes geprüft?
Wie sollte die Grundrechtsprüfung erfolgen, wenn der Eingriff durch ein Gesetz erfolgt?
Was bei der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen?
Was prüft das BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde in der Begründetheit?
Wann liegt ein "Eingriff" in ein Grundrecht vor?
Was ist bei "Grundrechtseingriffen" gegenüber juristischen Personen zu beachten?
Können juristische Personen des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig sein.
Was hat es mit der Drittwirkung von Grundrechten auf sich?
Art. 2
Was ist Schutzgut des Art. 2 I
Wodurch wird die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt?
Art. 3
Gliederungsschema für Art. 3?
Was ist bei einer Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu beachten?
Ein bayrisches Gesetz möge gegenüber einem bestimmten Personenkreis strengere Voraussetzungen enthalten, als ein hessisches. Problem des Art. 3?
Art. 4
Was ist "Glaubensfreiheit"?
Was ist "Gewissensfreiheit"?
Was ist "Bekenntnisfreiheit"?
Art. 5
Was ist "Meinung"?
Was ist "Informationsquelle"?
Was ist "allgemein zugänglich"?
Was ist "Presse"?
Was ist "Rundfunk"?
Was ist "Film"?
Was sind "allgemeine Gesetze"?
Was ist "Kunst"?
Art. 12
Was wird vom Schutzbereich des Art. 12 umfaßt?
Was ist "Beruf" im Sinne des Art. 12?
Was ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Art. 12 zu beachten?
Schützt Art. 12 auch vor Wettbewerb durch den Staat und welche Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang?
Art. 13
Was wird vom Schutzbereich des Art. 13 umfaßt?
Werden Betriebs- und Geschäftsräume von Art. 13 erfaßt und welche Besonderheiten ergeben sich hier?
Art. 14
Was wird vom Schutzbereich des Art. 14 umfaßt?
Wie wird der "Eingriff" bei Art. 14 bestimmt?
Wie lassen sich Inhalts- und Schrankenbestimmungen von Enteignungen abgrenzen?
Was sollte bei einer 14er-Prüfung immer noch kurz angesprochen werden?
Allgemeines
Wie wird die Verletzung eines Freiheitsgrundrechtes geprüft? hoch
| Eingriff in den Schutzbereich |
| | Schutzbereich betroffen |
| | | Grundrechtsfähigkeit - ggf. Art. 19 III GG |
| | | Bestimmung des Schutzbereiches |
| | durch Eingriff |
| | | unmittelbarer Eingriff |
| | | mittelbarer Eingriff |
| verfassungsrechtliche Rechtfertigung |
| | feststellen, ob / wie das Grundrecht eingeschränkt werden darf |
| | | verfassungsunmittelbare Schranken (z.B. Art. 9 II GG) |
| | | einfacher / qualifizierter Gesetzesvorbehalt |
| | | verfassungsimmanente Schranken |
| | Ist der Eingriff von der Einschränkungsmöglichkeit gedeckt (Schranken-Schranken) |
Wie sollte die Grundrechtsprüfung erfolgen, wenn der Eingriff durch ein Gesetz erfolgt? hoch
| formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes |
| | Zuständigkeit / Verfahren |
| materielle Verfassungsmäßigkeit |
| | Vorschriften außerhalb des GR-Kataloges (z.B. Art. 80 GG, Verfassungsprinzipien, Art. 20, 28) |
| | GR-Prüfung |
| | | besondere Anforderungen (z.B. qualifizierter Gesetzesvorbehalt) |
| | | allgemeine Anforderungen |
| | | | Verhältnismäßigkeit |
| | | | Wesensgehalt |
| | | | kein Einzelfallgesetz |
| | | | Zitiergebot |
Was bei der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen? hoch
| Zuständigkeit des BVerfG nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG |
| Ordnungsgemäßer Antrag, §§ 23 I, 92 BVerfGG |
| Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG "jedermann" |
| Verfahrens- (Prozeß-) Fähigkeit |
| tauglicher Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG "Akt öffentlicher Gewalt". |
| | Rechtssatz-VfB / Urteils-VfB |
| Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG (Verletzung möglich, selbst, gegenwärtig und unmittelbar) |
| | Bei vielen Rechtsnormen ist der Grundrechtsträger nicht durch die Norm selbst betroffen, sondern erst durch den Vollzugsakt eines anderen Hoheitsträgers (VA!!). |
| | Andererseits ist bei "self-executing" Normen eine unmittelbare Betroffenheit gegeben. |
| Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität, § 90 II 1 BVerfGG |
| | z.B. durch Inzident-Kontrolle |
| | | VORSICHT: Theoretisch kann dies nur für solche Normen gelten, die das betreffende Gericht auch selber verwerfen kann. Es wäre zumindest einigermaßen widersinnig, aus Gründen der Prozeßökonomie zu fordern, daß vor einem "normalen" Gericht geklagt wird, damit dieses dann die Sache im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle dem BVerfG vorlegt... Trotzdem scheint die Tendenz beim BVerfG zu sein, gerade dies zu fordern. |
| | Ausnahme: sanktionsbewehrte Handlungen oder sonstige schwere Nachteile |
| | weiter Ausnahme: Grundrechtsfragen von allgemeiner Bedeutung |
| Frist, § 93 BVerfGG |
| Rechtsschutzbedürfnis |
Was prüft das BVerfG bei einer Verfassungsbeschwerde in der Begründetheit? hoch
| Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Es überprüft also nicht (zumindest nicht im engeren Sinne), ob das Recht "richtig" angewendet wurde. |
| Das VerfG prüft nur, ob eine "spezifischer Verfassungsverletzung vorliegt). |
| Alleiniger Prüfungsmaßstab sind die Grundrecht (und grundrechtsgleichen Rechte). |
| | Einbruchsstellen hierfür sind u.a. unbestimmte Rechtsbegriffe . |
| | Eine spezifische Verletzung von Verfassungsrecht wird in der Regel zu bejahen sein, wenn das Gericht: |
| | | verkannt hat, daß Grundrechte einschlägig sind. |
| | | bei der Auslegung und Anwendung des Gesetzes Grundrechte grundsätzlich falsch bewertet und gewichtet hat. |
| | | willkürliche oder objektiv unhaltbare Entscheidungen getroffen hat. |
| | | Justizgrundrechte mißachtet hat. |
Wann liegt ein "Eingriff" in ein Grundrecht vor? hoch
| klassischer - enger - Eingriffsbegriff |
| | Eingriff ist jeder staatliche Rechtsakt, der final und unmittelbar auf die Beeinträchtigung eines bestimmten Grundrechts bei einem bestimmten Grundrechtsträger gerichtet ist. |
| | Eine Maßnahme ist final, wenn sie gezielt / beabsichtigt ein bestimmtes Grundrecht bei einem bestimmten Grundrechtsträger beeinträchtigen soll, bzw. wenn die staatliche Maßnahme allein oder vorrangig dieses Ziel hat. |
| | Das Handeln muß unmittelbar auf die bestimmte Folge gerichtet sein. |
| weiter Eingriffsbegriff |
| | Auch Realakte sowie sonstige faktisch-mittelbare Auswirkungen staatlichen Handelns können grundrechtsbeeinträchtigend wirken, sofern die Freiheitsbeeinträchtigung einem bestimmten staatlichen Handeln zugerechnet werden kann. |
Was ist bei "Grundrechtseingriffen" gegenüber juristischen Personen zu beachten? hoch
| Art. 19 III |
| | Dieser wird weit ausgelegt, so daß etwa auch eine GbR hierunter fällt. |
| Abzustellen ist auf das "personale Substrat" (also darauf, ob durch die juristischen Person letztlich nur die natürlichen Person durchblicken). |
Können juristische Personen des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig sein. hoch
| Anzunehmen ist dies zumindest bei solchen Personen, die einen bestimmten Grundrechtsbereich gerade ausfüllen (Universitäten, Kirchen, Rundfunkanstalten). |
| Ansonsten hat die alte Rsp. des BVerfG eine Grundrechtsfähigkeit mit dem Argument abgelehnt, die Grundrechte seinen Abwehrrechte gegen den Staat. |
| Nach anderer Ansicht kann dies der Fall sein, wenn eine Betroffenheit im "Außenverhältnis" zum Staat vorliegt. |
| | Interessant sind hier Fälle, in denen sich eine Gemeinde auf Art. 14 berufen will. |
| | | Teilweise wird hier eine Grundrechtsfähigkeit damit begründet, daß die Gemeinde, solange sie rein fiskalisch (also nicht im Bereich der Daseinsvorsorge) tätig wird, nicht anders zu behandeln sei, wie ein Bürger. |
| | | Hiergegen wird eingewendet, daß die Gemeinde nun einmal Staat sei und eigentlich nur die ihr öffentlich-rechtlich zugewiesen Aufgaben zu erfüllen habe. |
Was hat es mit der Drittwirkung von Grundrechten auf sich? hoch
| Nach ganz h.M. enthalten die Grundrechte auch eine objektive Wertentscheidung. |
| Diese ist bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriff und Generalklauseln sowie der richterlichen Rechtsfortbildung zu berücksichtigen. |
| Immer schön an "Mephisto" denken ;-)) |
Art. 2
Was ist Schutzgut des Art. 2 I hoch
| Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG ist Art. 2 I GG die grundrechtliche Garantie der allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie umfaßt also jegliches menschliches Verhaltene und ist nicht auf einen bestimmten Wirklichkeitsausschnitt begrenzt. Art. 2 I ist somit ein allgemeines Auffanggrundrecht, wenn speziellere Grundrechte nicht eingreifen. |
| Besondere Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind: |
| | Recht auf informationelle Selbstbestimmung |
| | Schutz der persönlichen Ehre |
| | Recht am eigenen Bild und Namen |
| | Recht am eigenen Wort |
| | Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung |
| | Recht auf sexuelle Selbstbestimmung |
| | Schutz der Privatheit der Sexualsphäre |
| | Recht des Strafgefangenen auf Resozialisierung |
Wodurch wird die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt? hoch
| Schrankentrias! |
| verfassungsmäßige Ordnung |
| | alle gültigen Rechtsnormen jeglicher Rangstufe (auch Gewohnheitsrecht) |
| Rechte anderer |
| | alle subjektiven Rechten (diese sind eigentlich schon Teil der verfassungsmäßigen Ordnung...) |
| Sittengesetze |
| | "gute Sitten", "Treu und Glauben" |
Art. 3
Gliederungsschema für Art. 3? hoch
| Ungleichbehandlung? |
| | Bestimmung der Vergleichsgruppe |
| | Feststellung einer Ungleichbehandlung |
| Verfassungsrechtliche Rechtfertigung |
| | "neue" Formel: Art. 3 ist verletzt, wenn zwischen den Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. |
| | | Es erfolgt eine "normale" Verhältnismäßigkeitsprüfung: |
| | | | zulässiges Differenzierungsziel |
| | | | zulässige Differenzierungskriterien |
| | | | gerechter Ausgleich |
| | "alte" Formel: Der Gleichheitssatz verbietet es dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentliche Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. |
| | Die Unterschiede zwischen alter und neuer Formel sind IMHO nicht besonders groß. Die neuer Formel dürfte enger sein und zu höheren Kontrolldichte führen. Bei Ungleichbehandlungen von größerer Intensität dürfte die neue Formel deshalb vorzugswürdig sein. (Außerdem orientiert sich die neue Formel stärker an einer "normalen" Grundrechtsprüfung mit einer "normalen" Verhältnismäßigkeitsabwägung). |
Was ist bei einer Ungleichbehandlung von Mann und Frau zu beachten? hoch
| Grundsätzliche darf es so etwas nach Art. 3 II 1 nicht geben! |
| Trotzdem sind Ausnahmen nötig: |
| | wenn die Differenzierung an biologisch-funktionale Unterschiede anknüpft (MuSchG) |
| | wenn die Differenzierung sozialstaatlich motiviert ist und zur Kompensation von Nachteilen dient, die an biologische Unterschiede anknüpfen (niedrigeres Rentenalter bei Frauen) |
| Heftig umstritten sind Gleichstellungsregeln, die bei gleicher Qualifikation die Frau dem Manne vorziehen. |
| | Letztlich ist das kein Verfassungsrecht sondern Politik! Es geht darum, ob man die Interessen des einzelnen Mannes höher bewertet, als "die" Fraueninteressen allgemein und damit in letzter Konsequenz, ob der einzelne Mann für die Gegenwart benachteiligt werden darf, weil Männer in der Vergangenheit Frauen benachteiligt haben.... |
Ein bayrisches Gesetz möge gegenüber einem bestimmten Personenkreis strengere Voraussetzungen enthalten, als ein hessisches. Problem des Art. 3? hoch
| Nein. |
| Unterschiedliche Gesetzgeber können unterschiedliche Regelungen treffen. |
| Föderalismus! |
Art. 4
Was ist "Glaubensfreiheit"? hoch
| Glauben ist die Überzeugung, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Sinnesschichten hat. |
| Stichworte: Glaubensverwirklichungsfreiheit, negative Glaubensfreiheit |
Was ist "Gewissensfreiheit"? hoch
| Gewissensentscheidung ist jede ernstlich an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. |
Was ist "Bekenntnisfreiheit"? hoch
| Bekenntnisfreiheit ist jede Kundgabe der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung nach außen hin. |
| Unterfall der positiven und negativen Glaubensverwirklichungsfreiheit. |
Art. 5
Was ist "Meinung"? hoch
| Werturteile jeder Art sowie die damit in Zusammenhang stehenden Tatsachenmitteilungen und -behauptungen. |
Was ist "Informationsquelle"? hoch
| Jeder Träger von Informationen und auch der Gegenstand der Information selbst. |
Was ist "allgemein zugänglich"? hoch
| Etwas, das technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. |
Was ist "Presse"? hoch
| Alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. |
Was ist "Rundfunk"? hoch
| Jede an die Allgemeinheit gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch elektromagnetische Wellen. |
Was ist "Film"? hoch
| Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektion bestimmt sind. |
Was sind "allgemeine Gesetze"? hoch
| Allgemeine Gesetze sind solche, die gerade nicht die Zielrichtung haben, Art. 5 I zu beschneiden, sondern einen anderen Zweck verfolgen. |
| Weil nur die wenigsten Gesetze, Meinungsäußerungen verbieten, sind die meisten Gesetze solche "allgemeinen Gesetze". |
Was ist "Kunst"? hoch
| Das ist schwierig ;-)) |
| Das BVerfG arbeitet parallel mit mehreren Definitionen, ohne einer bestimmten den Vorrang zu geben. |
| | formeller Kunstbegriff: |
| | | Kunst ist, was einem Werktyp zugeordnet werden kann. |
| | materieller Kunstbegriff: |
| | | Kunst liegt vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist. |
| | offener Kunstbegriff: |
| | | Ein Kunstwerk liegt danach vor, wenn das Werk interpretationsfähig und -bedürftig ist und vielfältigen Interpretationen zugänglich ist; demgegenüber hebt sich das nichtkünstlerische Werk durch eindeutige Begrenztheit, rasche Durchschaubarkeit und "fraglose" Aussagen und Formen ab, so daß jedes weitere Nachsinnen und Forschen überflüssig erscheint. |
| Daneben wird in der Literatur noch teilweise auf das Kriterium der Drittanerkennung abgestellt. |
Art. 12
Was wird vom Schutzbereich des Art. 12 umfaßt? hoch
| Art. 12 I garantiert |
| | freie Wahl des Berufes |
| | freie Wahl des Arbeitsplatzes |
| | freie Wahl der Ausbildungsstätte |
| | freie Berufsausübung |
| Da die im Wortlaut vorgesehene Trennung der Begriffe Berufswahl und Berufsausübung kaum durchführbar ist, wird angenommen, daß Art. 12 I ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit darstellt. |
Was ist "Beruf" im Sinne des Art. 12? hoch
| Beruf ist jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienende Betätigung. |
| Umstritten ist, ob die Tätigkeit erlaubt sein muß. |
| | Dies wir zu verneinen sein. Andernfalls könnte der einfache Gesetzgeber beliebig den Schutzbereich einschränken. Ausgenommen dürften nur schlechthin gemeinschädliche Tätigkeiten (Killer) sein. |
| Erfaßt werden auch untypische Betätigung sowie Doppel- und Nebenberufe. |
| Auch der öffentliche und staatliche gebundene Beruf ist Beruf im Sinne des Art. 12 (beachte aber Art. 33 V). |
Was ist bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Art. 12 zu beachten? hoch
| Bei Art. 12 orientiert sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung an der sog. 3-Stufen-Theorie. |
| Regeln betreffend die Berufsausübung ("wie") |
| | 1. Stufe |
| | | Ziel: Schutz eines gemeinschaftlichen Gutes |
| | | "normale" Geeignetheits-, Erforderlichkeits- und Angemessenheitsprüfung |
| Regeln betreffend die Wahl, Zulassung, Aufnahme, Beendigung des Berufes; diese können anknüpfen: |
| | an Umstände, die in der Person liegen (subjektive Zulassungsvoraussetzungen - hierzu zählt auch das Alter, dieses ist zwar nicht beeinflußbar, ist aber ein in der Person liegender Umstand) |
| | | 2. Stufe |
| | | | Ziel: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes |
| | | | Geeignetheit, Erforderlichkeit (keine Möglichkeit auf Stufe 1 eine Regelung zu treffen), Angemessenheit |
| | an Umstände, die außerhalb der Person liegen (objektive Zulassungsvoraussetzungen) |
| | | 3. Stufe |
| | | | Ziel: Abwehr einer schweren nachweislich / höchstwahrscheinlichen Gefahr für ein überragendes Gemeinschaftsgut |
| | | | Geeignetheit, zwingende Erforderlichkeit (keine Möglichkeit auf einer der anderen Stufen eine Regelung zu treffen), Angemessenheit |
| Nach BVerfG handelt es sich bei Berufsbildern um Berufswahlbeschränkungen, soweit hierdurch bestimmte Tätigkeiten einem "Berufsbild" untersagt und einem anderen erlaubt werden. Hierdurch wird die Berufswahl beschränkt. |
Schützt Art. 12 auch vor Wettbewerb durch den Staat und welche Probleme ergeben sich in diesem Zusammenhang? hoch
| Teilweise wird vertreten, Art. 12 schützt überhaupt nicht vor Konkurrenz - der Betroffene werde durch die staatliche Konkurrenz nicht in seiner Berufsübung beeinträchtigt, da er weiterhin seiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen kann. |
| | Es kann hiernach höchstens ein Eingriff in Art. 2 I vorliegen. |
| Hiergegen wird angeführt, Art. 12 schütze auch die unternehmerische Tätigkeit. Hierzu zählt auch das Verhalten im Wettbewerb. Die Wettbewerbsfreiheit ist damit in Art. 12 verankert. |
| | Ein Eingriff hierin liegt aber auch dann noch nicht vor, wenn der Staat einem freien Unternehmer Konkurrenz macht - hiervor schützt Art. 12 nicht. |
| | Eine Grundrechtsverletzung wird erst anzunehmen sein, wenn die Wettbewerbsfreiheit in "unerträglichem Maße eingeschränkt" oder "unzumutbar geschädigt" wird (man spricht vom Verdrängungs- oder Auszehrungswettbewerb). |
Art. 13
Was wird vom Schutzbereich des Art. 13 umfaßt? hoch
| sachlich |
| | Wohnung ist jeder Raum, den der einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Ort seines Lebens und Wirkens bestimmt. |
| | Neben Wohnungen im engeren Sinne, werden auch Hotelzimmer, Wohnmobile, der an das Haus angrenzende Garten und Hof, etc. erfaßt. |
| Gewährleistung |
| | Art. 13 besteht in einem engen Zusammenhang mit Art. 2 I, er gewährleistet den räumlichen Schutz der Persönlichkeitsentfaltung; das Recht auf einen "elementaren Lebensraum" und "in Ruhe gelassen zu werden" sowie sich in dem räumlich geschützten Bereich ungestört und unbeobachtet so zu verhalten, "wie es einem paßt" |
Werden Betriebs- und Geschäftsräume von Art. 13 erfaßt und welche Besonderheiten ergeben sich hier? hoch
| Teilweise werden Betriebs- und Geschäftsräume wegen mangelnder Schutzwürdigkeit grundsätzlich aus dem Schutzbereich des Art. 13 ausgeklammert und nur über Art. 2 I erfaßt. |
| | Hiergegen wird eingewendet, daß allein der Umstand, daß Räume für die Öffentlichkeit geöffnet sind, noch nicht bedeutet, daß auch Hoheitsträger uneingeschränkt Zugang haben sollen, immerhin hat der Berechtigt noch sein Hausrecht und kann entscheiden, wie öffentlich die Öffentlichkeit sein soll. |
| Eine andere Meinung differenziert danach, ob die Räumlichkeiten allgemein zugänglich sind, dann Art. 2 I oder ob sie nicht allgemein zugänglich sind, dann Art. 13. |
| Das BVerfG geht dagegen von einem umfassenden Schutzbereich aus, der auch Betriebs- und Geschäftsräume umfaßt. |
| | Allerdings wird dann beim Eingriff festgestellt, daß diese Räume während der normalen Betriebs- und Geschäftszeiten nicht die selbe Schutzwürdigkeit aufweisen wie "private" Wohnräume. Eingriffe sollen deshalb unter einfacheren Voraussetzungen möglich sein: |
| | | ein besondere gesetzliche Vorschrift muß zum Betreten ermächtigen |
| | | das Gesetz muß den Zweck des Betretens sowie Umfang und Gegenstand der Prüfung deutlich erkennen lassen |
| | | das Betreten darf nur zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten stattfinden. |
Art. 14
Was wird vom Schutzbereich des Art. 14 umfaßt? hoch
| Eigentum ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte (Bestandsgarantie). Das Eigentum als Individualrecht schützt jede vermögenswerte Position, die dem einzelnen nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist. Welche Befugnisse davon im einzelnen erfaßt sind, folgt nicht unmittelbar aus der Verfassung, sondern aus den im Zeitpunkt des Eingriffs geltenden inhaltsbestimmenden Gesetzen des betroffenen Sozialbereichs. Dazu zählen: |
| | private vermögenswerte Positionen: |
| | | Sacheigentum, dingliche Rechte, Forderungen, Urheberrechte, etc. |
| | | Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb |
| | | NICHT erfaßt werden: Vermögen als solches, Chancen, Erwartungen, rechtswidrig erlangte Positionen. |
| | öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen |
| | | soweit sie vorwiegend Äquivalent eigener Leistung sind; z.B. Rentenantwartschaften, Arbeitslosengeld |
| | | NICHT erfaßt sind solche Positionen, die vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhe; z.B. Subventionen, Sozialhilfe, BAFÖG |
Wie wird der "Eingriff" bei Art. 14 bestimmt? hoch
| Das BVerfG grenzt zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen sowie Enteignung ab. |
| Enteignung ist nach dem BVerfG jede finale, konkret individuelle Entziehung eigentumsrechtlicher Positionen. |
| | Das BVerfG arbeitet also mit einem streng formalisierten Enteigungsbegriff. |
| Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ist dagegen gegeben, wenn das Gesetz generell-abstrakt Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter festlegt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 sind. |
| | Dies kann geschehen, indem Eigentumsbefugnisse des Betroffenen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingeschränkt werden, |
| | oder es werden in abstrakter und genereller Weise für die Zukunft neue Pflichten begründet. |
| Im Zweifel ist eher von einer Inhalts- und Schrankenbestimmung auszugehen. |
| | Das BVerfG nimmt eine solche eigentlich immer dann an, wenn keine Enteignung nach Abs. III gegeben ist. |
Wie lassen sich Inhalts- und Schrankenbestimmungen von Enteignungen abgrenzen? hoch
| Schwellentheorie: |
| | Die Abgrenzung erfolgt nach der Intensität des Eingriffs. |
| Trennungstheorie (h.M.) |
| | Die Abgrenzung erfolgt nach formellen Kriterien; hierbei ist vor allem die Intention des Gesetzgebers entscheidend, Eigentumspositionen ganz oder teilweise zu entziehen oder aber nur Rechte und Pflichten für die Ausübung des Eigentums zu konkretisieren. |
Was sollte bei einer 14er-Prüfung immer noch kurz angesprochen werden? hoch
| Die Wahrung der Institutsgarantie... (vergleichbar mit der Wesensgehaltsgarantie) |